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Steuer-Glossar

Progressionsvorbehalt

Stand: 20.09.2026

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen zwar selbst nicht besteuert werden, aber den persönlichen Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen. Dazu zählen unter anderem Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld sowie bestimmte ausländische Einkünfte. Zur Berechnung wird ein fiktiver Steuersatz einschließlich dieser Leistungen ermittelt und der so erhöhte Satz auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt.

Kurz erklärt am Beispiel

Wer neben 30.000 € Gehalt 5.000 € Elterngeld bezieht, versteuert die 30.000 € mit dem Steuersatz, der für 35.000 € gälte – das Elterngeld selbst bleibt steuerfrei.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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