Die Sozialversicherung ist das gesetzliche Pflichtversicherungssystem in Deutschland und umfasst fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zu den ersten vier Zweigen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte; der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil ein und führt beide Anteile ab. Eine Ausnahme ist die Unfallversicherung, deren Beiträge allein der Arbeitgeber zahlt. An- und Abmeldungen sowie laufende Meldungen erfolgen elektronisch über das DEÜV-Meldeverfahren aus dem Entgeltabrechnungsprogramm.
Kurz erklärt am Beispiel
Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer behält der Arbeitgeber die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein und führt sie zusammen mit seinem Anteil ab.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.