Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Goldman Sachs schätzt die weltweite Creator-Economy auf 250 Mrd. US-Dollar (2023) und 480 Mrd. US-Dollar bis 2027; für Influencer-Werbung in Deutschland prognostiziert Statista Market Insights rund 718 Mio. € im Jahr 2025. Gleichzeitig wertet die Steuerfahndung NRW ein Datenpaket mit 6.000 Datensätzen zu Influencern aus, bei dem es um rund 300 Mio. € strafrechtlich relevantes Steuervolumen geht (Pressemitteilung vom 15.07.2025). Steuerlich gilt 2026: Creator-Gewinne sind meist gewerblich, Gewerbesteuer fällt erst über 24.500 € Gewerbeertrag an (§ 11 GewStG) und wird mit dem 4,0-fachen Messbetrag auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
Stichtag der Recherche ist der 28.10.2026. Jede Zeile nennt Bezugsjahr und Quelle. Schätzungen, Prognosen und Befragungen sind als solche gekennzeichnet; sie stammen von den genannten Herausgebern, nicht von CAPSIVERA.
Kennzahl | Wert | Bezug | Quelle |
|---|---|---|---|
Weltweiter Creator-Markt (Schätzung) | 250 Mrd. US-$ | 2023 | |
Weltweiter Creator-Markt (Prognose) | 480 Mrd. US-$ | 2027 | Goldman Sachs Research, 19.04.2023 |
Creator weltweit (Schätzung) | rund 50 Mio., davon etwa 4 % mit mehr als 100.000 US-$ im Jahr | 2023 | Goldman Sachs Research, 19.04.2023 |
Auszahlungen von YouTube an Creator, Künstler und Medienunternehmen | über 100 Mrd. US-$ | vier Jahre bis September 2025 | |
Werbeausgaben für Influencer-Marketing in Deutschland (Prognose) | 718,38 Mio. € | 2025 | Statista Market Insights, zitiert vom BVDW |
Werbeausgaben für Influencer-Marketing in Deutschland (Prognose) | 1,02 Mrd. € | 2030 | Statista, zitiert vom BVDW |
Beitrag des YouTube-Ökosystems in Deutschland (Studie Oxford Economics) | über 1 Mrd. € zum BIP, über 29.000 Vollzeitstellen | 2025 | |
Aktive Social-Media-Nutzung, 16 bis 74 Jahre | 59 % (2021: 47 %) | 2025 | |
Creator in Deutschland mit weniger als 500 € im Monat (Befragung) | 19 % | 2025 | |
Creator in Deutschland mit mehr als 5.000 € im Monat (Befragung) | 17 % | 2025 | Kolsquare/NewtonX, laut OnlineMarketing.de |
Influencer-Datenpaket der Steuerfahndung NRW | 6.000 Datensätze, rund 300 Mio. € strafrechtlich relevantes Steuervolumen | 15.07.2025 | |
Laufende Strafverfahren gegen Influencer in NRW | rund 200, ohne die Fälle aus dem Datenpaket | 15.07.2025 | Finanzverwaltung NRW |
Gewerbesteuer-Freibetrag für Einzelunternehmen | 24.500 € | 2026 | § 11 Abs. 1 GewStG |
Meldegrenze für Warenverkäufe über Plattformen | keine Meldung bei weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € je Plattform | 2026 |
Markt und Einnahmequellen
Wie groß der Markt ist – und warum die Zahlen nicht zusammenpassen
Die bekannten Marktzahlen messen Verschiedenes. Sie lassen sich weder addieren noch direkt vergleichen.
Goldman Sachs beziffert den gesamten adressierbaren Markt weltweit und nennt als Wachstumstreiber Ausgaben für Influencer-Marketing und Auszahlungen der Plattformen. Die Zahl der Creator soll in den fünf Jahren ab 2023 um 10 bis 20 % jährlich wachsen. Markenkooperationen machen nach den von der Bank zitierten Umfragedaten rund 70 % der Creator-Einnahmen aus. Es handelt sich um eine Prognose aus dem Jahr 2023.
Statista Market Insights misst nur Werbeausgaben für Influencer-Marketing in Deutschland. Diese Zahl zeigt, was Werbetreibende ausgeben, nicht, was bei Creatorn ankommt.
Oxford Economics misst für YouTube den Beitrag eines einzelnen Ökosystems zum deutschen Bruttoinlandsprodukt. Die Studie wird von YouTube veröffentlicht.
YouTube nennt mit über 100 Mrd. US-Dollar eine Auszahlungssumme. Sie umfasst weltweit vier Jahre und neben Creatorn auch Künstler und Medienunternehmen.
Eine amtliche Zählung der Creator in Deutschland haben wir bis zum Stichtag nicht gefunden. Amtlich belegt ist die Reichweite: Nach dem Statistischen Bundesamt nutzten 2025 59 % der 16- bis 74-Jährigen soziale Medien aktiv, bei den 16- bis 24-Jährigen 85 %.
Was Creator verdienen
Belastbare Einkommensstatistiken für Creator in Deutschland gibt es nicht. Die Befragung „Voices of the Creator Economy 2025“ von Kolsquare und NewtonX gibt einen Anhaltspunkt. Befragt wurden nach Angaben von Kolsquare 783 Creator in Europa, davon 139 in Deutschland. Voraussetzung waren mindestens 5.000 Follower und mindestens eine Markenkooperation in den letzten zwölf Monaten. Die Stichprobe ist also nicht repräsentativ für alle Creator.
Ergebnis für Deutschland (Befragung 2025) | Anteil |
|---|---|
Einkommen unter 500 € im Monat | 19 % |
Einkommen 3.000 bis 4.999 € im Monat | 20 % |
Einkommen über 5.000 € im Monat | 17 % |
Creator in Vollzeit | 29 % |
Creator-Tätigkeit neben einem Job in Marketing, Social Media oder Kommunikation | 43 % |
Europaweit nennen 53 % der Befragten Instagram als wichtigste Einkommensquelle, 14 % TikTok und 13 % YouTube. Goldman Sachs schätzt, dass weltweit etwa 4 % der Creator mehr als 100.000 US-Dollar im Jahr verdienen.
Einnahmequellen und ihre steuerliche Einordnung
Der Hessische Leitfaden zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern (Stand Juni 2026) zählt die typischen Einnahmen auf. Die Spalte Umsatzsteuer beschreibt den Regelfall für Creator mit Wohnsitz in Deutschland.
Einnahmequelle | Beispiele | Einkommensteuer | Umsatzsteuer (Regelfall) |
|---|---|---|---|
Werbung und Kooperationen | bezahlte Posts, Stories, Platzierungen | Betriebseinnahme | Sitz der Marke entscheidet; Marke in Deutschland: 19 % |
Plattformeinnahmen | Werbebeteiligung, Abos, Creator Funds, Twitch-Subs | Betriebseinnahme | Leistung an die Plattform, Sitz der Plattform entscheidet |
Affiliate-Provisionen | Verkäufe über individuelle Links | Betriebseinnahme | Sitz des Partnerprogramms entscheidet |
Gratis-Produkte, die Sie behalten dürfen | PR-Samples | Einnahme mit üblichem Endpreis abzüglich üblicher Preisnachlässe | tauschähnlicher Umsatz möglich |
Gratis-Dienstleistungen | Hotelübernachtungen | Einnahme mit dem regulären Wert | tauschähnlicher Umsatz möglich |
Freiwillige Zahlungen | Donations, Super Chats | Betriebseinnahme | strittig, beim BFH anhängig |
Der Leitfaden ordnet die Tätigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht als Gewerbebetrieb ein. Für die Umsatzsteuer kommt es auf eine Gewinnabsicht nicht an. Was im Einzelnen abziehbar ist, steht im Ratgeber Influencer-Steuern 2026.
Plattformen und ihre Vertragspartner
Für die Umsatzsteuer zählt nicht, wer zuschaut, sondern an wen Sie leisten. Nach § 3 Abs. 11a UStG gilt die Plattform gegenüber den Fans als Leistende. Sie als Creator leisten an die Plattform. Der Ort Ihrer Leistung liegt deshalb am Sitz der Plattformgesellschaft (§ 3a Abs. 2 UStG). Sitzt sie im Ausland, ist Ihr Umsatz in Deutschland nicht steuerbar.
Die Tabelle nennt nur Vertragspartner, die die Plattform selbst oder ein Gericht ausweist.
Plattform | Vertragspartner | Sitz | Folge für Creator in Deutschland | Beleg |
|---|---|---|---|---|
YouTube (AdSense) | Google Ireland | Irland | nicht steuerbar; Steuerschuld beim Empfänger (Reverse Charge); bei Regelbesteuerung Zusammenfassende Meldung | |
Patreon | Patreon, Inc. | USA | nicht steuerbar; keine Zusammenfassende Meldung | |
OnlyFans | Fenix International Limited | Vereinigtes Königreich | nicht steuerbar; keine Zusammenfassende Meldung | |
Marke oder Agentur | das beauftragende Unternehmen | Deutschland | 19 % Umsatzsteuer; als Kleinunternehmer steuerfrei |
Für TikTok, Twitch und weitere Plattformen nennen wir keinen Vertragspartner, weil wir die auszahlende Gesellschaft nicht aus einer aktuellen Primärquelle belegen konnten. Maßgeblich ist die Gesellschaft auf Ihrer Gutschrift oder in den Nutzungsbedingungen.
Zwei Folgen sind für die Praxis wichtig:
Kleinunternehmergrenze: Auszahlungen ausländischer Plattformen sind im Inland nicht steuerbar und zählen nicht zum Gesamtumsatz. Die Grenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr erreichen Sie also nicht allein durch YouTube, Patreon oder OnlyFans. Details unter Kleinunternehmerregelung 2026.
US-Quellensteuer: Auf YouTube-Einnahmen von US-Zuschauern behält Google nach eigenen Angaben 0 % ein, wenn Sie das Formular W-8BEN mit Abkommensanspruch hinterlegt haben. Ohne Abkommensanspruch sind es 30 % auf den US-Anteil, ohne Steuerdaten bei Einzelpersonen bis zu 24 % auf die weltweiten Einnahmen (YouTube-Hilfe). Mehr unter YouTube und US-Quellensteuer.
Die Leistungskette bei allen Einnahmearten erklärt der Ratgeber Umsatzsteuer für Content Creator.
Was das Finanzamt weiß
Plattformmeldungen nach DAC7 und PStTG
Seit dem Meldezeitraum 2023 melden digitale Plattformen bestimmte Einnahmen ihrer Nutzer an die Steuerbehörden. Grundlage ist die EU-Richtlinie DAC7, in Deutschland umgesetzt im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Die Eckdaten:
Frist: Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt spätestens zum 31. Januar des Folgejahres (§ 13 Abs. 1 PStTG).
Inhalt: Bei natürlichen Personen unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung, Vergütungen, Plattformgebühren und gegebenenfalls USt-IdNr. (Finanzverwaltung NRW).
Verwendung: Die Daten dienen nach Angaben des BZSt als Kontrollmitteilungen bei der Veranlagung in den Finanzämtern und werden mit anderen EU-Staaten ausgetauscht (BZSt-FAQ).
Plattformen ohne EU-Sitz: Sie melden in einem EU-Staat. Patreon, Inc. meldet nach eigenen Angaben an die irische Steuerbehörde, die die Daten an die übrigen EU-Staaten weitergibt (Patreon-Hilfe zu DAC7).
Information an Sie: Plattformen stellen ihren Anbietern jährlich im Januar eine Übersicht der gemeldeten Daten bereit.
Gemeldet werden vier „relevante Tätigkeiten“: Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, Verkauf von Waren und Vermietung von Verkehrsmitteln (§ 5 PStTG). Für Creator zählen vor allem zwei:
Persönliche Dienstleistungen: Das sind Tätigkeiten, die Sie erbringen, nachdem ein Nutzer sie angefordert hat, etwa individuelle Videos, Live-Chats oder Fan-Anfragen. Inhalte, die Sie unabhängig von einer solchen Anforderung veröffentlichen, sind keine persönliche Dienstleistung (§ 5 Abs. 3 Satz 3 PStTG). Für persönliche Dienstleistungen gibt es keine Bagatellgrenze.
Verkauf von Waren: Merch über Plattformen wird gemeldet, außer Sie haben auf derselben Plattform weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 € erzielt (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Beide Grenzen müssen unterschritten sein.
Eine Statistik des BZSt zur Zahl der gemeldeten Plattformen oder Anbieter haben wir bis zum Stichtag nicht gefunden. Wichtig: Die Meldegrenze ist keine Steuergrenze. Steuerpflichtige Einnahmen sind unabhängig davon zu erklären. Mehr unter DAC7 und Plattformsteuer.
Datenauswertung der Steuerfahndung NRW
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW (LBF NRW) hat am 15.07.2025 mitgeteilt, ein Datenpaket mehrerer großer Social-Media-Plattformen auszuwerten. Die Kernzahlen aus der Pressemitteilung:
Angabe | Wert |
|---|---|
Datensätze | 6.000, nur Influencer mit Wohnsitz in NRW |
Strafrechtlich relevantes Steuervolumen | rund 300 Mio. € |
Laufende Strafverfahren gegen Influencer in NRW | rund 200, ohne die Fälle aus dem Datenpaket |
Typischer Fehlbetrag | „hoher fünfstelliger“ Betrag, in Einzelfällen Millionenbeträge |
Zuständig | Influencer-Team der Regionalabteilung Rheinland-Süd, Standorte Köln und Bonn |
Steuerfahndung NRW insgesamt | seit 01.01.2025 im LBF gebündelt, rund 1.200 Fachleute |
Nach Angaben der Behördenleitung geht es um große Profile, nicht um Jugendliche mit wenigen Followern. Werbung, die nur 24 Stunden sichtbar ist, weist das LBF mit eigenen Methoden nach, die inzwischen andere Länder übernehmen. Briefkastenadressen im Ausland, etwa in Dubai, prüft die Behörde anhand der Social-Media-Aktivitäten.
Weitere Wege zu Ihren Daten
Der Hessische Leitfaden nennt Internetrecherche und Auskunftsersuchen an Geschäftspartner als Wege, auf denen Finanzbehörden von einer Tätigkeit erfahren. Als Folgen von Pflichtverstößen nennt er Nachzahlungen, Zinsen, Geldstrafen und in Extremfällen Freiheitsstrafe. Wer Einnahmen bisher nicht erklärt hat, findet die Voraussetzungen einer Selbstanzeige unter OnlyFans-Einnahmen nicht versteuert.
Steuer- und Abgabenrahmen 2026
Regel | Wert 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
Grundfreibetrag Einkommensteuer | 12.348 € | |
Spitzensteuersatz | 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen | § 32a Abs. 1 EStG |
Solidaritätszuschlag | nur wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt (Einzelveranlagung) | |
Gewerbesteuer-Freibetrag | 24.500 € Gewerbeertrag | § 11 Abs. 1 GewStG |
Steuermesszahl | 3,5 % | § 11 Abs. 2 GewStG |
Hebesatz Köln | 475 % | |
Anrechnung Gewerbesteuer | 4,0-facher Messbetrag, höchstens die tatsächliche Gewerbesteuer | § 35 Abs. 1 EStG |
Kleinunternehmergrenzen | 25.000 € Vorjahr, 100.000 € laufendes Jahr, jeweils netto | § 19 Abs. 1 UStG |
Regelsteuersatz Umsatzsteuer | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
Einkauf von Leistungen ausländischer Unternehmen | Sie schulden die Umsatzsteuer (Reverse Charge), auch als Kleinunternehmer | |
US-Quellensteuer YouTube | 0 % mit W-8BEN und Abkommensanspruch, 30 % ohne Abkommensanspruch, bis 24 % ohne Steuerdaten | Google, DBA Deutschland–USA Art. 12 |
PStTG-Meldegrenze | weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 € je Plattform, nur für Waren | § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG |
Künstlersozialabgabe (zahlen Auftraggeber künstlerischer oder publizistischer Leistungen) | 4,9 % |
Gewerbesteuer und Einkommensteuer hängen zusammen. Die Anrechnung nach § 35 EStG gleicht die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % weitgehend aus. Über 400 % bleibt eine Mehrbelastung; in Köln mit 475 % ist das der Regelfall. Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Eigene Werte rechnen Sie mit dem Gewerbesteuer-Rechner nach; die Anrechnung erklärt das Glossar unter Steuerermäßigung nach § 35 EStG.
Sonderfälle
Donations: Ob freiwillige Zahlungen von Fans umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sind, ist beim BFH anhängig (V R 10/25 zur Umsatzsteuer, VIII R 18/25 zur Einkommensteuer). Das FG Düsseldorf hat sie mit Urteil vom 04.03.2022 (1 K 2812/19 U) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Creator-GmbH: Für eine GmbH gelten 15 % Körperschaftsteuer bis 2027, danach sinkt der Satz schrittweise bis auf 10 % ab 2032 (§ 23 KStG). Hinzu kommt die Gewerbesteuer ohne Freibetrag.
Künstlersozialabgabe: Sie betrifft Unternehmen, die Creator beauftragen, nicht die Creator selbst. Ob eine Creator-Leistung künstlerisch oder publizistisch ist, hängt vom Einzelfall ab.
Rechenbeispiel: Creator mit 60.000 € Gewinn in Köln
Beispiel: Eine ledige Creatorin aus Köln erzielt 2026 als Einzelunternehmerin einen Gewinn von 60.000 €. Sie hat keine weiteren Einkünfte und keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Vorsorgeaufwendungen und sonstige Abzüge setzen wir vereinfacht mit 9.000 € an. Kirchensteuer fällt nicht an.
Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 60.000,00 € | |
Gewerbeertrag, auf volle 100 € abgerundet | 60.000,00 € | |
abzüglich Freibetrag | § 11 Abs. 1 GewStG | −24.500,00 € |
verbleibender Gewerbeertrag | 35.500,00 € | |
Steuermessbetrag | 35.500 € × 3,5 % | 1.242,50 € |
Gewerbesteuer Köln | 1.242,50 € × 475 %, auf Cent abgerundet | 5.901,87 € |
Zu versteuerndes Einkommen | 60.000 € − 9.000 € | 51.000,00 € |
Tarifliche Einkommensteuer 2026 | § 32a Abs. 1 EStG, Zone 17.800 bis 69.878 € | 10.901,00 € |
Anrechnung Gewerbesteuer | 1.242,50 € × 4,0 | −4.970,00 € |
Einkommensteuer nach Anrechnung | 5.931,00 € | |
Solidaritätszuschlag | 5.931 € liegen unter der Freigrenze von 20.350 € | 0,00 € |
Belastung gesamt (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) | 11.832,87 € | |
Anteil am Gewinn | 19,7 % |
Die Gewerbesteuer von 5.901,87 € wird nur in Höhe von 4.970,00 € angerechnet. Gegenüber einer Tätigkeit ohne Gewerbesteuer zahlt die Creatorin in Köln deshalb 931,87 € mehr. Jeder weitere Euro Gewinn kostet sie in dieser Einkommenszone rund 35 Cent Einkommensteuer vor Anrechnung.
Die Umsatzsteuer ist im Beispiel nicht enthalten. Stammt der Gewinn überwiegend aus Auszahlungen ausländischer Plattformen, kann die Creatorin trotz 60.000 € Gewinn Kleinunternehmerin sein, weil diese Auszahlungen nicht zur Grenze von 25.000 € zählen.
Typische Fehler in der Praxis
Studienzahlen addieren: Weltmarkt, deutsche Werbeausgaben und BIP-Beiträge messen Unterschiedliches. Eine Summe daraus ergibt keinen Sinn.
Werbeausgaben als Creator-Einkommen lesen: Die 718 Mio. € sind prognostizierte Ausgaben der Werbetreibenden, nicht die Einnahmen der Creator.
Meldegrenze mit Steuerfreiheit verwechseln: Wer unter 30 Verkäufen und 2.000 € bleibt, wird nicht gemeldet, muss Gewinne aber trotzdem erklären.
Annehmen, dass ohne Plattformmeldung nichts bekannt wird: Kooperationen, Auskunftsersuchen und Datenpakete wie in NRW zeigen andere Wege.
Plattformauszahlungen mit 19 % versteuern: Leistungen an Plattformen mit Sitz im Ausland sind in Deutschland nicht steuerbar.
Gratis-Produkte nicht erfassen: Produkte, die Sie behalten dürfen, sind Einnahmen mit dem üblichen Endpreis.
Gewerbesteuer als Betriebsausgabe buchen: Sie mindert den Gewinn nicht und wird nur über § 35 EStG berücksichtigt.
W-8BEN vergessen: Ohne Steuerdaten kann Google bei Einzelpersonen bis zu 24 % auf alle YouTube-Einnahmen einbehalten.
Methodik
Stichtag: 28.10.2026. Alle Werte stammen aus Seiten, die zu diesem Datum frei zugänglich waren und geöffnet wurden.
Kennzeichnung: Marktgrößen sind Schätzungen oder Prognosen der jeweiligen Herausgeber. Einkommensangaben stammen aus einer nicht repräsentativen Befragung. Die YouTube-Zahlen sind Angaben des Unternehmens beziehungsweise einer von ihm veröffentlichten Studie.
Statista: Kostenpflichtige Statista-Daten haben wir nicht verwendet. Statista-Werte erscheinen nur so, wie der BVDW sie öffentlich zitiert.
Währungen: US-Dollar-Werte sind nicht umgerechnet, weil sich Wechselkurse ändern.
Steuerwerte: Sie stammen aus den Gesetzestexten in der für 2026 geltenden Fassung. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht; es berücksichtigt keine Kirchensteuer und keine weiteren Einkünfte.
Lücken: Eine Statistik des BZSt zu DAC7-Meldungen und eine amtliche Zählung der Creator in Deutschland haben wir nicht gefunden. Für TikTok und Twitch fehlt eine aktuelle Primärquelle zur auszahlenden Gesellschaft.
Zitierweise: CAPSIVERA, „Creator-Economy 2026 in Zahlen“, Stand 28.10.2026, capsivera.de/creator-economy-steuern-zahlen-2026. Bitte zitieren Sie für einzelne Werte zusätzlich die jeweilige Originalquelle.
CAPSIVERA betreut Content Creator in Steuerfragen; die Zahlen dieser Seite stammen ausschließlich aus den genannten öffentlichen Quellen.
Häufige Fragen
Wie groß ist die Creator-Economy 2026?
Eine amtliche Zahl gibt es nicht. Goldman Sachs schätzte den weltweiten Markt 2023 auf rund 250 Mrd. US-Dollar und erwartet bis 2027 rund 480 Mrd. US-Dollar. Für Influencer-Werbung in Deutschland prognostiziert Statista Market Insights laut BVDW 718,38 Mio. € für 2025 und 1,02 Mrd. € für 2030.
Wie viel verdienen Influencer in Deutschland?
Repräsentative Daten fehlen. In der Befragung von Kolsquare und NewtonX 2025 unter 139 Creatorn in Deutschland mit mindestens 5.000 Followern verdienten 19 % weniger als 500 € im Monat und 17 % mehr als 5.000 €. 29 % arbeiteten in Vollzeit als Creator.
Melden YouTube, OnlyFans oder Patreon meine Einnahmen an das Finanzamt?
Nach DAC7 und dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz melden Plattformen persönliche Dienstleistungen und Warenverkäufe jährlich bis 31. Januar, in Deutschland an das BZSt. Persönliche Dienstleistung ist eine Tätigkeit auf Anforderung eines Nutzers, etwa ein individuelles Video; allgemein veröffentlichte Inhalte fallen nicht darunter. Unabhängig von der Meldung müssen Sie alle Einnahmen erklären, und die Steuerfahndung NRW wertet zusätzlich Datenpakete von Plattformen aus.
Ab wann zahlen Creator Gewerbesteuer?
Einzelunternehmer zahlen Gewerbesteuer, wenn der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag 24.500 € übersteigt (§ 11 GewStG). Die Gewerbesteuer wird mit dem 4,0-fachen Messbetrag auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). In Köln mit einem Hebesatz von 475 % bleibt trotzdem eine Mehrbelastung.
Wie viel Steuern zahlt ein Influencer mit 60.000 € Gewinn in Köln?
Im Rechenbeispiel einer ledigen Creatorin mit 9.000 € angenommenen Abzügen fallen 2026 rund 5.902 € Gewerbesteuer und nach Anrechnung 5.931 € Einkommensteuer an, zusammen 11.832,87 € oder 19,7 % des Gewinns. Solidaritätszuschlag fällt nicht an. Kirchensteuer und Umsatzsteuer sind nicht enthalten.
Gilt die Grenze von 30 Verkäufen und 2.000 € auch für Creator-Einnahmen?
Nur für den Verkauf von Waren, etwa Merch über eine Plattform (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Für persönliche Dienstleistungen wie individuelle Videos oder Live-Chats gibt es keine Bagatellgrenze. Die Grenze betrifft nur die Meldung, nicht die Steuerpflicht.
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Weiterlesen →Quellen
- Finanzverwaltung NRW – Pressemitteilung vom 15.07.2025: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus
- Hessisches Ministerium der Finanzen – Leitfaden zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern (Stand Juni 2026)
- § 4 PStTG – freigestellter Anbieter, Meldegrenze 30 Verkäufe / 2.000 € (gesetze-im-internet.de)
- BZSt – DAC7: Fragen und Antworten für Anbieter
- Goldman Sachs Research – The creator economy could approach half-a-trillion dollars by 2027 (19.04.2023)
- BVDW – Influencer & Creator Marketing Playbook: Marktzahlen (Statista-Prognose 2025/2030)
- Destatis – Pressemitteilung N014 vom 02.03.2026: 59 % nutzen aktiv soziale Medien
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif ab 2026 (gesetze-im-internet.de)
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.