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Checkliste

Checkliste: Ersten Mitarbeiter einstellen 2026

Von der Kalkulation über Betriebsnummer und Meldungen bis zu den monatlichen und jährlichen Arbeitgeberpflichten.

Stand: 28.10.202624 PrüfpunktePDF kostenlos

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Entscheidung und Kalkulation

  • Rechnen Sie mit vollen Kosten: Bruttolohn plus rund 21 bis 24 % Arbeitgeberanteile und Umlagen plus Beitrag zur Berufsgenossenschaft.
  • Prüfen Sie, ob die Auslastung zwölf Monate und die Liquidität die ersten drei bis sechs Monate trägt.
  • Wählen Sie die Form: Minijob bis 603 €, Midijob bis 2.000 €, kurzfristig bis 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr.
  • Prüfen Sie den Mindestlohn: gesetzlich 13,90 €; Branchenmindestlöhne etwa in Gebäudereinigung (15,00 €/18,40 €) und Elektrohandwerken (14,93 €).
  • Grenzen Sie freie Mitarbeit von Anstellung ab; bei Weisungsbindung droht Scheinselbstständigkeit mit Beitragsnachforderung.
  • Beantragen Sie einen möglichen Eingliederungszuschuss vor Beginn der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit (§ 324 SGB III).

Vor dem ersten Arbeitstag

  • Beantragen Sie die Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.
  • Prüfen Sie Ihre Mitgliedsnummer bei der Berufsgenossenschaft; ohne sie scheitert später der Lohnnachweis.
  • Holen Sie Steuer-ID, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse und Bankverbindung ein.
  • Fragen Sie weitere Beschäftigungen schriftlich ab, besonders bei Minijobs.
  • Bau, Gebäudereinigung und weitere § 2a-Branchen: Erstatten Sie die Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
  • Händigen Sie dort den schriftlichen Hinweis zur Ausweis-Mitführungspflicht aus und bewahren Sie ihn auf (§ 2a SchwarzArbG).

Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten

  • Halten Sie Vertragsparteien, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag fest (§ 2 Abs. 1 NachwG).
  • Ergänzen Sie Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit und Probezeit bis zum 7. Kalendertag, alle übrigen Angaben binnen eines Monats.
  • Nutzen Sie Textform nur außerhalb der § 2a-Branchen; in Bau und Gebäudereinigung gilt die unterschriebene Papierform.

In den ersten Wochen

  • Melden Sie den Mitarbeiter mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens nach sechs Wochen bei der Krankenkasse an (§ 6 DEÜV); Minijobs bei der Minijob-Zentrale.
  • Rufen Sie die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
  • Legen Sie für jeden Beschäftigten ein Lohnkonto an.
  • Zeichnen Sie bei Minijobs und in § 2a-Branchen die Arbeitszeit bis zum 7. Folgetag auf; zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG).

Monatlich und jährlich

  • Übermitteln Sie den Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Krankenkasse (§ 28f Abs. 3 SGB IV).
  • Zahlen Sie die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats (§ 23 SGB IV).
  • Geben Sie die Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. nach Ablauf des Zeitraums ab (§ 41a EStG); neue Betriebe rechnen den ersten vollen Monat hoch.
  • Übermitteln Sie bis 15.2. die DEÜV-Jahresmeldung, bis 16.2. den Lohnnachweis an die BG (§ 99 SGB IV) und bis Ende Februar die Lohnsteuerbescheinigung.
  • Bewahren Sie das Lohnkonto bis zum Ende des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Eintragung auf (§ 41 EStG).

Wichtige Werte 2026

Wert2026Rechtsgrundlage
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 € je StundeFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
Minijob-Grenze603 € im Monat§ 8 Abs. 1a SGB IV
Übergangsbereich (Midijob)603,01 € bis 2.000 € im Monat§ 20 Abs. 2 SGB IV
Sofortmeldung (§ 2a-Branchen)spätestens bei Arbeitsaufnahme§ 28a Abs. 4 SGB IV
Anmeldung zur Sozialversicherungspätestens 6 Wochen nach Beginn§ 6 DEÜV
Fälligkeit der Beiträgedrittletzter Bankarbeitstag des Monats§ 23 Abs. 1 SGB IV
Lohnsteuer-Anmeldung monatlichbei mehr als 5.000 € Lohnsteuer im Vorjahr§ 41a Abs. 2 EStG
Lohnnachweis Berufsgenossenschaft16. Februar des Folgejahres§ 99 SGB IV

Ausführlich erklärt

Quellen

  1. § 28a SGB IV – Meldepflicht und Sofortmeldung – gesetze-im-internet.de
  2. § 6 DEÜV – Anmeldung – gesetze-im-internet.de
  3. § 2 NachwG – Nachweispflicht – gesetze-im-internet.de
  4. § 41a EStG – Lohnsteuer-Anmeldung – gesetze-im-internet.de
  5. § 17 MiLoG – Arbeitszeitaufzeichnung – gesetze-im-internet.de

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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