Der Gewerbesteuer-Freibetrag mindert den Gewerbeertrag, bevor die Gewerbesteuer berechnet wird. Für natürliche Personen (Einzelunternehmer) und Personengesellschaften beträgt er 24.500 € pro Jahr (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften wie die GmbH erhalten keinen Freibetrag. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil des Gewerbeertrags unterliegt der Steuermesszahl.
Mehr dazu: Gewerbesteuer & Freibetrag im Handwerk
Kurz erklärt am Beispiel
Bei einem Gewerbeertrag von 40.000 € bleiben nach Abzug des Freibetrags von 24.500 € noch 15.500 € gewerbesteuerpflichtig.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.