Ob Amazon PartnerNet, Awin, Digistore24 oder ein US-Netzwerk: Wer mit Affiliate-Links Provisionen verdient, erzielt steuerpflichtige Einnahmen. Besonders bei ausländischen Netzwerken sorgt die Umsatzsteuer regelmäßig für Unsicherheit. Dieser Beitrag ordnet die Pflichten ein – Rechtsstand 2026-09-20.
Einkommensteuer: Provisionen sind gewerbliche Einkünfte
Affiliate-Marketing ist eine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Die Provisionen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und werden mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Eine freiberufliche Einordnung scheidet aus, weil es sich um eine werbliche bzw. vermittelnde Leistung handelt. Vor dem Start ist daher ein Gewerbe nach § 14 GewO anzumelden – auch dann, wenn Affiliate-Marketing nur nebenbei betrieben wird.
Gewerbesteuer und der Freibetrag von 24.500 Euro
Auf den Gewerbeertrag fällt grundsätzlich Gewerbesteuer an. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt der Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG); erst der darüber hinausgehende Gewinn wird belastet. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer über § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass die tatsächliche Mehrbelastung häufig gering ausfällt.
Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Umsatzsteuerlich ist die Affiliate-Provision das Entgelt für eine sonstige Leistung (eine Werbe- bzw. Vermittlungsleistung). Ob Sie deutsche Umsatzsteuer ausweisen, richtet sich nach der Kleinunternehmerregelung. Seit 2025 sind Ihre Umsätze nach § 19 UStG umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort – bereits der überschreitende Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung.
Wichtig: Auch als Kleinunternehmer sind Sie von den Reverse-Charge-Regeln beim Bezug ausländischer Leistungen nicht befreit (dazu unten). Zudem gilt die Kleinunternehmerregelung nur für Umsätze, die im Inland steuerbar sind – bei Leistungen an ausländische Netzwerke greift ein anderer Mechanismus.
Ausländisches Netzwerk als Kunde: Leistungsort und Reverse-Charge
Rechnen Sie Ihre Affiliate-Leistung gegenüber einem Netzwerk ab, das als Unternehmer im Ausland ansässig ist, bestimmt sich der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG: Die sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer gilt dort als erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Sitzt das Netzwerk in einem anderen EU-Staat, ist Ihre Leistung nicht in Deutschland steuerbar. Sie stellen eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, und die Steuerschuld geht im Reverse-Charge-Verfahren auf das empfangende Netzwerk über.
Dafür benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, die Sie in der Rechnung neben der USt-IdNr des Netzwerks angeben. Ihre Rechnung muss auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Solche innergemeinschaftlichen B2B-Leistungen sind zudem in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG an das BZSt zu melden. Sitzt das Netzwerk in einem Drittland (etwa in den USA), ist die Leistung ebenfalls nicht im Inland steuerbar; eine deutsche Umsatzsteuer fällt nicht an.
Ausländische Leistungen, die Sie beziehen: § 13b UStG
Der praktisch wichtigste Reverse-Charge-Fall betrifft Leistungen, die Sie selbst von ausländischen Anbietern einkaufen – etwa Werbe- und Analysetools, Server oder Netzwerkgebühren. Bezieht ein im Inland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer, geht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf Sie als Leistungsempfänger über: Sie schulden die deutsche Umsatzsteuer auf diese Leistung und müssen sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden.
Diese Pflicht trifft ausdrücklich auch Kleinunternehmer. Der entscheidende Unterschied: Als Kleinunternehmer haben Sie keinen Vorsteuerabzug (§ 19 UStG), sodass die im Reverse-Charge geschuldete Umsatzsteuer für Sie zu einer echten Kostenbelastung wird und tatsächlich abzuführen ist. Ein regelbesteuerter Unternehmer kann die geschuldete Umsatzsteuer dagegen in gleicher Höhe als Vorsteuer abziehen, sofern die Leistung für sein Unternehmen bezogen wurde – für ihn ist der Vorgang meist erfolgsneutral. Auch als Kleinunternehmer benötigen Sie für den Bezug solcher Leistungen eine USt-IdNr.
Betriebsausgaben: Was Sie absetzen können
Alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, mindern nach § 4 Abs. 4 EStG Ihren Gewinn. Typische Betriebsausgaben im Affiliate-Marketing sind:
Technik und Ausstattung: Computer, Kamera, Mikrofon, Software und Hosting (bei Anschaffungskosten über den GWG-Grenzen ggf. über die Abschreibung).
Website- und Content-Kosten: Domains, Webhosting, Themes, Plugins, Bild- und Stockmaterial.
Werbung und Reichweite: bezahlte Anzeigen, SEO-Tools, Newsletter-Software und Tracking-Werkzeuge.
Arbeitszimmer bzw. Homeoffice-Pauschale sowie anteilige Telefon- und Internetkosten.
Fortbildung, Fachliteratur und Beratungskosten, etwa für die Steuerberatung.
Voraussetzung ist stets ein ordnungsgemäßer Beleg und die betriebliche Veranlassung. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist der private Anteil herauszurechnen.
Was Sie konkret tun sollten
Gewerbe nach § 14 GewO anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.
Prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) für Sie günstig ist – gerade bei vielen ausländischen Tool-Käufen kann die Regelbesteuerung wegen des Vorsteuerabzugs vorteilhafter sein.
USt-IdNr beim BZSt beantragen, sobald Sie mit ausländischen Netzwerken abrechnen oder ausländische Leistungen beziehen.
Bei EU-Netzwerken auf korrekte Reverse-Charge-Rechnungen achten und die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) abgeben.
Bezogene Auslandsleistungen konsequent in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als § 13b-Umsätze erfassen.
Betriebsausgaben lückenlos belegen und getrennt von privaten Ausgaben führen.
Häufige Fragen
Sind Affiliate-Einnahmen steuerpflichtig, auch wenn ich nur nebenbei blogge?
Ja. Provisionen aus Affiliate-Links sind gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG und einkommensteuerpflichtig, unabhängig davon, ob Sie haupt- oder nebenberuflich tätig sind. Sie müssen ein Gewerbe nach § 14 GewO anmelden und die Einnahmen in der Steuererklärung angeben.
Muss ich einem ausländischen Affiliate-Netzwerk Umsatzsteuer berechnen?
Nein. Bei einer sonstigen Leistung an ein im Ausland ansässiges Unternehmen liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Netzwerks. Ihre Rechnung enthält keine deutsche Umsatzsteuer; bei EU-Netzwerken schuldet der Empfänger die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren. Sie benötigen dafür eine USt-IdNr und müssen die Leistung ggf. in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) angeben.
Gilt das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG auch für Kleinunternehmer?
Ja. Beziehen Sie eine Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer, schulden Sie als Empfänger nach § 13b UStG die deutsche Umsatzsteuer – auch als Kleinunternehmer. Da Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug haben (§ 19 UStG), müssen sie diese Umsatzsteuer tatsächlich abführen und über eine Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden.
Wann muss ich vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln?
Wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro überschritten hat oder im laufenden Jahr 100.000 Euro übersteigt (§ 19 UStG). Die 100.000-Euro-Grenze wirkt sofort: Bereits der Umsatz, der sie überschreitet, unterliegt der Regelbesteuerung.
Welche Kosten kann ich beim Affiliate-Marketing absetzen?
Alle betrieblich veranlassten Aufwendungen mindern nach § 4 Abs. 4 EStG den Gewinn: Technik, Software, Hosting, Domains, bezahlte Werbung, SEO- und Tracking-Tools, anteilige Homeoffice- und Kommunikationskosten sowie Fortbildung und Steuerberatung. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Beleg und die Trennung von privaten Ausgaben.
Verwandte Themen
Umsatzsteuer & Reverse-Charge für Content Creator
YouTube, Twitch, TikTok, Patreon, OnlyFans sitzen meist im Ausland. Das entscheidet, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt – und ob Sie eine USt-IdNr. brauchen.
Weiterlesen →RatgeberBetriebsausgaben für Influencer & Content Creator absetzen
Kamera, Ringlicht, Software, Reisen, Arbeitszimmer – vieles senkt Ihre Steuer. Aber nicht alles ist absetzbar, gerade Kleidung und Reisen prüft das Finanzamt genau.
Weiterlesen →RatgeberKleinunternehmerregelung 2026: die 25.000-/100.000-€-Grenze
Seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen: bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr bleiben Sie als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit.
Weiterlesen →Quellen
- § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gesetze-im-internet.de)
- § 4 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (gesetze-im-internet.de)
- § 14 GewO – Anzeigepflicht des Gewerbes (gesetze-im-internet.de)
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 19 UStG – Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
- § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung (gesetze-im-internet.de)
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (gesetze-im-internet.de)
- § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung (gesetze-im-internet.de)
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.