Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen zwar selbst nicht besteuert werden, aber den persönlichen Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen. Dazu zählen unter anderem Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld sowie bestimmte ausländische Einkünfte. Zur Berechnung wird ein fiktiver Steuersatz einschließlich dieser Leistungen ermittelt und der so erhöhte Satz auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt.
Kurz erklärt am Beispiel
Wer neben 30.000 € Gehalt 5.000 € Elterngeld bezieht, versteuert die 30.000 € mit dem Steuersatz, der für 35.000 € gälte – das Elterngeld selbst bleibt steuerfrei.
Weitere Begriffe
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