Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn jemand seiner eigenen Betriebsgesellschaft, meist einer GmbH, eine wesentliche Betriebsgrundlage wie Werkstatt oder Halle überlässt (sachliche Verflechtung) und in beiden Unternehmen seinen Willen durchsetzen kann (personelle Verflechtung). Die Vermietung wird dann zum Gewerbebetrieb: Mieteinnahmen sind gewerbliche Einkünfte, Halle und GmbH-Anteile Betriebsvermögen. Endet die Verflechtung, gilt das als Betriebsaufgabe mit Versteuerung aller stillen Reserven (§ 16 Abs. 3 EStG).
Wichtige Werte 2026
Regel | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
Freibetrag auf den Aufgabegewinn ab 55 Jahren | 45.000 €, einmal im Leben, gemindert ab 136.000 € Gewinn | § 16 Abs. 4 EStG |
Gewinne aus GmbH-Anteilen im Besitzunternehmen | zu 60 % steuerpflichtig | § 3 Nr. 40 EStG |
Gewerbesteuer-Freibetrag des Besitz-Einzelunternehmens | 24.500 € | § 11 GewStG |
Anrechnung der Gewerbesteuer | 4,0-facher Messbetrag | § 35 EStG |
So funktioniert es
Die Betriebsaufspaltung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; die Verwaltung fasst sie in H 15.7 EStH zusammen. Es gibt keinen Antrag: Sie besteht automatisch, sobald beide Verflechtungen vorliegen. Neben der GmbH entsteht ein Besitzunternehmen, das gewerbesteuerpflichtig ist. Wertsteigerungen der Halle sind auch nach mehr als zehn Jahren steuerpflichtig, weil die Frist für private Grundstücke im Betriebsvermögen nicht gilt.
Typische Auslöser für das Ende sind die Übertragung der GmbH-Anteile an ein Kind bei gleichzeitigem Behalten der Halle, ein Erbfall mit unterschiedlichen Erben, der Verkauf der Anteile oder die Kündigung des Mietvertrags. Im Handwerk betrifft das häufig die Betriebsnachfolge.
Typischer Fehler
Die Betriebsaufspaltung nicht erkennen und die Miete jahrelang als Vermietung und Verpachtung erklären. In einer Betriebsprüfung wird dann rückwirkend umgestellt, mit Gewerbesteuer für die Vergangenheit.
Mehr dazu
Kurz erklärt am Beispiel
Beispiel: Ein Schreinermeister vermietet seine Halle an die eigene GmbH und überträgt die GmbH-Anteile an seinen Sohn; die Halle behält er. Damit endet die Betriebsaufspaltung. Die Halle hat stille Reserven von 300.000 €, die Anteile von 275.000 €, davon 60 % = 165.000 € steuerpflichtig. Zu versteuern sind 465.000 €, obwohl kein Kaufpreis fließt.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich eine Betriebsaufspaltung?
An zwei Voraussetzungen: Sie überlassen Ihrer GmbH ein für deren Betrieb wesentliches Wirtschaftsgut, etwa Werkstatt oder Halle, und Sie oder dieselbe Personengruppe beherrschen beide Unternehmen. Treffen beide Punkte zu, liegt eine Betriebsaufspaltung vor.
Was passiert, wenn eine Betriebsaufspaltung endet?
Das Besitzunternehmen gilt als aufgegeben (§ 16 Abs. 3 EStG). Halle und GmbH-Anteile gehen mit dem gemeinen Wert ins Privatvermögen, die stillen Reserven werden versteuert, ohne dass Geld fließt.
Gilt die Zehnjahresfrist für die an meine GmbH vermietete Halle?
Nein. Bei einer Betriebsaufspaltung gehört die Halle zum Betriebsvermögen. Die Zehnjahresfrist für private Grundstücke gilt dort nicht; ein Verkauf ist auch nach Jahrzehnten steuerpflichtig.
In diesen Beiträgen erklärt
Quellen
Weitere Begriffe
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.