Bei einer Organschaft werden rechtlich selbständige Gesellschaften steuerlich wie ein einziges Unternehmen behandelt: Eine untergeordnete Gesellschaft (Organgesellschaft) ist in ein herrschendes Unternehmen (Organträger) eingegliedert. Umsatzsteuerlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist bei finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung nur der Organträger Steuerpflichtiger; Innenumsätze sind nicht steuerbar. Körperschaft- und gewerbesteuerlich (§§ 14 ff. KStG) setzt die Organschaft einen Gewinnabführungsvertrag voraus, sodass das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird.
Kurz erklärt am Beispiel
Eine Mutter-GmbH und ihre eingegliederte Tochter-GmbH bilden eine umsatzsteuerliche Organschaft: Lieferungen zwischen beiden lösen keine Umsatzsteuer aus, und nur die Mutter gibt die Voranmeldungen ab.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.