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Steuer-Glossar

Solidaritätszuschlag

Stand: 20.09.2026

Der Solidaritätszuschlag („Soli") ist ein Zuschlag von 5,5 % auf die festgesetzte Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer (SolzG). Seit 2021 gilt für die Einkommensteuer eine Freigrenze: Soli fällt erst oberhalb einer bestimmten festgesetzten Einkommensteuer an – 2026 ab 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung), mit gleitendem Anstieg in der Milderungszone. Für die große Mehrheit der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfällt der Soli dadurch; bei Körperschaft- und Kapitalertragsteuer wird er unverändert erhoben.

Kurz erklärt am Beispiel

Ein Angestellter mit durchschnittlichem Gehalt bleibt unter der Freigrenze und zahlt keinen Soli. Eine GmbH zahlt dagegen weiterhin 5,5 % Soli auf ihre Körperschaftsteuer.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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