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Kurzfristige Beschäftigung 2026: Saisonkräfte richtig abrechnen

Drei Monate oder 70 Arbeitstage, keine Sozialversicherung, Lohnsteuer pauschal 25 % oder individuell: Was 2026 für Aushilfen und Saisonkräfte in Bau, Handwerk und Gebäudereinigung gilt.

Stand: 28.10.20268 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA
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Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Kalenderjahr auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt und dann sozialversicherungsfrei, egal wie viel die Aushilfe verdient (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird; ab einem Verdienst über 603 € im Monat (Stand 2026) muss der Arbeitgeber das prüfen. Lohnsteuer fällt an – entweder nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal mit 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG, wenn die Aushilfe höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage arbeitet, im Schnitt höchstens 150 € je Arbeitstag und höchstens 19 € je Stunde verdient.

Was eine kurzfristige Beschäftigung ist

Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Form des Minijobs. Anders als beim Minijob mit Verdienstgrenze zählt nicht der Lohn, sondern die Dauer. Sie eignet sich für Saisonspitzen: Dachdecker im Sommer, Garten- und Landschaftsbau im Frühjahr, Winterdienst oder Grundreinigungen in der Gebäudereinigung.

Die Dauer muss von vornherein begrenzt sein – durch die Art der Arbeit oder durch einen befristeten Vertrag. Wer eine Aushilfe unbefristet einstellt und erst später feststellt, dass sie nur kurz gebraucht wurde, hat keine kurzfristige Beschäftigung. Typisch für Handwerksbetriebe sind befristete Einsätze für ein bestimmtes Bauvorhaben, für die Sommerferien oder für die Wintersaison. Entscheidend ist, dass Ende oder Höchstdauer bei Beginn feststehen und schriftlich festgehalten sind.

Merkmal

Kurzfristige Beschäftigung

Minijob mit Verdienstgrenze

Begrenzung

3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr

603 € im Monat (2026)

Verdienst

keine Obergrenze, ab 603 € Prüfung der Berufsmäßigkeit

höchstens 603 € im Monat im Durchschnitt

Sozialversicherung

keine Beiträge, weder Arbeitgeber noch Aushilfe

Pauschalbeiträge des Arbeitgebers

Lohnsteuer

individuell oder 25 % pauschal

individuell oder 2 % pauschal

Meldung

Minijob-Zentrale, Personengruppe 110

Minijob-Zentrale

Den Minijob mit Verdienstgrenze erklärt das Glossar unter Minijob.

Zeitgrenzen 2026 und Zusammenrechnung

Die beiden Grenzen von drei Monaten und 70 Arbeitstagen sind nach Darstellung der Minijob-Zentrale gleichwertige Alternativen. Es genügt, wenn eine von beiden eingehalten ist. Zusätzlich gilt:

  • Kalenderjahr: Die Grenzen gelten je Kalenderjahr. Ein Einsatz über den Jahreswechsel wird für jedes Jahr getrennt betrachtet.

  • Zusammenrechnung: Alle kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr werden zusammengerechnet, auch bei anderen Arbeitgebern. Wird nach Monaten gerechnet, treten an die Stelle von drei Monaten 90 Kalendertage.

  • Rückmeldung: Seit 2022 meldet die Minijob-Zentrale nach der Anmeldung elektronisch zurück, ob im Kalenderjahr weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden. Die Zahl der Tage nennt sie nicht. Fragen Sie deshalb die Aushilfe und dokumentieren Sie die Antwort.

  • Rahmenvereinbarung: Gelegentliche Einsätze über bis zu ein Jahr sind möglich, wenn die 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Zwischen zwei Rahmenvereinbarungen müssen mindestens zwei Monate liegen.

  • Landwirtschaft: Seit 1. Januar 2026 gelten in landwirtschaftlichen Betrieben 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Für Bau-, Ausbau- und Handwerksbetriebe gilt das nicht. Bei Mischbetrieben entscheidet der wirtschaftliche Schwerpunkt.

Sobald feststeht, dass die Grenze überschritten wird, etwa weil der Einsatz verlängert wird, liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Berufsmäßigkeit prüfen

Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für die Aushilfe nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das schließt die Sozialversicherungsfreiheit aus, sobald der Verdienst über 603 € im Monat liegt. Nach der Minijob-Zentrale gilt:

  • Berufsmäßig sind in der Regel: Personen, die bei der Agentur für Arbeit arbeit- oder ausbildungsuchend gemeldet sind (Ausnahme: Schüler während der Schulzeit), Beschäftigte in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub, Schulabgänger zwischen Schulende und Beginn einer Ausbildung, eines dualen Studiums oder eines Freiwilligendienstes.

  • Nicht berufsmäßig sind in der Regel: Personen mit Hauptbeschäftigung, Selbständige, Teilnehmende am Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst.

  • Nach Erwerbsverhalten werden Studierende und Altersvollrentner beurteilt. Dabei zählen nur Beschäftigungszeiten seit Studienbeginn bzw. seit Beginn der Altersvollrente.

Eine Kurzerklärung finden Sie im Glossar unter kurzfristige Beschäftigung.

Abgaben und Werte 2026

Thema

Regel 2026

Grundlage

Zeitgrenze

3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Prüfgrenze Berufsmäßigkeit

Verdienst über 603 € im Monat

§ 8 Abs. 1a SGB IV

Sozialversicherung

keine Beiträge

§ 8 SGB IV

Umlagen

Umlagen für Krankheit, Mutterschaft und Insolvenzgeld an die Minijob-Zentrale

Minijob-Zentrale

Unfallversicherung

Beitrag direkt an die Berufsgenossenschaft

Minijob-Zentrale

Lohnsteuer pauschal

25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer

§ 40a Abs. 1 EStG

Voraussetzungen der Pauschale

höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage, im Schnitt höchstens 150 € je Arbeitstag (oder unvorhersehbar sofort nötig), höchstens 19 € je Stunde

§ 40a Abs. 1 und 4 EStG

Mindestlohn

13,90 € je Stunde, Gebäudereinigung 15,00 € bzw. 18,40 €

MiLoV 5, TV Mindestlohn

Die Pauschalsteuer schuldet der Arbeitgeber. Der Lohn taucht dann nicht in der Einkommensteuererklärung der Aushilfe auf. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berechnet.

Anmeldung, Unterlagen und Arbeitsrecht

  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mit Personengruppe 110. Seit 2022 ist in der Meldung anzugeben, wie die Aushilfe krankenversichert ist: Kennzeichen 1 für gesetzlich, 2 für privat oder anderweitig.

  • Krankenversicherungsnachweis: Ein Nachweis über den Krankenversicherungsschutz gehört zu den Entgeltunterlagen.

  • Sofortmeldung: Im Baugewerbe und in der Gebäudereinigung muss die Aushilfe spätestens bei Arbeitsaufnahme zusätzlich an die Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden (§ 28a Abs. 4 SGB IV).

  • Arbeitszeit aufzeichnen: Beginn, Ende und Dauer jeder Arbeitszeit, spätestens bis zum siebten Kalendertag danach (§ 17 MiLoG). Das gilt für kurzfristig Beschäftigte in jeder Branche.

  • Ausweis-Hinweis: In Bau und Gebäudereinigung müssen Sie die Aushilfe vor Arbeitsbeginn schriftlich auf die Pflicht hinweisen, den Ausweis mitzuführen.

  • SOKA-BAU: Aushilfsweise und geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer in Baubetrieben sind nach Angaben der SOKA-BAU vom Sozialkassenverfahren erfasst. Mehr im Beitrag SOKA-BAU.

  • Dokumentation: Befristeter Vertrag, Erklärung der Aushilfe zu Vorbeschäftigungen und Status (Schüler, Student, Rentner, arbeitsuchend), Rückmeldung der Minijob-Zentrale.

Wie Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ablaufen, zeigt der Beitrag FKS-Prüfung.

Was Aushilfen arbeitsrechtlich zusteht

Sozialversicherungsfrei heißt nicht rechtlos. Für kurzfristig Beschäftigte gilt das Arbeitsrecht wie für andere Beschäftigte:

  • Schriftliche Befristung: Die Befristung braucht zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Unterschreiben Sie den Vertrag deshalb vor dem ersten Arbeitstag.

  • Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde ab 1. Januar 2026, in der Gebäudereinigung der Branchenmindestlohn.

  • Entgeltfortzahlung: Der Anspruch bei Krankheit entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Bei kurzen Einsätzen spielt er daher oft keine Rolle.

  • Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG). Wer nicht das ganze Jahr beschäftigt ist, erhält ein Zwölftel für jeden vollen Monat (§ 5 BUrlG). Bei einem Einsatz über zwei volle Monate sind das 4 Werktage (24 ÷ 12 × 2). Tarifverträge können mehr vorsehen, etwa der Rahmentarifvertrag der Gebäudereinigung oder die Urlaubsregeln im Bau über die SOKA-BAU.

Rechenbeispiele

Vier Aushilfen im Vergleich

Beispiel: Ein Dachdeckerbetrieb stellt im Sommer 2026 vier Aushilfen ein. Keine hatte im Kalenderjahr eine andere kurzfristige Beschäftigung.

Aushilfe

Einsatz

Verdienst

Sozialversicherung

Pauschale 25 % möglich?

Schülerin

10 Arbeitstage, 8 Std. à 15,00 €

1.200 € (120 € je Tag)

frei

ja

Student

1.7.–31.8.2026, Mo–Fr, 8 Std. à 15,00 €

Juli 2.760 €, August 2.520 €

frei (2 Monate, nicht berufsmäßig)

nein, über 18 zusammenhängende Arbeitstage

Arbeitsuchend gemeldet

6 Wochen Vollzeit

rund 2.400 € im Monat

pflichtig (berufsmäßig, über 603 €)

nein, keine kurzfristige Beschäftigung

Altersvollrentner

8 Arbeitstage, 8 Std. à 25,00 €

1.600 € (200 € je Tag)

frei

nein, über 19 € je Stunde und über 150 € je Tag

Beim Studenten fallen im Juli 23 und im August 21 Arbeitstage an. Mit 44 Arbeitstagen und zwei Monaten bleibt er unter beiden Zeitgrenzen. Die Lohnsteuer wird nach seinen ELStAM berechnet.

Pauschalsteuer für die Schülerin

Position

Rechnung

Betrag

Arbeitslohn

10 Tage × 8 Std. × 15,00 €

1.200,00 €

Durchschnitt je Arbeitstag

1.200 € ÷ 10

120,00 € (≤ 150 €)

Stundenlohn

–

15,00 € (≤ 19 €)

Pauschale Lohnsteuer

25 % von 1.200 €

300,00 €

Sozialversicherungsbeiträge

kurzfristige Beschäftigung

0,00 €

Hinzu kommen Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer, die Umlagen und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Ob die Pauschale günstiger ist als die Abrechnung nach ELStAM, hängt von der Steuerklasse der Aushilfe ab. Bei Steuerklasse I und geringem Jahreseinkommen kann die individuelle Abrechnung für die Aushilfe günstiger sein, weil sie einbehaltene Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen kann.

Sonderfälle

  • Verlängerung: Wird der Einsatz über die Zeitgrenze hinaus verlängert, endet die Versicherungsfreiheit ab dem Tag der Vereinbarung, nicht rückwirkend.

  • Mehrere Arbeitgeber: Verschweigt die Aushilfe Vorbeschäftigungen, kann die Kurzfristigkeit entfallen. Eine dokumentierte Abfrage schützt Sie: Die Versicherungspflicht beginnt dann in der Regel erst mit der Feststellung durch die Einzugsstelle (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

  • Gebäudereinigung: Auch Aushilfen haben Anspruch auf den Branchenmindestlohn. Mehr im Beitrag Mindestlohn Gebäudereinigung 2026.

  • Schlechtwetter am Bau: Für die Winterzeit gibt es eigene Regeln für Stammbeschäftigte. Mehr im Beitrag Saison-Kurzarbeitergeld.

  • Einsätze auf Abruf: Wer Aushilfen nur bei Bedarf holt, etwa für den Winterdienst bei Schneefall, kann eine Rahmenvereinbarung über höchstens ein Jahr schließen. Jeder Einsatztag zählt auf die 70 Arbeitstage. Mehrjährige Rahmenvereinbarungen erkennt die Minijob-Zentrale nur in engen Ausnahmefällen an, etwa wenn keine Abrufbereitschaft besteht und die Einsätze unvorhersehbar sind.

  • Wechsel in eine Dauerbeschäftigung: Übernehmen Sie die Aushilfe danach fest, beginnt mit dem neuen Vertrag eine eigene Beurteilung.

Typische Fehler in der Praxis

  • Ohne Befristung einstellen: Fehlt die Begrenzung im Vertrag, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.

  • Mit veralteten Regeln rechnen: Die alte Faustregel „3 Monate nur bei 5-Tage-Woche“ und alte Verdienstgrenzen wie 556 € oder 538 € gelten 2026 nicht mehr.

  • Arbeitsuchende Aushilfen: Wer arbeitsuchend gemeldet ist, arbeitet berufsmäßig. Ab 603 € im Monat ist er voll sozialversicherungspflichtig.

  • Pauschale trotz langer Einsätze: Die 25-%-Pauschale ist bei mehr als 18 zusammenhängenden Arbeitstagen unzulässig. Das wird in Lohnsteuer-Außenprüfungen nachgefordert.

  • Vorbeschäftigungen nicht abfragen: Ohne dokumentierte Abfrage tragen Sie das Risiko, wenn Zeiten bei anderen Arbeitgebern die Grenze sprengen.

  • Keine Sofortmeldung: Auch die Aushilfe am Bau muss vor dem ersten Handgriff gemeldet sein.

  • Krankenversicherung nicht angegeben: Fehlt in der Anmeldung das Kennzeichen zur Krankenversicherung oder der Nachweis in den Entgeltunterlagen, beanstandet das die Betriebsprüfung der Rentenversicherung.

  • Tagespauschalen ohne Stundenzettel: Wer 100 € pro Tag zahlt, muss belegen können, dass die Stunden den Mindestlohn nicht unterschreiten. Bei 13,90 € sind das höchstens rund 7,2 Stunden je Tag.

CAPSIVERA betreut Bau- und Handwerksbetriebe in Lohn und Baulohn, auch bei Saisonkräften.

Kurzfristige Beschäftigung in kurzen Videos

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Häufige Fragen

Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung 2026 dauern?

Höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Alle kurzfristigen Beschäftigungen im Jahr werden zusammengerechnet, auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Nur landwirtschaftliche Betriebe dürfen seit 2026 bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage nutzen.

Wie viel darf eine Aushilfe in einer kurzfristigen Beschäftigung verdienen?

Es gibt keine feste Verdienstgrenze. Liegt der Verdienst über 603 € im Monat, muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ist. Ist sie berufsmäßig, etwa bei arbeitsuchend gemeldeten Personen, wird sie sozialversicherungspflichtig.

Wann darf ich die Lohnsteuer pauschal mit 25 % abrechnen?

Wenn die Beschäftigung gelegentlich ist, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, im Schnitt höchstens 150 € je Arbeitstag gezahlt werden und der Stundenlohn 19 € nicht übersteigt (§ 40a EStG). Sonst rechnen Sie nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Aushilfe ab.

Muss ich für Ferienjobber Sozialversicherung zahlen?

Nein, wenn der Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung angelegt ist, also befristet auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr, und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Schüler während der Schulzeit gelten in der Regel nicht als berufsmäßig. Umlagen und Unfallversicherung fallen trotzdem an.

Gilt der Mindestlohn auch für Saisonkräfte?

Ja. 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € pro Stunde. In Branchen mit allgemeinverbindlichem Mindestlohn, etwa der Gebäudereinigung mit 15,00 € bzw. 18,40 €, gilt der höhere Branchenwert auch für Aushilfen.

Muss ich eine kurzfristige Aushilfe am Bau sofort melden?

Ja. Im Baugewerbe und in der Gebäudereinigung ist spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung nötig. Daneben melden Sie die Aushilfe mit Personengruppe 110 bei der Minijob-Zentrale an.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung – gesetze-im-internet.de
  2. § 40a EStG – Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte – gesetze-im-internet.de
  3. Minijob-Zentrale: Die kurzfristige Beschäftigung
  4. Minijob-Zentrale Magazin: Mehrere kurzfristige Minijobs
  5. Minijob-Zentrale Magazin: Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?
  6. Minijob-Zentrale Magazin: Landwirtschaft – kurzfristige Minijobs 2026
  7. TK: Meldungen für kurzfristige Minijobs seit Januar 2022
  8. SOKA-BAU: Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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