Kleinunternehmerregelung § 19 UStG für Creator
Keine Umsatzsteuer, weniger Bürokratie – aber kein Vorsteuerabzug: Die Kleinunternehmerregelung klingt einfach, hat für Creator aber Tücken. Wir zeigen die neuen Grenzen ab 2025 und warum § 19 bei Auslandsplattformen oft nicht wie erwartet greift.
- 25.000 €
- 100.000 €
- Vorsteuer
- Reverse-Charge
- Regelbesteuerung
Drei Punkte, die alles entscheiden
Neue Grenzen seit 2025
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr maximal 25.000 € Nettoumsatz und im laufenden Jahr maximal 100.000 € erzielt (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Die 100.000 € sind seit 2025 eine harte Grenze, keine Prognose: Der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist selbst schon in voller Höhe regelbesteuert – alle vorher ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei.
Vorteil & Nachteil
Vorteil: keine Umsatzsteuer auf inländische Umsätze und weniger Bürokratie. Nachteil: kein Vorsteuerabzug – die USt auf Equipment, Kamera oder Software bekommen Sie nicht zurück.
Auslandsplattformen bleiben außen vor
§ 19 gilt für inländische Umsätze. Für Leistungen an Google, Twitch & Co. greift weiter Reverse-Charge – mit USt-IdNr. und ggf. Zusammenfassender Meldung.
So entscheiden Sie über § 19 UStG
Kleinunternehmer zu sein ist kein Automatismus, sondern eine Entscheidung mit Folgen. Diese fünf Punkte sollten Sie prüfen, bevor Sie sich festlegen:
Stand: Juli 2026. Rechtsgrundlage: § 19 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024, geltend seit 1. Januar 2025 – ohne Übergangsfristen. Ob sich § 19 lohnt, hängt von Umsätzen, Investitionen, Kundenstruktur und Auslandsleistungen ab. Diese Übersicht ist allgemein gehalten und ersetzt keine individuelle Beratung.
- 01
Umsatzgrenzen prüfen
Maßgeblich sind 25.000 € Nettoumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Anders als bis 2024 zählt beim oberen Wert nicht mehr die Prognose, sondern das tatsächliche Überschreiten. Im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr – wie die Grenze dort konkret anzuwenden ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
- 02
Rechnungshinweis nicht vergessen
Seit 2025 ist § 19 eine echte Steuerbefreiung und nicht mehr nur eine Nichterhebung der Steuer. Rechnungen müssen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten – ein Umsatzsteuersatz darf dagegen nicht ausgewiesen werden.
- 03
Vorsteuer gegenrechnen
Wer hohe Investitionen plant (Kamera, Technik, Studio), verzichtet als Kleinunternehmer auf den Vorsteuerabzug. Hier kann die Regelbesteuerung günstiger sein.
- 04
Kundenstruktur ansehen
Bei vielen Privatkunden wirkt der Verzicht auf die Umsatzsteuer wie ein Preisvorteil. Bei Geschäftskunden spielt er kaum eine Rolle.
- 05
Auslandsleistungen bedenken
Für Subs, Bits oder AdSense von Auslandsplattformen brauchen Sie auch als Kleinunternehmer in der Regel eine USt-IdNr. – die Vereinfachung greift hier nicht.
- 06
Wechsel einplanen
Ein Verzicht auf § 19 (Option zur Regelbesteuerung) bindet Sie grundsätzlich fünf Jahre. Diese Entscheidung sollte zum Geschäftsmodell passen – wir rechnen sie mit Ihnen durch.
Kleinunternehmer-Check: Bleiben Sie unter den Grenzen?
Prüfen Sie in wenigen Sekunden, ob die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG für Sie in Frage kommt – mit den seit 2025 geltenden Grenzen. Richtwert, keine individuelle Beratung.
Wichtig für Creator: Die Kleinunternehmer-Regelung befreit NICHT vom Reverse-Charge bei Leistungen ausländischer Plattformen (z. B. Werbeeinnahmen über US-Anbieter). Dafür brauchen Sie eine USt-IdNr. und müssen die Umsatzsteuer im Inland anmelden.
Vereinfachte Prüfung der Umsatzgrenzen nach § 19 UStG (Stand 2025). Ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Wie die Grenzen wirken
Die Kleinunternehmer-Grenzen seit 2025
- Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (seit 2025).
- Bei Gründung gilt im ersten Jahr allein die 25.000-€-Grenze – ohne Vorjahresvergleich.
- Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort ab diesem Umsatz.
- Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn.
- Reverse-Charge: Auch als Kleinunternehmer schulden Sie bei B2B-Leistungen ausländischer Plattformen die Umsatzsteuer im Inland – unabhängig von den Grenzen.
Kleinunternehmer als Creator – kurz beantwortet
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € Nettoumsatz und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € erzielt (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wird die 100.000-€-Grenze überschritten, endet die Befreiung sofort – und zwar bereits für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird; dieser ist in voller Höhe regelbesteuert.
Kleinunternehmer – ja oder nein?
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