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Steuer-Glossar

Steuervorauszahlung

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Steuervorauszahlungen sind vierteljährliche Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres. Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig und richten sich grundsätzlich nach dem letzten Steuerbescheid (§ 37 EStG). Gewerbetreibende zahlen zusätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November je ein Viertel der letzten Gewerbesteuer (§ 19 GewStG).

Wichtige Werte 2026

Regel

Wert

Grundlage

Termine Einkommen- und Körperschaftsteuer

10.3., 10.6., 10.9., 10.12.

§ 37 Abs. 1 EStG

Mindestbetrag Einkommensteuer

400 € im Jahr und 100 € je Termin

§ 37 Abs. 5 EStG

Termine Gewerbesteuer

15.2., 15.5., 15.8., 15.11.

§ 19 Abs. 1 GewStG

Mindestbetrag Gewerbesteuer

50 € je Termin

§ 19 Abs. 5 GewStG

Anpassung durch das Finanzamt

bis Ende des 15. Monats nach Jahresende

§ 37 Abs. 3 EStG

Nachträgliche Erhöhung für ein abgelaufenes Jahr

nur ab 5.000 €, zahlbar binnen 1 Monat

§ 37 Abs. 4, 5 EStG

So funktioniert es

  • Festsetzung: Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer-Vorauszahlungen per Bescheid fest, die Gemeinde die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

  • Anpassung: Sinkt der Gewinn, können Sie mit aktueller Gewinnschätzung, etwa BWA und Hochrechnung, eine Herabsetzung beantragen. Steigt er, vermeidet eine freiwillige Erhöhung eine hohe Nachzahlung.

  • Gründung: Im ersten Jahr schätzt das Finanzamt anhand des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Ist die Schätzung niedrig, folgen Nachzahlung und neue Vorauszahlungen oft gleichzeitig.

  • Abrechnung: Mit dem Jahresbescheid werden die Vorauszahlungen verrechnet.

Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Typischer Fehler

Im Gründungsfragebogen bewusst wenig Gewinn angeben. Die Steuer verschiebt sich nur ins zweite Jahr und kommt dann zusammen mit den neuen Vorauszahlungen.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Ein Trockenbauer gründet im Januar 2026, Vorauszahlungen werden nicht festgesetzt. Mit den Bescheiden für 2026 im Sommer 2027 kommen 5.931 € Einkommensteuer und 5.591 € Gewerbesteuer als Nachzahlung sowie die Vorauszahlungen 2027 für die bereits verstrichenen Termine: 2.966 € Einkommensteuer und 2.794 € Gewerbesteuer. Zusammen sind innerhalb von etwa einem Monat 17.282 € fällig.

Häufige Fragen

Wann sind Steuervorauszahlungen fällig?

Einkommensteuer-Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Gewerbesteuer-Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG).

Kann ich meine Steuervorauszahlungen senken lassen?

Ja. Beantragen Sie beim Finanzamt die Herabsetzung und legen Sie eine aktuelle Gewinnschätzung bei. Das Finanzamt kann dabei auch den Messbetrag für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen.

Ab welchem Betrag setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest?

Bei der Einkommensteuer nur, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € je Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden ab 50 € je Termin festgesetzt.

In diesen Beiträgen erklärt

Quellen

  1. § 37 EStG – Einkommensteuer-Vorauszahlung – gesetze-im-internet.de
  2. § 19 GewStG – Vorauszahlungen – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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