Bei einer Teilwertabschreibung wird ein Wirtschaftsgut auf seinen niedrigeren Teilwert abgeschrieben, wenn dessen Wert dauerhaft unter den Buchwert gesunken ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Voraussetzung ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung; eine nur vorübergehende genügt nicht. Steigt der Wert später wieder, besteht ein Wertaufholungsgebot.
Mehr dazu: Degressive AfA
Kurz erklärt am Beispiel
Eine Maschine steht mit 20.000 € in den Büchern, ist wegen eines technischen Defekts aber dauerhaft nur noch 8.000 € wert. Die Teilwertabschreibung senkt den Buchwert auf 8.000 €.
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