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Ratgeber · Steuern am Bau

Bauabzugsteuer einfach erklärt

Wer Bauleistungen von einem anderen Unternehmen bezieht, muss unter Umständen 15 % der Rechnung einbehalten und ans Finanzamt abführen – die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Wir erklären, wann die Pflicht greift, welche Bagatellgrenzen es gibt und wie die Freistellungsbescheinigung Sie davon befreit.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Anwendung hängt vom Einzelfall ab.

Was ist die Bauabzugsteuer?

Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG ist ein Steuerabzug von 15 % auf das Entgelt für Bauleistungen. Sie wurde eingeführt, um Schwarzarbeit am Bau einzudämmen. Anders als bei § 13b UStG geht es hier nicht um Umsatzsteuer, sondern um eine Sicherung der Ertragsteuern des leistenden Betriebs.

Wer muss den Abzug vornehmen?

Zum Einbehalt verpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn er

  • ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist (auch Kleinunternehmer und Vermieter) oder
  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Privatpersonen sind nicht betroffen. Ausnahme für Vermieter: Wer ausschließlich Wohnungen vermietet, muss für Bauleistungen an höchstens zwei Wohnungen keinen Abzug vornehmen (Zwei-Wohnungs-Regel, § 48 Abs. 1 S. 2 EStG).

Ansonsten behält der Auftraggeber 15 % der Gegenleistung ein und meldet sie ans Finanzamt – es sei denn, eine andere Ausnahme greift.

Die Bagatellgrenzen

Ein Abzug muss nicht erfolgen, wenn die Gegenleistung an denselben Leistenden im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • 5.000 € im Regelfall.
  • 15.000 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erbringt (z. B. Wohnungsvermietung).

Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, entfällt der Abzug ebenfalls – unabhängig von der Höhe.

Wie wird die Bauabzugsteuer abgeführt?

Behält der Auftraggeber ab, muss er den Betrag bis zum 10. Tag des Folgemonats beim Finanzamt des Leistenden anmelden und abführen (amtlicher Vordruck). Der Leistende bekommt den Einbehalt später auf seine Steuern angerechnet bzw. erstattet – das Geld ist also nicht „weg“, bindet aber Liquidität.

Der einfache Ausweg: Freistellungsbescheinigung

Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG entfällt der 15-%-Abzug komplett. Als leistender Betrieb sollten Sie diese also stets vorhalten und vorlegen. Als Auftraggeber von Subunternehmern müssen Sie deren Bescheinigung prüfen – sonst haften Sie für den nicht einbehaltenen Betrag. Prüfen Sie dabei Gültigkeit und Echtheit: über die Sicherheitsnummer bzw. die Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ein bloßes Stück Papier schützt nicht vor der Haftung.

Details dazu in unserem Beitrag „Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG“.

Bauabzugsteuer vs. § 13b UStG

Die beiden Themen werden oft verwechselt:

  • Bauabzugsteuer (§ 48 EStG): 15-%-Einbehalt zur Sicherung der Ertragsteuern, Befreiung über Freistellungsbescheinigung § 48b.
  • § 13b UStG: Umsatzsteuer-Schuldumkehr (Reverse-Charge), Nachweis über USt 1 TG.

Beide können denselben Auftrag betreffen – aber unabhängig voneinander.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Bauabzugsteuer?

15 % der Gegenleistung (Bruttobetrag) für die Bauleistung.

Ab wann muss ich einbehalten?

Wenn Sie als unternehmerischer Auftraggeber Bauleistungen beziehen, keine Freistellungsbescheinigung vorliegt und die Bagatellgrenze (5.000 € bzw. 15.000 €) überschritten wird.

Ist das Geld für den Handwerker verloren?

Nein. Der einbehaltene Betrag wird auf die Steuern des leistenden Betriebs angerechnet oder erstattet – er bindet aber bis dahin Liquidität.

Wie vermeide ich den Abzug?

Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG entfällt der Einbehalt vollständig.

Kein Geld unnötig einbehalten lassen.

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