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Steuer-Glossar

DAC7 / Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

DAC7 ist die EU-Richtlinie, nach der Betreiber digitaler Plattformen die Einnahmen ihrer Anbieter an die Steuerbehörden melden; in Deutschland ist sie im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) umgesetzt. Meldepflichtig sind die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung von Fahrzeugen (§ 5 PStTG). Die Plattform meldet bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 13 PStTG). Eine eigene „Plattformsteuer“ entsteht dadurch nicht.

Wichtige Werte 2026

Regel

Wert

Grundlage

Meldefrist für das Jahr 2026

31.01.2027

§ 13 Abs. 1 PStTG

Keine Meldung beim Warenverkauf

weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 € Vergütung je Jahr und Plattform

§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG

Persönliche Dienstleistungen

keine Bagatellgrenze

§ 4 Abs. 5, § 5 PStTG

Empfänger der Meldung

Bundeszentralamt für Steuern

§ 13 Abs. 1 PStTG

So funktioniert es

  • Gemeldet werden aktive Anbieter, die im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbracht oder dafür eine Vergütung erhalten haben.

  • Beim Warenverkauf entfällt die Meldung nur, wenn beide Werte unterschritten sind. Schon 30 Verkäufe lösen die Meldung aus, auch bei geringem Umsatz.

  • Eine persönliche Dienstleistung liegt nur vor, wenn sie von einem Nutzer angefordert wurde (§ 5 Abs. 3 PStTG). Vorproduzierter Abo-Content für alle Abonnenten fällt nicht darunter, individuell bestellte Inhalte können erfasst sein.

  • Die Daten können mit Ihrer Steuererklärung abgeglichen werden. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob gemeldet wird.

Betroffen sind vor allem Content Creator mit Shop-Verkäufen oder Auftragsarbeiten über Plattformen.

Typischer Fehler

Die Meldegrenzen für Freibeträge halten. 30 Verkäufe und 2.000 € entscheiden nur über die Meldung der Plattform, nicht über die Steuerpflicht.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Eine Creatorin verkauft 2026 über einen Online-Marktplatz 35 Sticker-Sets für zusammen 900 €. Weil sie 30 Verkäufe erreicht hat, meldet die Plattform ihre Daten bis zum 31.01.2027 an das BZSt, obwohl der Umsatz unter 2.000 € liegt. Hätte sie 25 Sets für 1.800 € verkauft, entfiele die Meldung; einkommensteuerpflichtig wären die Einnahmen trotzdem.

Häufige Fragen

Meldet die Plattform meine Einnahmen an das Finanzamt?

Ja, wenn Sie als Anbieter meldepflichtig sind: Die Plattform meldet nach dem PStTG bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern. Beim Warenverkauf entfällt die Meldung nur bei weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € Vergütung.

Sind Einnahmen unter 2.000 € steuerfrei, weil die Plattform sie nicht meldet?

Nein. Die Grenzen betreffen nur die Meldepflicht der Plattform. Ob Einkommensteuer oder Umsatzsteuer anfällt, richtet sich allein nach den Steuergesetzen.

Was ist der Unterschied zwischen DAC7 und PStTG?

DAC7 ist die EU-Richtlinie, das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist ihre Umsetzung in deutsches Recht. Inhaltlich geht es um dieselbe Meldepflicht von Plattformbetreibern.

In diesen Beiträgen erklärt

Quellen

  1. § 4 PStTG – Begriffsbestimmungen, freigestellter Anbieter – gesetze-im-internet.de
  2. § 5 PStTG – Relevante Tätigkeit – gesetze-im-internet.de
  3. § 13 PStTG – Meldepflicht – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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