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Wissen · Lohn und Gehalt

Mehr Netto statt mehr Brutto

Sachbezug, Essenszuschuss, Betriebsfeier und Aktivrente: welche Extras 2026 steuerfrei oder pauschal besteuert bei deinen Leuten ankommen – und woran sie in der Prüfung scheitern.

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Eine Gehaltserhöhung von 100 Euro brutto kostet dich rund 120 Euro und kommt bei deinem Gesellen mit etwa der Hälfte an. Steuerfreie und pauschal besteuerte Extras drehen dieses Verhältnis um: Sie kosten wenig, kommen nahezu vollständig an — und sie lassen sich im Handwerk und in der Gebäudedienstleistung gut in den Alltag einbauen. Wichtig ist nur, die Grenzen und die Formalien genau einzuhalten. Genau daran scheitern sie in der Lohnsteuer-Außenprüfung nämlich regelmäßig.
01 Der 50-Euro-Sachbezug.
Monatlich, steuer- und beitragsfrei
Sachbezüge bleiben bis 50 Euro im Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Typisch sind Tank- und Gutscheinkarten, das Jobticket oder ein Zuschuss zum Fitnessstudio. Weil der Betrag steuer- und beitragsfrei bleibt, zählt er nicht zum Arbeitsentgelt — er belastet also die Minijob-Grenze nicht, die seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat liegt.
ZWEI STOLPERSTEINE
Erstens ist das eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 50,01 Euro ist der komplette Betrag steuerpflichtig. Zweitens muss der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG) — eine Gehaltsumwandlung ist bei Gutscheinkarten damit ausgeschlossen. Gutscheine und Geldkarten müssen außerdem die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).
02 Der Essenszuschuss.
Arbeitstäglich bis 7,67 Euro
Für 2026 beträgt der amtliche Sachbezugswert 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 Euro für ein Frühstück; der monatliche Gesamtwert für freie Verpflegung liegt bei 345 Euro (§ 2 SvEV). Daraus ergibt sich der bekannte Maximalbetrag: Du kannst arbeitstäglich bis zu 7,67 Euro je Mahlzeit bezuschussen — den Sachbezugswert von 4,57 Euro plus 3,10 Euro Aufschlag.
  • Pauschal versteuert. Den Sachbezugswert kannst du mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG); dadurch wird er beitragsfrei in der Sozialversicherung.
  • Ganz steuerfrei. Zahlt der Mitarbeiter mindestens den Sachbezugswert selbst dazu, bleibt dein Zuschuss in voller Höhe steuer- und beitragsfrei.
  • Grenzen. Begünstigt ist eine Mahlzeit je Arbeitstag, die tatsächlich als Mahlzeit verwendet wird; der Wert der Mahlzeit darf 60 Euro nicht übersteigen. Für Tage mit Auswärtstätigkeit gelten Sonderregeln — dort greift der Verpflegungsmehraufwand.
03 Die Betriebsfeier.
110 Euro je Kopf und Veranstaltung
Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr bleibt je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer ein Freibetrag von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Einzurechnen sind alle Aufwendungen der Veranstaltung — Speisen, Getränke, Raum, Musik, Transport —, und die Kosten einer Begleitperson werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig; der Freibetrag bleibt also erhalten.
NEU SEIT 2026
Die Pauschalierung des übersteigenden Betrags mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt seit 2026 ausdrücklich voraus, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der Gesetzgeber hat damit auf die gegenläufige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27.03.2024, VI R 5/22) reagiert. Für eine reine Führungskräfte-Runde entfällt die günstige Pauschalierung damit. Dokumentiere die Einladung und den Teilnehmerkreis.
04 Die Aktivrente.
Erfahrung im Betrieb halten
Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht hat (§ 3 Nr. 21 EStG, Aktivrentengesetz). Für Betriebe mit Fachkräftemangel ist das ein starkes Instrument: Der Meister, der eigentlich aufhören wollte, bleibt zu attraktiven Nettokonditionen an Bord.
  • Nicht begünstigt sind geringfügige Beschäftigungen sowie Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft.
  • Sozialversicherung läuft weiter. Die Steuerfreiheit ändert nichts an der Beitragspflicht; Beiträge fallen nach den allgemeinen Regeln für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze an.
  • Lohnabrechnung. Der Freibetrag wird bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Sprich deine Lohnabrechnung aktiv darauf an, gerade bei mehreren Dienstverhältnissen.
05 Was sonst noch geht.
Der Rest des Werkzeugkastens
  • Dienstrad. Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zusätzlich zum Arbeitslohn ist steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG) — im Handwerk mit kurzen Wegen oft beliebter als ein Zuschuss.
  • Kinderbetreuung. Zuschüsse zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten sind zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG) — ohne betragsmäßige Deckelung.
  • Gesundheitsförderung. Zertifizierte Maßnahmen bleiben bis 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
  • Aufmerksamkeiten. Sachzuwendungen bis 60 Euro zu einem besonderen persönlichen Anlass, etwa Geburtstag oder Hochzeit, bleiben lohnsteuerfrei (R 19.6 LStR) — zusätzlich zum 50-Euro-Sachbezug.
06 Woran es in der Prüfung scheitert.
Drei typische Fehler
Erstens das Zusätzlichkeitserfordernis: Wird ein Extra aus dem bisherigen Lohn herausgeschnitten, ist die Begünstigung weg (§ 8 Abs. 4 EStG). Zweitens die Verwechslung von Freigrenze und Freibetrag — beim Sachbezug kippt bei einem Cent Überschreitung alles, bei der Betriebsfeier nur der übersteigende Teil. Drittens die Dokumentation: Teilnehmerlisten, Einladungen, Belege und die arbeitstägliche Zuordnung der Essenszuschüsse müssen im Lohnkonto nachvollziehbar sein. Fehlt der Nachweis, wird nachversteuert — beim Arbeitgeber.
Was wir empfehlen.
Bau dir ein festes Paket statt einzelner Sonderfälle: 50-Euro-Sachbezug für alle, Essenszuschuss für die Kolonnen, zwei saubere Betriebsveranstaltungen im Jahr — und dort, wo es passt, die Aktivrente für Leute jenseits der Regelaltersgrenze. Das ist planbar, jedes Jahr gleich abzurechnen und in der Prüfung belegbar. Die Umsetzung in der Lohnabrechnung ist Handwerk, nicht Glückssache.
Häufige Fragen zu steuerfreien Extras.
Zählt der 50-Euro-Sachbezug auf die Minijob-Grenze?
Wie hoch ist der Essenszuschuss 2026?
Wie viele Betriebsfeiern sind steuerlich begünstigt?
Was hat sich 2026 bei der Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen geändert?
Für wen gilt die Aktivrente?
Wir richten die Extras in deiner Lohnabrechnung ein.
Sachbezug, Essenszuschuss, Betriebsfeier und Aktivrente sauber im Lohnkonto abgebildet, mit den Nachweisen, die eine Lohnsteuer-Außenprüfung sehen will. Mehr zu unserer Lohnabrechnung findest du auf der Seite Leistungen.
Mitarbeiter-Extras im Video

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Vier Bausteine, die im Handwerk und in der Gebäudedienstleistung wirklich ankommen – jeweils in unter einer Minute erklärt.

Essenszuschuss

Sachbezugswert 4,57 Euro, Zuschuss bis 7,67 Euro arbeitstäglich (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

50 Euro Sachbezug

Monatlich steuer- und beitragsfrei – und ohne Anrechnung auf die Minijob-Grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Betriebsfeier steuerfrei

110 Euro je Kopf und Veranstaltung, zweimal im Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Aktivrente

Bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze (§ 3 Nr. 21 EStG).

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