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Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung: Vor- und Nachteile 2026

Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung? Wann sich § 19 UStG lohnt, was die fünfjährige Bindung bedeutet und wie Handwerker und Creator rechnen – mit Beispielen zu Vorsteuer, Privat- und Geschäftskunden.

Stand: 27.10.20267 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich meist, wenn Sie überwiegend an Privatkunden verkaufen und wenig investieren; die Regelbesteuerung ist meist besser, wenn Ihre Kunden Unternehmen sind oder Sie hohe Investitionen planen, weil Sie dann die Vorsteuer erstattet bekommen. Kleinunternehmer ist 2026, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € Umsatz hat (§ 19 Abs. 1 UStG). Wer auf die Regelung verzichtet, ist mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 3 UStG).

Was Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung bedeuten

Als Kleinunternehmer sind Ihre Umsätze seit 2025 steuerfrei. Sie stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und führen keine ab. Im Gegenzug können Sie die Umsatzsteuer aus Ihren Einkäufen nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Ihnen andere Unternehmer berechnen.

Bei der Regelbesteuerung schlagen Sie 19 % (oder 7 %) Umsatzsteuer auf Ihre Preise auf, geben Voranmeldungen ab und ziehen die Vorsteuer ab. An das Finanzamt zahlen Sie nur die Differenz.

Die Kleinunternehmerregelung ist kein Antrag, sondern der Normalfall für kleine Unternehmen. Die Regelbesteuerung wählen Sie durch einen Verzicht gegenüber dem Finanzamt. Die Grenzen und Rechnungsangaben im Detail erklärt der Ratgeber Kleinunternehmerregelung 2026.

Die Regeln 2026 im Überblick

Regel

Wert 2026

Grundlage

Umsatz im Vorjahr

höchstens 25.000 €

§ 19 Abs. 1 UStG

Umsatz im laufenden Jahr

höchstens 100.000 €, schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist regelbesteuert

§ 19 Abs. 1 UStG, Abschn. 19.1 Abs. 2 UStAE

Gründungsjahr

höchstens 25.000 € im laufenden Jahr

Abschn. 19.1 Abs. 3 UStAE

Was zählt

vereinnahmte Nettoentgelte der steuerbaren Umsätze, ohne Verkäufe von Anlagevermögen

§ 19 Abs. 2 UStG

Verzicht

bis Ende Februar des zweiten Folgejahres, Bindung mindestens fünf Kalenderjahre

§ 19 Abs. 3 UStG

Umsatzsteuererklärung

entfällt grundsätzlich, außer z. B. bei Reverse Charge

§ 19 Abs. 1, § 18 Abs. 4a UStG

Rechnung

Hinweis auf die Steuerbefreiung, kein Steuerausweis

§ 34a UStDV

E-Rechnung

empfangen ja, ausstellen nicht verpflichtet

§ 34a UStDV, Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE

Die Angaben zum Gründungsjahr und zur 100.000-€-Grenze stammen aus dem BMF-Schreiben vom 18.03.2025 (III C 3 - S 7360/00027/044/105), das den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst hat.

Vor- und Nachteile im Vergleich

Kriterium

Kleinunternehmer

Regelbesteuerung

Preis für Privatkunden

ohne 19 % Aufschlag

19 % Aufschlag oder geringere Marge

Preis für Geschäftskunden

kein Unterschied für den Kunden

kein Unterschied, Kunde zieht Vorsteuer

Vorsteuer aus Einkäufen

nicht abziehbar

abziehbar

Voranmeldungen

keine

regelmäßig abzugeben

Bindung

jederzeit Verzicht möglich

mindestens fünf Jahre

Reverse Charge auf Auslandsleistungen

Steuer zahlen, kein Abzug

Steuer zahlen und gleichzeitig abziehen

Privatkunden oder Geschäftskunden: der entscheidende Unterschied

Für ein Unternehmen als Kunden ist Ihre Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Es zahlt sie Ihnen und holt sie sich als Vorsteuer zurück. Ob Sie 1.000 € netto plus 190 € Umsatzsteuer oder 1.000 € ohne Umsatzsteuer berechnen, kostet den Kunden gleich viel. Bei Geschäftskunden bringt die Kleinunternehmerregelung also keinen Preisvorteil – nur den Verzicht auf Ihre eigene Vorsteuer.

Privatkunden können keine Vorsteuer ziehen. Für sie zählt der Endpreis. Als Kleinunternehmer können Sie denselben Endpreis verlangen und behalten alles. Regelbesteuert führen Sie aus dem gleichen Endpreis 19/119 an das Finanzamt ab, bei 1.190 € also 190 €.

Rechenbeispiele: Handwerker und Creator

Handwerker mit Privatkunden

Beispiel: Ein Malermeister gründet 2026 und arbeitet nur für Privathaushalte. Er rechnet mit 22.000 € Umsatz im Jahr zu Endpreisen, die der Markt hergibt. Im ersten Jahr kauft er Transporter und Werkzeug für 20.000 € netto; Material kostet jedes Jahr 4.000 € netto.

Position

Kleinunternehmer Jahr 1

Regelbesteuerung Jahr 1

Kleinunternehmer ab Jahr 2

Regelbesteuerung ab Jahr 2

Einnahmen von Kunden

22.000,00 €

22.000,00 €

22.000,00 €

22.000,00 €

darin Umsatzsteuer (19/119)

0,00 €

3.512,61 €

0,00 €

3.512,61 €

Einkäufe brutto

28.560,00 €

28.560,00 €

4.760,00 €

4.760,00 €

Vorsteuer vom Finanzamt

0,00 €

4.560,00 €

0,00 €

760,00 €

Zahlung an (+) / Erstattung vom (−) Finanzamt

0,00 €

−1.047,39 €

0,00 €

2.752,61 €

Liquidität nach Umsatzsteuer

−6.560,00 €

−5.512,61 €

17.240,00 €

14.487,39 €

Im Investitionsjahr ist die Regelbesteuerung um 1.047,39 € günstiger. Ab dem zweiten Jahr kostet sie jedes Jahr 2.752,61 €. Über die fünfjährige Bindung liegt der Malermeister mit der Kleinunternehmerregelung um 9.963,05 € besser (4 × 2.752,61 € − 1.047,39 €). Nicht berücksichtigt ist die Einkommensteuer: Als Kleinunternehmer erhöht die nicht abziehbare Vorsteuer seine Betriebsausgaben beziehungsweise Abschreibungen, was einen Teil des Nachteils im ersten Jahr ausgleicht. Bei Aufträgen von Hausverwaltungen oder Bauunternehmen sähe die Rechnung anders aus. Zur Gründung im Handwerk siehe auch Handwerksbetrieb gründen.

Creator mit Geschäftskunden

Beispiel: Eine Creatorin erhält 2026 von deutschen Marken 20.000 € netto für Kooperationen. Sie kauft Kamera und Licht für 6.000 € netto.

Position

Kleinunternehmerin

Regelbesteuerung

Rechnung an die Marken

20.000,00 €

20.000,00 € + 3.800,00 € USt

Kosten für die Marken nach Vorsteuerabzug

20.000,00 €

20.000,00 €

Equipment brutto

7.140,00 €

7.140,00 €

Zahlung an das Finanzamt (3.800,00 € − 1.140,00 €)

0,00 €

2.660,00 €

Liquidität nach Umsatzsteuer

12.860,00 €

14.000,00 €

Hier ist die Regelbesteuerung um 1.140 € günstiger, weil die Marken die Umsatzsteuer ohnehin zurückbekommen. Auszahlungen ausländischer Plattformen zählen bei Creatorn in der Regel nicht zur 25.000-€-Grenze, weil sie in Deutschland nicht steuerbar sind. Wie das bei OnlyFans funktioniert, erklärt OnlyFans und Umsatzsteuer; allgemein dazu Umsatzsteuer für Content Creator.

Wechsel und Bindung

  • Verzicht rückwirkend: Sie können bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Folgejahres verzichten. Für 2026 ist das der 29.02.2028. Der Verzicht wirkt ab Beginn des Jahres. Rechnungen, die Sie ohne Umsatzsteuer gestellt haben, enthalten dann 19/119 Umsatzsteuer, die Sie abführen müssen – es sei denn, Sie berichtigen die Rechnungen und erhalten die Steuer zusätzlich vom Kunden.

  • Fünf Jahre Bindung: Ein Widerruf ist erst nach fünf Kalenderjahren und nur zum Beginn eines Jahres möglich (§ 19 Abs. 3 UStG).

  • Vorsteuer vor dem Wechsel: Nach dem BMF-Schreiben vom 10.11.2025 gibt es keinen sofortigen Vorsteuerabzug aus Leistungen, die Sie als Kleinunternehmer bezogen haben, auch wenn Sie sie erst nach dem Wechsel nutzen. Möglich bleibt nur eine anteilige Berichtigung nach § 15a UStG. Entscheiden Sie deshalb vor großen Anschaffungen.

  • Vorsteuerberichtigung: Ändern sich die Verhältnisse innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung, kann die Vorsteuer nach § 15a UStG anteilig berichtigt werden. Keine Berichtigung gibt es, wenn die Vorsteuer für ein Wirtschaftsgut höchstens 1.000 € beträgt (§ 44 UStDV).

E-Rechnung für Kleinunternehmer

Seit dem 01.01.2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt für den Empfang. Ausstellen müssen Kleinunternehmer keine E-Rechnung, auch nicht nach Ende der Übergangsfristen 2027 und 2028 (§ 34a UStDV). Sie dürfen ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung, etwa als PDF oder auf Papier, übermitteln. Eine E-Rechnung ist mit Zustimmung des Empfängers möglich. Wer zur Regelbesteuerung wechselt, fällt unter die allgemeinen Fristen aus dem Ratgeber E-Rechnung 2026.

Sonderfälle

  • Bauleistungen von Subunternehmern: Erbringen Sie selbst nachhaltig Bauleistungen und beauftragen einen Subunternehmer, schulden Sie die Umsatzsteuer auf dessen Leistung nach § 13b Abs. 5 UStG auch als Kleinunternehmer – ohne Vorsteuerabzug. Details unter § 13b UStG bei Bauleistungen.

  • Leistungen aus dem Ausland: Werbung bei Meta oder Google, Software oder Agenturen aus dem EU-Ausland lösen Reverse Charge aus. Kleinunternehmer zahlen die 19 % und können sie nicht abziehen.

  • Verkauf von Anlagevermögen: Der Verkauf eines gebrauchten Transporters zählt nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG.

  • Überschreiten der 100.000 €: Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist voll regelbesteuert. Alle früheren Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei.

Typische Fehler in der Praxis

  • Umsatzsteuer trotz Kleinunternehmerregelung ausweisen: Der ausgewiesene Betrag wird geschuldet (§ 14c UStG), ohne Vorsteuerabzug.

  • Bruttoumsatz mit der Grenze vergleichen: Maßgeblich sind die Nettoentgelte; bei Kleinunternehmern entspricht der Rechnungsbetrag dem Entgelt.

  • Nur auf das erste Jahr schauen: Bei Privatkunden wiegt die Vorsteuer aus einer Investition die Umsatzsteuer der folgenden vier Jahre oft nicht auf.

  • Erst nach der Investition wechseln: Seit dem BMF-Schreiben vom 10.11.2025 bringt ein späterer Wechsel die Vorsteuer aus früheren Einkäufen nicht mehr sofort zurück, sondern höchstens anteilig über § 15a UStG. Ein rückwirkender Verzicht für das Jahr der Anschaffung ist dagegen innerhalb der Frist möglich.

  • Gründungsjahr falsch einschätzen: Im ersten Jahr gilt die Grenze von 25.000 €, nicht 100.000 €.

  • Hinweis in der Rechnung vergessen: Kleinunternehmer müssen auf die Steuerbefreiung hinweisen, etwa mit „Steuerfrei nach § 19 UStG".

Kurz erklärt im Video

25.000 und 100.000: die neuen GrenzenDie neuen Grenzen der Kleinunternehmerregelung und was beim Überschreiten passiert.

Häufige Fragen

Wann lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?

Vor allem, wenn Ihre Kunden überwiegend Unternehmen sind oder Sie hohe Investitionen mit viel Vorsteuer planen. Geschäftskunden holen sich Ihre Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück, für sie ändert sich der Preis nicht. Bei Privatkunden kostet die Regelbesteuerung dagegen 19/119 des Endpreises.

Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für Kleinunternehmer?

Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 UStG). Im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr. Maßgeblich sind die vereinnahmten Nettoentgelte.

Wie lange bin ich an die Regelbesteuerung gebunden?

Mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Danach können Sie den Verzicht mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen, wenn Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Der Verzicht ist bis Ende Februar des zweiten Folgejahres möglich, für 2026 also bis zum 29.02.2028.

Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?

Nein. Steuerfreie Kleinunternehmerumsätze schließen den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Nach dem BMF-Schreiben vom 10.11.2025 gibt es auch nach einem späteren Wechsel keinen sofortigen Abzug aus früheren Einkäufen, höchstens eine anteilige Berichtigung nach § 15a UStG.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen immer als PDF oder auf Papier ausstellen (§ 34a UStDV). Empfangen können müssen sie E-Rechnungen aber seit dem 01.01.2025, dafür genügt ein E-Mail-Postfach.

Was passiert, wenn ich die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschreite?

Schon der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, ist voll regelbesteuert. Alle früheren Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Umsatzsteuer berechnen und Voranmeldungen abgeben.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
  2. BMF-Schreiben vom 18.03.2025 – Sonderregelung für Kleinunternehmer, Neufassung § 19 UStG
  3. RSM Ebner Stolz – BMF-Schreiben vom 10.11.2025: Vorsteuerabzug beim Übergang zur Regelbesteuerung
  4. IHK Region Stuttgart – Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer (Stand 01.06.2026)
  5. IHK Dresden – E-Rechnung: Empfang auch für Kleinunternehmer (Stand 21.04.2026)
  6. § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (gesetze-im-internet.de)
  7. § 44 UStDV – Vereinfachungen bei der Vorsteuerberichtigung (gesetze-im-internet.de)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 27.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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