Ein Säumniszuschlag entsteht, wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wird (§ 240 AO). Er beträgt 1 % je angefangenem Monat der Säumnis, berechnet auf den auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrag. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes und muss nicht gesondert festgesetzt werden; bei Überweisung gilt eine Schonfrist von drei Tagen (§ 240 Abs. 3 AO).
Kurz erklärt am Beispiel
Wer eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 1.000 Euro einen Monat zu spät zahlt, schuldet 10 Euro Säumniszuschlag (1 %).
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