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Steuer-Glossar

Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2c AO)

Stand: 28.10.2026

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Das Verzögerungsgeld ist ein Druckmittel des Finanzamts von 2.500 € bis 250.000 €. Es kann festgesetzt werden, wenn Sie den Datenzugriff auf Ihre elektronische Buchführung nach § 147 Abs. 6 AO nicht einräumen, Ihre elektronische Buchführung ohne Bewilligung in ein Land außerhalb der EU verlagern oder einer Aufforderung zur Rückverlagerung nicht nachkommen (§ 146 Abs. 2c AO). Für Verzögerungen in einer Außenprüfung gibt es seit 2025 zusätzlich das Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 € je Tag (§ 200a AO).

Wichtige Werte 2026

Regel

Wert

Grundlage

Verzögerungsgeld

2.500 € bis 250.000 €

§ 146 Abs. 2c AO

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

frühestens 6 Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

§ 200a Abs. 1 AO

Frist zur Erfüllung

1 Monat, in begründeten Fällen verlängerbar

§ 200a Abs. 1 AO

Mitwirkungsverzögerungsgeld

75 € je vollem Kalendertag, höchstens 150 Tage (max. 11.250 €)

§ 200a Abs. 2 AO

Zuschlag (u. a. ab 12 Mio. € Umsatzerlösen)

bis 25.000 € je Kalendertag, höchstens 150 Tage

§ 200a Abs. 3 AO

So funktioniert es

Beide Instrumente sollen die Mitwirkung erzwingen; sie sind keine Steuer und keine Strafe. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld setzt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen voraus, also eine förmliche Aufforderung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Erfüllen Sie es nicht binnen eines Monats, laufen 75 € je Tag, längstens bis zur Schlussbesprechung. Das Finanzamt sieht davon ab, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Verzögerung entschuldbar ist; ein Verschulden Ihres Steuerberaters oder Ihrer Mitarbeiter wird Ihnen zugerechnet.

Für Handwerksbetriebe und Gebäudedienstleister heißt das: Buchhaltungs-, Lohn- und Kassendaten müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist exportierbar sein.

Typischer Fehler

Die Buchhaltungssoftware wechseln und die Altdaten nicht mehr auslesen können. Dann ist der Datenzugriff nicht möglich, und es drohen Verzögerungsgeld und Schätzung.

Mehr dazu

Kurz erklärt am Beispiel

Beispiel: Ein Elektrobetrieb erhält in der Außenprüfung ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen; die Monatsfrist endet am 15.05.2026. Die angeforderten Unterlagen liegen erst am 04.06.2026 vollständig vor. Für die 19 vollen Tage vom 16.05. bis 03.06.2026 setzt das Finanzamt 19 × 75 € = 1.425 € Mitwirkungsverzögerungsgeld fest. Der Höchstbetrag läge bei 11.250 €.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Verzögerungsgeld und Mitwirkungsverzögerungsgeld?

Das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO von 2.500 € bis 250.000 € betrifft vor allem den verweigerten Datenzugriff und die unerlaubte Verlagerung der Buchführung ins Ausland. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO beträgt 75 € je Tag und folgt auf ein nicht erfülltes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in einer Außenprüfung.

Kann ich das Mitwirkungsverzögerungsgeld vermeiden?

Ja, wenn Sie das qualifizierte Mitwirkungsverlangen innerhalb eines Monats erfüllen oder rechtzeitig eine Fristverlängerung mit Begründung beantragen. Das Finanzamt sieht außerdem davon ab, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Verzögerung entschuldbar ist.

Quellen

  1. § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung (Abs. 2c) – gesetze-im-internet.de
  2. § 200a AO – Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen – gesetze-im-internet.de

Weitere Begriffe

Zum Glossar A–Z

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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