Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt vor, wenn Gegenstände oder Leistungen des Unternehmens ohne Gegenleistung für private oder unternehmensfremde Zwecke verwendet oder entnommen werden. Umsatzsteuerlich wird dies einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und ist damit steuerbar (§ 3 Abs. 1b UStG für Entnahmen und Sachzuwendungen, § 3 Abs. 9a UStG für die private Nutzung von Gegenständen und für sonstige Leistungen). Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
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Kurz erklärt am Beispiel
Ein Malerbetrieb entnimmt Farbe aus dem Lager, um privat die eigene Wohnung zu streichen. Diese Entnahme gilt umsatzsteuerlich als Lieferung und ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (§ 3 Abs. 1b UStG).
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.