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Steuer-Glossar

Fiktive Lieferung (Plattform als Lieferer)

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Eine fiktive Lieferung liegt vor, wenn das Umsatzsteuergesetz einen Vorgang als Lieferung behandelt, obwohl der Betreffende die Ware nicht selbst verkauft hat. Wichtigster Fall ist § 3 Abs. 3a UStG: Ein Online-Marktplatz, der bestimmte Verkäufe über seine elektronische Schnittstelle unterstützt, wird so behandelt, als hätte er die Ware selbst erhalten und an den Kunden geliefert. Er schuldet dann die Umsatzsteuer gegenüber dem Kunden.

Wichtige Werte 2026

Fall

Voraussetzung

Grundlage

Händler ohne Sitz in der EU

Ware wird innerhalb der EU an eine Privatperson befördert

§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG

Fernverkauf aus dem Drittland

Sendung mit einem Sachwert von höchstens 150 €

§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG

Lieferung des Händlers an die Plattform (Satz 1)

steuerfrei

§ 4 Nr. 4c UStG

So funktioniert es

Aus einem Verkauf werden umsatzsteuerlich zwei Lieferungen: vom Händler an die Plattform und von der Plattform an den Kunden. Die Plattform berechnet und zahlt die Umsatzsteuer für die zweite Lieferung.

  • Für Händler mit Sitz in Deutschland, die aus einem Lager in Deutschland verschicken, greift die Fiktion nicht. Sie bleiben selbst Steuerschuldner.

  • Bei Dropshipping von Drittlandsware in Sendungen bis 150 € über eine Plattform greift Satz 2 unabhängig vom Sitz des Händlers.

  • Weitere gesetzliche Fiktionen sind das innergemeinschaftliche Verbringen eigener Ware in einen anderen EU-Staat (§ 3 Abs. 1a UStG) und die Entnahme von Gegenständen für private Zwecke (§ 3 Abs. 1b UStG).

Typischer Fehler

Plattformabrechnungen ohne Kontrolle buchen. Wer bei einer fiktiven Lieferung zusätzlich selbst Umsatzsteuer abführt, zahlt sie doppelt; wer die Fiktion zu Unrecht annimmt, zahlt zu wenig.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Ein Händler mit Sitz in China verkauft über einen Online-Marktplatz eine Lampe für 59,50 € an eine Privatkundin in Köln; die Ware kommt aus einem Lager in Dortmund. Der Marktplatz gilt als Lieferer und schuldet 9,50 € Umsatzsteuer (19/119 von 59,50 €). Die Lieferung des Händlers an den Marktplatz ist nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei.

Häufige Fragen

Wann gilt eine Plattform als Lieferer?

Nach § 3 Abs. 3a UStG, wenn sie Lieferungen eines Händlers ohne Sitz in der EU innerhalb der EU an Privatpersonen unterstützt oder Fernverkäufe von Drittlandsware in Sendungen bis 150 € Sachwert. Dann wird sie so behandelt, als hätte sie die Ware selbst gekauft und weiterverkauft.

Betrifft die fiktive Lieferung deutsche Online-Händler?

Bei Versand aus einem Lager in Deutschland nicht; dann schulden Sie die Umsatzsteuer selbst. Verschicken Sie über eine Plattform Ware direkt aus einem Drittland in Sendungen bis 150 €, kann die Plattform dagegen als Lieferer gelten.

Quellen

  1. § 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung – gesetze-im-internet.de
  2. § 4 UStG – Steuerbefreiungen (Nr. 4c) – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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