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Ratgeber · Handwerk

Rechnung richtig schreiben: Pflichtangaben nach § 14 UStG

Welche Angaben eine Rechnung nach § 14 UStG zwingend enthalten muss, wann die vereinfachte Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV genügt, was seit 2025 bei der E-Rechnung gilt und warum eine fehlerhafte Rechnung den Vorsteuerabzug kostet.

Stand: 20.09.20263 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Die Rechnung ist mehr als ein Zahlungsbeleg

Für einen Handwerksbetrieb ist die Rechnung das steuerlich wichtigste Dokument im Alltag. Sie entscheidet nicht nur darüber, ob der Kunde zahlt, sondern auch darüber, ob Ihr Kunde die Vorsteuer ziehen darf – und ob das Finanzamt Ihnen die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen anerkennt. Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, regelt § 14 UStG abschließend.

Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Eine vollständige Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

  • Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung

  • Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer

  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung

  • Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung – bzw. bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt

  • Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (Nettobetrag) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Skonto)

  • Der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag – oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf

  • Bei Reverse-Charge der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

  • Gegebenenfalls ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen, § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG – Aufbewahrung zwei Jahre)

Ausstellungsfrist: sechs Monate

Wer eine Leistung an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person erbringt, muss die Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausstellen. Bei Bauleistungen an Privatpersonen (Werklieferung/Leistung an einem Grundstück) besteht ebenfalls eine Rechnungspflicht innerhalb von sechs Monaten.

Kleinbetragsrechnung: Erleichterung nach § 33 UStDV

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt, gelten nach § 33 UStDV erleichterte Anforderungen. Erforderlich sind nur:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

  • Das Ausstellungsdatum

  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung

  • Das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz – oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf

Nicht erforderlich sind bei der Kleinbetragsrechnung insbesondere die fortlaufende Rechnungsnummer, die Angabe des Leistungsempfängers und der gesonderte Steuerausweis. Wichtig: Der Steuersatz muss als Zahlenwert (z. B. „19 %“) genannt sein. Eine Formulierung wie „inklusive Mehrwertsteuer“ genügt für den Vorsteuerabzug nicht. Die Kleinbetragsrechnung gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Versandhandel und nicht bei Reverse-Charge.

E-Rechnungspflicht seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht – etwa XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1). Eine reine PDF-Datei oder eine Papierrechnung gilt seitdem nicht mehr als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung“.

Übergangsfristen für den Versand

  • 2025 und 2026: Alle Unternehmen dürfen weiterhin Papierrechnungen versenden; sonstige elektronische Formate (z. B. PDF) nur mit Zustimmung des Empfängers.

  • 2027: E-Rechnungspflicht für Aussteller mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro. Betriebe darunter dürfen noch bis Ende 2027 Papier oder PDF nutzen.

  • Ab 2028: E-Rechnungspflicht für alle inländischen Umsätze zwischen Unternehmern (B2B).

Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise. Rechnungen an Privatkunden (B2C) sind ohnehin nicht erfasst.

Folgen fehlerhafter Rechnungen: Vorsteuerverlust

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben voraus. Fehlt eine Angabe oder ist sie falsch, kann das Finanzamt die Vorsteuer versagen – bei einer Betriebsprüfung oft für mehrere Jahre rückwirkend. Für den Betrieb bedeutet das eine echte Kostenbelastung plus Nachzahlungszinsen. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich und kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt zurückwirken. Der sichere Weg ist, Eingangsrechnungen vor der Zahlung auf Vollständigkeit zu prüfen und eigene Rechnungen von Anfang an korrekt zu erstellen.

Häufige Fragen

Muss jede Rechnung eine fortlaufende Rechnungsnummer haben?

Ja. § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG verlangt eine fortlaufende, einmalig vergebene Nummer. Sie darf aus mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen bestehen; lückenlos muss sie nicht sein, aber jede Nummer darf nur einmal vergeben werden. Nur bei der Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto entfällt die Rechnungsnummer.

Reicht bei kleinen Beträgen eine einfache Quittung?

Bis 250 Euro brutto genügt eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV mit Name und Anschrift des Ausstellers, Datum, Leistungsbeschreibung sowie Bruttobetrag und Steuersatz. Der Steuersatz muss als Prozentwert angegeben sein, sonst ist der Vorsteuerabzug gefährdet.

Ist eine PDF-Rechnung im B2B-Bereich noch erlaubt?

In den Jahren 2025 und 2026 ja – aber nur mit Zustimmung des Empfängers, denn eine PDF gilt seit 2025 nicht mehr als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung. Empfangen können müssen Sie eine E-Rechnung allerdings schon seit dem 1. Januar 2025. Ab 2027 (bei über 800.000 Euro Vorjahresumsatz) bzw. ab 2028 für alle wird die strukturierte E-Rechnung im B2B verpflichtend.

Was passiert, wenn eine Eingangsrechnung fehlerhaft ist?

Ohne ordnungsgemäße Rechnung droht die Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG. Fordern Sie vom Lieferanten eine berichtigte Rechnung an, bevor Sie die Vorsteuer geltend machen. Eine spätere Berichtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückwirken – verlassen sollte man sich darauf aber nicht.

Muss ich als Handwerker an Privatkunden immer eine Rechnung stellen?

Ja. Bei steuerpflichtigen Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – also den meisten Bau- und Handwerksleistungen – besteht nach § 14 Abs. 2 UStG auch gegenüber Privatpersonen eine Rechnungspflicht innerhalb von sechs Monaten. Die Rechnung muss einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Privatkunden enthalten.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
  2. § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen
  3. § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge
  4. § 15 UStG – Vorsteuerabzug
  5. BMF – FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung ab 2025

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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