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Steuer-Glossar

Wintergeld (Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld)

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Wintergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit für gewerbliche Arbeitnehmer im Bau, Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau (§ 102 SGB III). Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 € je ausgefallener Stunde, die durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen wird; das Mehraufwands-Wintergeld 1,00 € je gearbeiteter Stunde vom 15. Dezember bis Ende Februar.

Wichtige Werte 2026

Leistung

Höhe

Zeitraum und Grenze

Zuschuss-Wintergeld

2,50 € je Ausfallstunde

Schlechtwetterzeit 1.12. bis 31.3., wenn Guthaben Saison-Kug vermeidet

Mehraufwands-Wintergeld

1,00 € je Arbeitsstunde

15.12. bis Ende Februar

Höchststunden Mehraufwands-Wintergeld

Dezember 90, Januar 180, Februar 180

§ 102 Abs. 3 SGB III

So funktioniert es

  • Mehraufwands-Wintergeld erhalten nur Beschäftigte an einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz.

  • Im Baugewerbe setzt Wintergeld voraus, dass das Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann (§ 102 Abs. 5 SGB III).

  • Der Arbeitgeber zahlt das Wintergeld mit dem Lohn aus und lässt es sich von der Agentur für Arbeit erstatten.

  • Finanziert wird es über die Winterbeschäftigungsumlage. Als übrige Leistung nach dem SGB III ist es steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Typischer Fehler

Mehraufwands-Wintergeld wird für alle gearbeiteten Stunden abgerechnet. Erstattet werden höchstens 90 Stunden im Dezember und je 180 Stunden im Januar und Februar.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Ein Maurer arbeitet im Januar 2027 auf der Baustelle 184 Stunden. Berücksichtigt werden 180 Stunden, das ergibt 180 € Mehraufwands-Wintergeld. An zwei Frosttagen fallen zusätzlich 16 Stunden aus, die aus seinem Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Dafür erhält er 16 × 2,50 € = 40 € Zuschuss-Wintergeld, zusammen 220 €.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Wintergeld 2026?

Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 € je ausgefallener Arbeitsstunde, die durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen wird. Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 € je gearbeiteter Stunde vom 15. Dezember bis Ende Februar, höchstens für 90 Stunden im Dezember und je 180 Stunden im Januar und Februar (§ 102 SGB III).

Was ist der Unterschied zwischen Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld?

Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Nettolohns, wenn Arbeit ausfällt und kein Guthaben mehr da ist. Wintergeld ist ein Zuschlag: für Ausfallstunden, die aus Guthaben bezahlt werden, und für jede im Winter gearbeitete Stunde.

Muss Wintergeld versteuert werden?

Nein. Wintergeld ist eine Leistung nach dem SGB III und damit nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei.

In diesen Beiträgen erklärt

Quellen

  1. § 102 SGB III – gesetze-im-internet.de
  2. Winterbeschäftigungs-Verordnung – gesetze-im-internet.de
  3. § 3 EStG – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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