Beim Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG werden nicht ausgeglichene Verluste mit dem Gewinn der beiden Vorjahre verrechnet; die dafür bereits gezahlte Steuer wird erstattet. Der Höchstbetrag beträgt 1 Mio € (2 Mio € bei Zusammenveranlagung). Auf Antrag kann ganz oder teilweise auf den Rücktrag verzichtet werden, damit der Verlust stattdessen vorgetragen wird.
Kurz erklärt am Beispiel
Ein Unternehmer erzielt 2026 einen Verlust von 30.000 € und hatte 2025 einen Gewinn – durch den Rücktrag wird ein Teil der für 2025 gezahlten Steuer erstattet.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.