Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für gewerbliche Unternehmen (SGB VII). Jeder Betrieb ist kraft Gesetzes Pflichtmitglied der für seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft; eine freie Wahl gibt es nicht. Unternehmer müssen ihr Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden (§ 192 SGB VII). Die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber; ihre Höhe richtet sich nach der gezahlten Lohnsumme (Arbeitsentgelt) und dem Gefahrtarif, der das Unfallrisiko der jeweiligen Tätigkeit abbildet. Versichert sind die Beschäftigten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Kurz erklärt am Beispiel
Ein neu gegründeter Handwerksbetrieb meldet sich binnen einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an; den Beitrag berechnet die BG nach Lohnsumme und Gefahrtarif.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.