Mit der Dauerfristverlängerung verschiebt das Finanzamt die Frist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und -zahlung dauerhaft um einen Monat (§§ 46–48 UStDV). Monatszahler müssen dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Summe ihrer Vorauszahlungen des Vorjahres leisten (§ 47 UStDV); diese wird mit der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnet. Für Vierteljahreszahler entfällt die Sondervorauszahlung.
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Kurz erklärt am Beispiel
Mit Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für Januar erst am 10. März fällig statt am 10. Februar.
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