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Steuer-Glossar

Bauabzugsteuer

Stand: 20.09.2026

Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG verpflichtet den unternehmerischen Leistungsempfänger von Bauleistungen, 15 % der Gegenleistung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen – es sei denn, es liegt eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor.

Mehr dazu: Bauabzugsteuer (§ 48 EStG): 15 % – und wie Sie sie vermeiden · Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG · § 13b UStG bei Bauleistungen: Reverse-Charge im Handwerk

Kurz erklärt am Beispiel

Ein Bauunternehmen beauftragt einen Subunternehmer ohne Freistellungsbescheinigung. Es muss 15 % der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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