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Steuer-Glossar

Digitale Wirtschaftsgüter

Stand: 20.09.2026

Als digitale Wirtschaftsgüter gelten im steuerlichen Sinne vor allem Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung – etwa Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware. Für diese Wirtschaftsgüter lässt die Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben (aktuelle Fassung vom 22. Februar 2022, zuvor 26. Februar 2021) seit den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu. Dadurch können die Anschaffungskosten – unabhängig von ihrer Höhe – bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Sofortabschreibung, sondern um die Anwendung der normalen AfA-Regeln mit einer verkürzten Nutzungsdauer; der Ansatz ist ein Wahlrecht.

Mehr dazu: Abschreibung von Anschaffungen 2026: GWG, Sammelposten & AfA

Kurz erklärt am Beispiel

Ein Betrieb kauft im Juni 2026 ein Notebook für 1.400 Euro netto. Über die einjährige Nutzungsdauer kann der volle Betrag bereits im Jahr 2026 als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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