Der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG erlaubt es, Verluste, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden konnten, mit Gewinnen künftiger Jahre zu verrechnen und so die Steuerlast zu senken. Bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio € (2 Mio € bei Zusammenveranlagung) ist die Verrechnung je Jahr unbegrenzt möglich; darüber hinaus können in den Jahren 2024 bis 2027 nur 70 % (danach wieder 60 %) des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (Mindestbesteuerung). Zeitlich ist der Verlustvortrag unbegrenzt.
Kurz erklärt am Beispiel
Ein Betrieb macht 2025 einen Verlust von 40.000 € und 2026 wieder 50.000 € Gewinn – der vorgetragene Verlust senkt den zu versteuernden Gewinn 2026 auf 10.000 €.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.