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Steuern für Creator & Influencer

Kleinunternehmerregelung § 19 UStG für Creator

Keine Umsatzsteuer, weniger Bürokratie – aber kein Vorsteuerabzug: Die Kleinunternehmerregelung klingt einfach, hat für Creator aber Tücken. Wir zeigen die neuen Grenzen ab 2025 und warum § 19 bei Auslandsplattformen oft nicht wie erwartet greift.

  • 25.000 €
  • 100.000 €
  • Vorsteuer
  • Reverse-Charge
  • Regelbesteuerung
Das Grundprinzip

Drei Punkte, die alles entscheiden

01

Neue Grenzen seit 2025

Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr maximal 25.000 € Nettoumsatz und im laufenden Jahr maximal 100.000 € erzielt (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Die 100.000 € sind seit 2025 eine harte Grenze, keine Prognose: Der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist selbst schon in voller Höhe regelbesteuert – alle vorher ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei.

02

Vorteil & Nachteil

Vorteil: keine Umsatzsteuer auf inländische Umsätze und weniger Bürokratie. Nachteil: kein Vorsteuerabzug – die USt auf Equipment, Kamera oder Software bekommen Sie nicht zurück.

03

Auslandsplattformen bleiben außen vor

§ 19 gilt für inländische Umsätze. Für Leistungen an Google, Twitch & Co. greift weiter Reverse-Charge – mit USt-IdNr. und ggf. Zusammenfassender Meldung.

Schritt für Schritt

So entscheiden Sie über § 19 UStG

Kleinunternehmer zu sein ist kein Automatismus, sondern eine Entscheidung mit Folgen. Diese fünf Punkte sollten Sie prüfen, bevor Sie sich festlegen:

Stand: Juli 2026. Rechtsgrundlage: § 19 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024, geltend seit 1. Januar 2025 – ohne Übergangsfristen. Ob sich § 19 lohnt, hängt von Umsätzen, Investitionen, Kundenstruktur und Auslandsleistungen ab. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung.

  1. 01

    Umsatzgrenzen prüfen

    Maßgeblich sind 25.000 € Nettoumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Anders als bis 2024 zählt beim oberen Wert nicht mehr die Prognose, sondern das tatsächliche Überschreiten. Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr – wie die Grenze dort konkret anzuwenden ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

  2. 02

    Rechnungshinweis nicht vergessen

    Seit 2025 ist § 19 eine echte Steuerbefreiung und nicht mehr nur eine Nichterhebung der Steuer. Rechnungen müssen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten – ein Umsatzsteuersatz darf dagegen nicht ausgewiesen werden.

  3. 03

    Vorsteuer gegenrechnen

    Wer hohe Investitionen plant (Kamera, Technik, Studio), verzichtet als Kleinunternehmer auf den Vorsteuerabzug. Hier kann die Regelbesteuerung günstiger sein.

  4. 04

    Kundenstruktur ansehen

    Bei vielen Privatkunden wirkt der Verzicht auf die Umsatzsteuer wie ein Preisvorteil. Bei Geschäftskunden spielt er kaum eine Rolle.

  5. 05

    Auslandsleistungen bedenken

    Für Subs, Bits oder AdSense von Auslandsplattformen brauchen Sie auch als Kleinunternehmer in der Regel eine USt-IdNr. – die Vereinfachung greift hier nicht.

  6. 06

    Wechsel einplanen

    Ein Verzicht auf § 19 (Option zur Regelbesteuerung) bindet Sie grundsätzlich fünf Jahre. Diese Entscheidung sollte zum Geschäftsmodell passen – wir rechnen sie mit Ihnen durch.

Interaktiver Check

Kleinunternehmer-Check: Bleiben Sie unter den Grenzen?

Prüfen Sie in wenigen Sekunden, ob die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG für Sie in Frage kommt – mit den seit 2025 geltenden Grenzen. Richtwert, keine individuelle Beratung.

Ihre Situation
Gesamtumsatz des letzten Kalenderjahres (Einnahmen, nicht Gewinn). Maßgeblich für die 25.000-€-Grenze.
Erwarteter Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr. Wird die Grenze überschritten, endet der KU-Status sofort ab diesem Umsatz.
Ergebnis
Kleinunternehmer-Regelung möglich
Beide Umsatzgrenzen eingehalten.
Vorjahr18.000 € / 25.000 €
Spielraum bis zur Grenze: 7.000 €
Laufendes Jahr40.000 € / 100.000 €
Spielraum bis zur Grenze: 60.000 €

Wichtig für Creator: Die Kleinunternehmer-Regelung befreit NICHT vom Reverse-Charge bei Leistungen ausländischer Plattformen (z. B. Werbeeinnahmen über US-Anbieter). Dafür brauchen Sie eine USt-IdNr. und müssen die Umsatzsteuer im Inland anmelden.

Vereinfachte Prüfung der Umsatzgrenzen nach § 19 UStG (Stand 2025). Ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Wie die Grenzen wirken

Die Kleinunternehmer-Grenzen seit 2025

  1. Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (seit 2025).
  2. Bei Gründung gilt im ersten Jahr allein die 25.000-€-Grenze – ohne Vorjahresvergleich.
  3. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort ab diesem Umsatz.
  4. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn.
  5. Reverse-Charge: Auch als Kleinunternehmer schulden Sie bei B2B-Leistungen ausländischer Plattformen die Umsatzsteuer im Inland – unabhängig von den Grenzen.
Häufige Fragen

Kleinunternehmer als Creator – kurz beantwortet

Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € Nettoumsatz und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € erzielt (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wird die 100.000-€-Grenze überschritten, endet die Befreiung sofort – und zwar bereits für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird; dieser ist in voller Höhe regelbesteuert.

Die richtige Entscheidung

Kleinunternehmer – ja oder nein?

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