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Ein negativer Gewerbeertrag (Fehlbetrag) wird nach § 10a GewStG zeitlich unbegrenzt in künftige Jahre vorgetragen und mindert dort den Gewerbeertrag: bis 1 Mio. € voll, darüber nur zu 60 %. Einen Verlustrücktrag wie bei der Einkommensteuer (§ 10d EStG) gibt es bei der Gewerbesteuer nicht. Der Vortrag setzt voraus, dass Unternehmen und Unternehmer dieselben bleiben; bei Kapitalgesellschaften kann er nach § 8c KStG wegfallen, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden.
Was der Gewerbesteuer-Verlustvortrag ist
Die Gewerbesteuer wird für jedes Jahr (Erhebungszeitraum) gesondert berechnet. Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, zahlt der Betrieb in diesem Jahr keine Gewerbesteuer. Der Verlust geht aber nicht verloren: Das Finanzamt stellt ihn als vortragsfähigen Fehlbetrag gesondert fest, und er wird mit positiven Gewerbeerträgen der Folgejahre verrechnet.
Maßgeblich ist der Gewerbeertrag, nicht der Gewinn. Der Gewerbeertrag ist der Gewinn, erhöht um Hinzurechnungen und vermindert um Kürzungen (§ 7 GewStG). Deshalb kann der gewerbesteuerliche Fehlbetrag vom einkommensteuerlichen Verlust abweichen. Ein Beispiel sind Zinsen und Mieten, die nach § 8 Nr. 1 GewStG teilweise hinzugerechnet werden, wenn ihre Finanzierungsanteile zusammen 200.000 € übersteigen.
Der Verlustvortrag wirkt automatisch. Sie können nicht wählen, in welchem Jahr Sie ihn nutzen. Er wird im nächsten Jahr mit positivem Gewerbeertrag verbraucht, so weit es die Höchstbeträge zulassen.
Regeln und Werte 2026
Punkt | Gewerbesteuer (§ 10a GewStG) | Einkommensteuer (§ 10d EStG) |
|---|---|---|
Verlustrücktrag | nein | ja, in die zwei Vorjahre, bis 1 Mio. € (Zusammenveranlagung 2 Mio. €) |
Verzicht auf Rücktrag | entfällt | nur vollständig, auf Antrag |
Verlustvortrag | zeitlich unbegrenzt | zeitlich unbegrenzt |
Sockelbetrag | 1 Mio. € Gewerbeertrag | 1 Mio. € Gesamtbetrag der Einkünfte (Zusammenveranlagung 2 Mio. €) |
Abzug über dem Sockelbetrag | 60 % | 70 % (VZ 2024 bis 2027), 60 % ab VZ 2028 |
Gesonderte Feststellung | ja, § 10a Satz 6 GewStG | ja, § 10d Abs. 4 EStG |
Hebesatz Köln 2026 | 475 % | – |
Die befristete Anhebung auf 70 % bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer stammt aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024. Dessen Artikel 6 setzt den Satz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wieder auf 60 % herab. Bei der Gewerbesteuer ist es durchgehend bei 60 % geblieben.
Die Begriffe Verlustvortrag und Verlustrücktrag erklärt das Glossar.
Unterschied zum Verlustabzug bei der Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer wird ein Verlust zunächst mit anderen Einkünften desselben Jahres verrechnet, etwa mit einem Gehalt oder Mieteinkünften. Was übrig bleibt, wird nach § 10d Abs. 1 EStG in die beiden Vorjahre zurückgetragen. Das bringt sofort eine Erstattung bereits gezahlter Steuer. Erst danach wird ein Rest vorgetragen.
Bei der Gewerbesteuer gibt es weder einen Ausgleich mit anderen Einkünften noch einen Rücktrag. Jeder Gewerbebetrieb wird für sich betrachtet, und ein Fehlbetrag wirkt nur in die Zukunft. Gewerbesteuer, die in Vorjahren gezahlt wurde, bekommen Sie wegen eines späteren Verlusts nicht zurück. Allenfalls werden die Vorauszahlungen für das laufende Jahr herabgesetzt.
Für Einzelunternehmer kommt eine Besonderheit hinzu: Die Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Senkt der Verlustvortrag die Gewerbesteuer, sinkt auch diese Anrechnung. Bei einem Hebesatz von 475 % bleibt als Vorteil daher vor allem der Teil der Gewerbesteuer, der über die Anrechnung hinausgeht. Mehr zur Anrechnung steht im Glossar unter Steuerermäßigung nach § 35 EStG.
Rechenbeispiel: Handwerksbetrieb mit Verlust 2025
Beispiel: Ein Malerbetrieb aus Köln (Einzelunternehmen) hat 2025 einen Verlust von 40.000 €. Hinzurechnungen und Kürzungen fallen nicht an, der Fehlbetrag ist also ebenfalls 40.000 €. 2026 erzielt der Betrieb einen Gewinn von 60.000 €.
Gewerbesteuer 2026 | ohne Verlustvortrag | mit Verlustvortrag |
|---|---|---|
Gewerbeertrag 2026 | 60.000,00 € | 60.000,00 € |
Abzug Fehlbetrag 2025 | 0,00 € | −40.000,00 € |
Gewerbeertrag nach Verlustabzug | 60.000,00 € | 20.000,00 € |
Freibetrag (höchstens bis zum Gewerbeertrag) | −24.500,00 € | −20.000,00 € |
Verbleibender Gewerbeertrag | 35.500,00 € | 0,00 € |
Steuermessbetrag (3,5 %) | 1.242,50 € | 0,00 € |
Gewerbesteuer Köln (475 %) | 5.901,88 € | 0,00 € |
Anrechnung § 35 EStG (4 × Messbetrag) | −4.970,00 € | 0,00 € |
Belastung nach Anrechnung | 931,88 € | 0,00 € |
Drei Ergebnisse sind typisch:
Gewerbesteuer: Der Betrieb zahlt 2026 keine Gewerbesteuer statt 5.901,88 €.
Netto-Vorteil: Weil gleichzeitig die Anrechnung auf die Einkommensteuer von 4.970 € entfällt, beträgt der Vorteil nach Einkommensteuer nur 931,88 €, vorausgesetzt die Einkommensteuer hätte für die volle Anrechnung gereicht.
Verpuffung: Der Fehlbetrag von 40.000 € wird vollständig verbraucht, obwohl 35.500 € gereicht hätten, um den Gewerbeertrag auf den Freibetrag zu senken. 4.500 € des Freibetrags bleiben ungenutzt. Ein Wahlrecht, den Verlust zu schonen, gibt es nicht.
Bei der Einkommensteuer wird der Verlust 2025 dagegen zunächst in das Jahr 2024 und ein verbleibender Rest in das Jahr 2023 zurückgetragen. Der Betrieb bekommt dort gezahlte Einkommensteuer erstattet. Gewerbesteuer und Einkommensteuer gehen also getrennte Wege. Eigene Zahlen können Sie im Gewerbesteuer-Rechner durchspielen.
Mindestbesteuerung bei großen Gewerbeerträgen
Beispiel: Eine GmbH in Köln hat zum 31.12.2025 einen Verlustvortrag von 2.000.000 € für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. 2026 erzielt sie einen Gewinn von 1.800.000 €, Hinzurechnungen und Kürzungen fallen nicht an.
2026 | Gewerbesteuer | Körperschaftsteuer |
|---|---|---|
Gewinn bzw. Gewerbeertrag | 1.800.000,00 € | 1.800.000,00 € |
Abzug bis 1 Mio. € | −1.000.000,00 € | −1.000.000,00 € |
Abzug vom Rest (800.000 €) | −480.000,00 € (60 %) | −560.000,00 € (70 %) |
Bemessungsgrundlage | 320.000,00 € | 240.000,00 € |
Steuer | 53.200,00 € (3,5 % × 475 %) | 36.000,00 € KSt (15 %) + 1.980,00 € Solidaritätszuschlag |
Verbleibender Verlustvortrag | 520.000,00 € | 440.000,00 € |
Obwohl noch Verluste vorhanden sind, zahlt die GmbH Steuern. Die nicht genutzten Beträge gehen aber nicht verloren, sondern werden weiter vorgetragen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung befasst; nach der Fußnote zu § 10a GewStG sind die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe seines Beschlusses vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14) mit dem Grundgesetz vereinbar.
Unternehmensidentität und Unternehmeridentität
Den Fehlbetrag darf nur nutzen, wer ihn selbst erlitten hat, und nur in demselben Betrieb. Zwei Voraussetzungen müssen deshalb erfüllt sein:
Unternehmensidentität: Der Betrieb im Jahr der Verlustnutzung muss im Wesentlichen derselbe sein wie im Verlustjahr. Wer den Betrieb einstellt und eine andersartige Tätigkeit aufnimmt, verliert den Vortrag.
Unternehmeridentität: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften steht der Verlustabzug den Unternehmern selbst zu. Bei einer Personengesellschaft werden die Fehlbeträge den Gesellschaftern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet (§ 10a Sätze 4 und 5 GewStG).
Daraus folgen typische Fälle:
Verkauf, Schenkung oder Erbfall beim Einzelunternehmen: Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, gilt er als vom bisherigen Unternehmer eingestellt (§ 2 Abs. 5 GewStG). Der Nachfolger kann die Fehlbeträge nicht abziehen (§ 10a Satz 8 GewStG). Das ist bei der Kaufpreisfindung zu bedenken, siehe Betriebsübernahme im Handwerk.
Ausscheiden eines Gesellschafters: Der auf ihn entfallende Anteil am Fehlbetrag geht unter. Der BFH hat das im Verfahren IV R 14/24 (veröffentlicht am 20.08.2026) auch für den Erbfall bestätigt: Stirbt ein Mitunternehmer, können die Erben seinen Anteil am Gewerbeverlust nicht nutzen.
Neuer Gesellschafter: Der Fehlbetrag bleibt erhalten, kann aber nur vom Gewinnanteil der bisherigen Gesellschafter abgezogen werden.
Einbringung in eine GmbH: Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine GmbH ein, darf die GmbH die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden nicht abziehen (§ 23 Abs. 5 UmwStG). Wer über eine Umwandlung nachdenkt, sollte vorhandene Verluste vorher berücksichtigen, siehe Einzelunternehmen in GmbH umwandeln.
Kapitalgesellschaften: Verlustuntergang nach § 8c KStG
Bei einer GmbH ist die Gesellschaft selbst Unternehmerin. Ein Gesellschafterwechsel berührt die Unternehmeridentität deshalb nicht. Stattdessen gilt § 8c KStG, und zwar über § 10a Satz 10 GewStG auch für die Gewerbesteuer:
Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber oder eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar.
Eine Kapitalerhöhung, die die Beteiligungsquoten verändert, steht einer Übertragung gleich.
Konzernklausel: Kein schädlicher Erwerb liegt bei bestimmten Übertragungen zwischen Rechtsträgern vor, an denen dieselbe Person jeweils zu 100 % beteiligt ist.
Stille-Reserven-Klausel: Der Verlust bleibt abziehbar, soweit er die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven der Gesellschaft nicht übersteigt.
Ein Erwerb von genau 50 % oder weniger ist nach dem aktuellen Wortlaut unschädlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG beantragt werden; auch diese Regelung gilt für die Gewerbesteuer entsprechend (§ 10a Sätze 11 und 12 GewStG). § 8c gilt auch für Personengesellschaften, soweit an ihnen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
Sonderfälle
Gründungsphase: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit. Vorbereitungskosten davor mindern den einkommensteuerlichen Gewinn, gehen aber nicht in den Gewerbeverlust ein.
Organschaft: Eine Organgesellschaft darf Fehlbeträge aus der Zeit vor Abschluss des Gewinnabführungsvertrags nicht abziehen (§ 10a Satz 3 GewStG).
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden: Der Fehlbetrag wird für das ganze Unternehmen festgestellt, nicht je Gemeinde. Die Zerlegung erfolgt erst beim positiven Steuermessbetrag.
Wechsel der Rechtsform: Vor einem Wechsel lohnt ein Blick in den Rechtsform-Rechner. Ein Verlustvortrag kann ein Argument sein, den Wechsel auf die Zeit nach der Verlustnutzung zu verschieben.
Typische Fehler in der Praxis
Gewerbesteuererklärung im Verlustjahr nicht abgeben: Ohne Erklärung gibt es keinen Feststellungsbescheid über den Fehlbetrag. Prüfen Sie den Bescheid und legen Sie bei Fehlern rechtzeitig Einspruch ein.
Rücktrag erwarten: Bei der Gewerbesteuer gibt es keine Erstattung für Vorjahre.
Einkommensteuerlichen Verlust übernehmen: Der Fehlbetrag wird nach Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelt und kann abweichen.
Vorteil überschätzen: Bei Einzelunternehmen sinkt mit der Gewerbesteuer auch die Anrechnung nach § 35 EStG.
Gesellschafterwechsel ohne Prüfung: Ausscheiden, Tod oder Anteilsverkauf können Verlustvorträge ganz oder teilweise vernichten.
§ 8c beim GmbH-Verkauf übersehen: Wer mehr als 50 % der Anteile kauft, übernimmt die Verluste in der Regel nicht.
Umwandlung ohne Verlustplanung: Bei der Einbringung in eine GmbH bleiben die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge zurück.
CAPSIVERA betreut Handwerksbetriebe, Gebäudedienstleister und Creator und berücksichtigt Verlustvorträge bei Rechtsformwechsel, Nachfolge und Gesellschafterwechsel.
Häufige Fragen
Gibt es bei der Gewerbesteuer einen Verlustrücktrag?
Nein. Gewerbeverluste können nach § 10a GewStG nur in künftige Jahre vorgetragen werden. Den Rücktrag in die zwei Vorjahre gibt es nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach § 10d EStG.
Verfällt ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag?
Nicht durch Zeitablauf, er ist unbegrenzt vortragsfähig. Er geht aber unter, wenn die Unternehmens- oder Unternehmeridentität wegfällt, etwa bei Verkauf oder Übergabe des Einzelunternehmens, beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei einem schädlichen Anteilserwerb an einer GmbH nach § 8c KStG.
Wie hoch ist die Mindestbesteuerung bei der Gewerbesteuer?
Bis 1 Mio. € Gewerbeertrag kann der Fehlbetrag voll abgezogen werden, vom übersteigenden Betrag nur 60 %. Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind es für 2024 bis 2027 vorübergehend 70 %, ab 2028 wieder 60 %.
Kann ich den Gewerbeverlust erst später nutzen, wenn mein Gewinn unter dem Freibetrag liegt?
Nein. Der Fehlbetrag wird im nächsten Jahr mit positivem Gewerbeertrag automatisch abgezogen, und zwar vor dem Freibetrag von 24.500 €. Liegt der Gewerbeertrag nach dem Verlustabzug unter dem Freibetrag, bleibt ein Teil des Freibetrags ungenutzt; ein Wahlrecht gibt es nicht.
Was passiert mit dem Gewerbeverlust, wenn ich mein Einzelunternehmen in eine GmbH einbringe?
Die GmbH darf die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden nicht abziehen (§ 23 Abs. 5 UmwStG). Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag ist damit für die GmbH verloren. Vorhandene Verluste sollten deshalb vor einer Umwandlung berücksichtigt werden.
Geht der Verlustvortrag einer GmbH beim Verkauf von Anteilen unter?
Wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden, ja – vollständig, für Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 8c KStG, § 10a Satz 10 GewStG). Ausnahmen gelten für bestimmte Konzernfälle und soweit stille Reserven vorhanden sind.
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Weiterlesen →Quellen
- § 10a GewStG – Gewerbeverlust – gesetze-im-internet.de
- § 10d EStG – Verlustabzug – gesetze-im-internet.de
- Wachstumschancengesetz Art. 6 – Mindestbesteuerung 60 % ab VZ 2028 (buzer.de)
- § 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften – gesetze-im-internet.de
- § 23 UmwStG – Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft – gesetze-im-internet.de
- Grant Thornton – BFH IV R 14/24: Untergang gewerbesteuerlicher Fehlbeträge im Erbfall (20.08.2026)
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag – gesetze-im-internet.de
- Stadt Köln – Hebesätze Grund- und Gewerbesteuer
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 29.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.