Der Meister schreibt abends Angebote am Küchentisch, die Buchhaltung läuft im umgebauten Gästezimmer, und die Baustellen sind tagsüber woanders. Genau diese Konstellation entscheidet darüber, wie viel Sie fürs Homeoffice absetzen dürfen. Seit 2023 kennt das Einkommensteuergesetz zwei getrennte Wege: die Jahrespauschale für das echte häusliche Arbeitszimmer und die Tagespauschale (früher „Homeoffice-Pauschale“) für Arbeit von zu Hause. Beide sind in § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG geregelt.
Die beiden Wege im Überblick
Für Handwerksbetriebe ist die Unterscheidung bares Geld wert. Der entscheidende Begriff heißt „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“. Er entscheidet, ob Sie die großzügige Jahrespauschale oder nur die Tagespauschale bekommen.
Jahrespauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG): 1.260 Euro pro Jahr – aber nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit ist.
Tagespauschale / Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG): 6 Euro für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten – höchstens 1.260 Euro im Jahr, das entspricht 210 Tagen.
Die Jahrespauschale: 1.260 Euro bei Mittelpunkt der Tätigkeit
Liegt der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, können Sie pauschal 1.260 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe abziehen – ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten. Wahlweise dürfen Sie stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen (anteilige Miete, Heizung, Strom, Abschreibung) ansetzen, wenn diese höher sind und Sie sie belegen können.
Der Mittelpunkt bemisst sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht allein nach der im Arbeitszimmer verbrachten Zeit. Für die meisten Handwerker ist das die Krux: Wer den überwiegenden Teil seiner Wertschöpfung auf der Baustelle oder in der Werkstatt erbringt, hat den Mittelpunkt gerade nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Für sie kommt in der Regel nur die Tagespauschale in Betracht.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen und wird nicht auf mehrere Tätigkeiten vervielfacht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, mindert sich der Betrag um ein Zwölftel (105 Euro). Wichtig: Ein abgeschlossener, büromäßig genutzter Raum ist für die Jahrespauschale weiterhin Voraussetzung – die Arbeitsecke im Wohnzimmer zählt nicht.
Die Tagespauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro
Die Tagespauschale ist der praktische Regelfall für Handwerksbetriebe. Sie beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro im Jahr – rechnerisch also 210 Tage à 6 Euro.
Das Beste daran: Für die Tagespauschale brauchen Sie kein separates Arbeitszimmer. Der Küchentisch oder die Arbeitsecke genügen. Sie müssen an dem Tag lediglich überwiegend von zu Hause gearbeitet haben. Führen Sie am besten eine einfache Aufzeichnung, an welchen Tagen Sie im Homeoffice waren – das Finanzamt kann eine Glaubhaftmachung verlangen.
Zwei Sonderfälle, die Sie kennen sollten
Kein anderer Arbeitsplatz: Steht Ihnen für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie die 6 Euro auch für Tage ansetzen, an denen Sie zusätzlich auswärts tätig waren.
Auswärtstätigkeit am selben Tag: Fahren Sie morgens zur Baustelle und arbeiten abends zu Hause weiter, ist die Tagespauschale grundsätzlich nur ansetzbar, wenn Sie überwiegend zu Hause tätig waren – oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Was zählt zum häuslichen Arbeitszimmer – und was nicht
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der büromäßig ausgestattet ist und (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Er muss in die häusliche Sphäre eingebunden sein. Ein Lager, eine Werkstatt oder ein Ausstellungsraum im selben Gebäude ist kein häusliches Arbeitszimmer in diesem Sinne – solche Betriebsräume sind ohnehin in voller Höhe abziehbar und nicht durch die Pauschalen gedeckelt.
Die private Mitbenutzung des Raumes schließt den Abzug als Arbeitszimmer aus. Wer den Raum auch als Gästezimmer oder für Hobbys nutzt, kann keine Jahrespauschale ziehen – für ihn bleibt die Tagespauschale.
Rechenbeispiel für einen Handwerksbetrieb
Ein selbstständiger Elektromeister ist an rund 180 Tagen im Jahr überwiegend auf Baustellen oder beim Kunden. An etwa 90 Abenden und an Wochenenden erledigt er Angebote, Rechnungen und Bestellungen zu Hause. Sein Mittelpunkt liegt eindeutig auf der Baustelle – die Jahrespauschale scheidet aus. Über die Tagespauschale kann er 90 Tage à 6 Euro = 540 Euro als Betriebsausgabe geltend machen. Hätte er an 210 oder mehr Tagen überwiegend zu Hause gearbeitet, wäre der Höchstbetrag von 1.260 Euro erreicht.
So sichern Sie den Abzug ab
Prüfen Sie ehrlich den Mittelpunkt: Nur wenn der qualitative Schwerpunkt Ihrer Arbeit zu Hause liegt, ist die Jahrespauschale realistisch.
Zeichnen Sie Homeoffice-Tage auf – ein einfacher Kalendereintrag reicht meist zur Glaubhaftmachung.
Trennen Sie Betriebsräume (Werkstatt, Lager) sauber vom häuslichen Arbeitszimmer: Betriebsräume sind voll abziehbar.
Rechnen Sie bei echtem Arbeitszimmer die tatsächlichen Kosten gegen die 1.260 Euro – der höhere Betrag zählt.
Ob Jahres- oder Tagespauschale für Sie das Optimum ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir ordnen Ihre Tätigkeit sauber ein und holen den maximal zulässigen Abzug für Ihren Betrieb heraus. Stand dieser Information: 20.09.2026.
Häufige Fragen
Kann ich als Handwerker die Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen?
Nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Bei den meisten Handwerkern liegt der Schwerpunkt auf der Baustelle oder in der Werkstatt – dann kommt statt der Jahrespauschale die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag in Betracht.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale und wie viele Tage werden anerkannt?
Die Tagespauschale beträgt 6 Euro für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten. Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro im Jahr, das entspricht 210 Tagen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG).
Brauche ich für die Tagespauschale ein eigenes Arbeitszimmer?
Nein. Für die Tagespauschale genügt es, wenn Sie an dem Tag überwiegend von zu Hause arbeiten – der Küchentisch oder eine Arbeitsecke reichen aus. Ein abgetrennter, büromäßig genutzter Raum ist nur für die Jahrespauschale bzw. den Abzug der tatsächlichen Kosten erforderlich.
Sind Werkstatt oder Lager im eigenen Haus auch gedeckelt?
Nein. Betrieblich genutzte Räume wie Werkstatt, Lager oder Ausstellungsraum sind kein „häusliches Arbeitszimmer“ im Sinne des Gesetzes. Ihre Kosten sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar und werden nicht durch die 1.260-Euro-Grenze begrenzt.
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