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Steuer-Glossar

Lohnnebenkosten

Stand: 20.09.2026

Als Lohnnebenkosten bezeichnet man die Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn entstehen. Den größten Teil bildet der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der als Größenordnung bei rund 21 Prozent des Bruttolohns liegt; der genaue Wert hängt unter anderem vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag ab. Hinzu kommen die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit), U2 (Mutterschaftsaufwendungen) und U3 (Insolvenzgeldumlage) sowie der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Lohnnebenkosten sind deshalb bei der Kalkulation der tatsächlichen Personalkosten einzuplanen.

Mehr dazu: Ersten Mitarbeiter einstellen 2026: Schritt für Schritt

Kurz erklärt am Beispiel

Neben einem Bruttolohn von 3.000 Euro trägt der Arbeitgeber zusätzlich seinen Sozialversicherungsanteil, die Umlagen U1/U2/U3 und den Beitrag zur Berufsgenossenschaft.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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