Umlaufvermögen umfasst die Wirtschaftsgüter, die nicht dauerhaft dem Betrieb dienen, sondern kurzfristig verbraucht, verarbeitet oder veräußert werden. Dazu zählen vor allem Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Bankguthaben und Kassenbestände. Es ist der Gegenbegriff zum Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) und wird nicht planmäßig abgeschrieben.
Kurz erklärt am Beispiel
Das Materiallager und offene Kundenrechnungen eines Handwerksbetriebs sind Umlaufvermögen – sie werden verbraucht bzw. bezahlt, nicht über Jahre genutzt.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.