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Steuer-Glossar

Berufsgenossenschaft (BG)

Stand: 20.09.2026

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für gewerbliche Unternehmen (SGB VII). Jeder Betrieb ist kraft Gesetzes Pflichtmitglied der für seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft; eine freie Wahl gibt es nicht. Unternehmer müssen ihr Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden (§ 192 SGB VII). Die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber; ihre Höhe richtet sich nach der gezahlten Lohnsumme (Arbeitsentgelt) und dem Gefahrtarif, der das Unfallrisiko der jeweiligen Tätigkeit abbildet. Versichert sind die Beschäftigten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Mehr dazu: Arbeitgeber werden: Pflichten 2026 im Überblick

Kurz erklärt am Beispiel

Ein neu gegründeter Handwerksbetrieb meldet sich binnen einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an; den Beitrag berechnet die BG nach Lohnsumme und Gefahrtarif.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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