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Steuer-Glossar

One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)

Stand: 20.09.2026

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist eine zentrale EU-Meldestelle, über die Unternehmen die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern gebündelt anmelden und abführen (§ 18j UStG). Es greift, sobald der EU-weite Netto-Schwellenwert von 10.000 € pro Jahr für Fernverkäufe und bestimmte digitale Leistungen überschritten wird; die Umsatzsteuer fällt dann im Bestimmungsland an. Ohne OSS müsste man sich in jedem einzelnen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren. Die Registrierung läuft in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Mehr dazu: Merch in die EU

Kurz erklärt am Beispiel

Ein Online-Shop verkauft für 15.000 € Ware an Privatkunden in mehreren EU-Ländern. Über das OSS meldet er die ausländische Umsatzsteuer zentral beim BZSt – statt sich in jedem Land einzeln zu registrieren.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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