Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Gewerblich ist jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht ausdrücklich zu den freien Berufen gehört (§ 15 Abs. 2 EStG). Freiberuflich sind nur die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten oder ähnliche Berufe – Handwerksbetriebe gehören nicht dazu, Creator nur ausnahmsweise. In einer Personengesellschaft macht schon eine kleine gewerbliche Nebentätigkeit alle Einkünfte gewerblich (Abfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG); der BFH lässt eine Ausnahme nur zu, wenn die gewerblichen Nettoumsätze höchstens 3 % der Gesamtumsätze und höchstens 24.500 € im Jahr betragen.
Warum die Einordnung wichtig ist
Ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind, entscheidet über mehrere Pflichten und über die Gewerbesteuer. Die Einkommensteuer ist in beiden Fällen gleich hoch, denn sie richtet sich nach dem Gewinn.
Punkt | Gewerbetreibende | Freiberufler |
|---|---|---|
Einkunftsart | Gewerbebetrieb, § 15 EStG | selbständige Arbeit, § 18 EStG |
Anmeldung | Gewerbeamt und Finanzamt | nur Finanzamt |
Gewerbesteuer | ja, ab 24.500 € Gewerbeertrag (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) | nein |
Anrechnung auf die Einkommensteuer | 4-facher Messbetrag, § 35 EStG | entfällt |
Bilanzpflicht nach § 141 AO | ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn, nach Aufforderung | nein |
Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer | auf Antrag bis 800.000 € Vorjahresumsatz | auf Antrag ohne Umsatzgrenze, § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG |
Kammer | IHK oder Handwerkskammer | ggf. Berufskammer |
Die Grenzen der Buchführungspflicht stehen in § 141 AO, die Regeln zur Ist-Versteuerung in § 20 UStG. Wann sich EÜR oder Bilanz lohnt, erklärt EÜR oder Bilanz.
Gewerbebetrieb und freier Beruf: die gesetzliche Abgrenzung
Was ein Gewerbebetrieb ist
Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Gewinnerzielung muss dabei nicht der Hauptzweck sein, ein Nebenzweck genügt. Entscheidend ist der letzte Teil der Definition: Ein Gewerbe liegt nur vor, wenn die Tätigkeit weder Land- und Forstwirtschaft noch freiberufliche oder andere selbständige Arbeit ist. Das Gewerbe ist also der Auffangtatbestand.
Was ein freier Beruf ist
Freiberufler sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Personen mit einer selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie die sogenannten Katalogberufe, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Übersetzer. Hinzu kommen Berufe, die einem Katalogberuf ähnlich sind.
Freiberufler dürfen Mitarbeiter beschäftigen. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wächst eine Praxis so stark, dass die Inhaberin die Arbeit ihrer Mitarbeiter nicht mehr selbst prägt, kann die Tätigkeit gewerblich werden.
Creator: In der Regel gewerblich
Creator arbeiten fast immer gewerblich. Nach einer Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 02.07.2024 (VI 3010-S 2240-190) sind Einnahmen aus Affiliate-Links, Produktplatzierungen und Werbeschaltungen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Handel mit eigenen Produkten ist immer gewerblich. Selbständige Arbeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei einer künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit. Auch der Leitfaden der hessischen Finanzämter (Stand: Juni 2026) geht bei Influencern von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus.
Für die Praxis heißt das:
Werbung, Kooperationen, Plattformauszahlungen: gewerblich. Das gilt für YouTube, TikTok, Instagram, Twitch und OnlyFans gleichermaßen. Die Einzelheiten für YouTube erklärt YouTube-Einnahmen versteuern.
Künstlerische Werke ohne Werbecharakter: Musik, Film oder Illustration können künstlerisch sein, wenn die eigenschöpferische Leistung im Vordergrund steht.
Journalistische Formate: Ein unabhängiger Nachrichten- oder Wissenskanal kann journalistisch sein. Bezahlte Platzierungen sprechen dagegen.
Online-Kurse und Coaching: Echte Wissensvermittlung kann unterrichtend und damit freiberuflich sein. Wann das zutrifft, beschreibt Steuern für Online-Coaches.
Fotografie: Künstlerische Fotografie und Bildberichterstattung sind freiberuflich, Auftragsfotografie meist gewerblich, siehe Fotograf und Steuern.
Ist die Tätigkeit gewerblich, melden Sie ein Gewerbe an. Den Ablauf zeigt Gewerbe anmelden als Creator.
Handwerk: immer gewerblich
Handwerksberufe stehen nicht im Katalog des § 18 EStG und sind auch keinem Katalogberuf ähnlich. Ein Handwerksbetrieb ist deshalb immer ein Gewerbebetrieb, auch wenn der Inhaber Meister ist und die Arbeit hochqualifiziert. Das gilt für zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke ebenso wie für handwerksähnliche Gewerbe und für Gebäudedienstleister wie Reinigungsfirmen oder Hausmeisterservices.
Abgrenzungsfragen entstehen im Handwerk vor allem bei Kooperationen mit Freiberuflern. Gründen ein Architekt oder Ingenieur und ein Handwerksmeister eine gemeinsame GbR, die plant und ausführt, ist die gesamte GbR gewerblich. Das folgt aus der Abfärbung.
Abfärbetheorie: gewerbliche Infizierung von Personengesellschaften
Was das Gesetz regelt
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die Tätigkeit einer OHG, KG oder anderen Personengesellschaft, etwa einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die gewerbliche Tätigkeit einen Gewinn oder einen Verlust bringt. Man spricht von Abfärbung oder gewerblicher Infizierung: Die gewerbliche Tätigkeit „färbt“ auf die freiberufliche ab.
Für Einzelunternehmer gilt die Abfärbung nicht. Übt eine Einzelperson eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit aus, werden beide getrennt beurteilt, sofern sie sich sauber trennen lassen, mit getrennten Aufzeichnungen.
Bagatellgrenze des BFH: 3 % und 24.500 €
Der BFH wendet die Abfärbung nicht an, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur äußerst geringen Umfang hat. Mit drei Urteilen vom 27.08.2014 (VIII R 6/12, VIII R 16/11 und VIII R 41/11) hat er die Grenze festgelegt: Keine Abfärbung, wenn die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze der Gesellschaft als auch 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Beide Grenzen müssen eingehalten sein. Wird eine überschritten, sind alle Einkünfte gewerblich. Maßstab sind die Umsätze, nicht der Gewinn.
Beispiel | Gewerbliche Nettoumsätze | Gesamtnettoumsätze | Anteil | Abfärbung? |
|---|---|---|---|---|
A | 8.000 € | 300.000 € | 2,67 % | nein, beide Grenzen eingehalten |
B | 12.000 € | 300.000 € | 4,00 % | ja, 3 % überschritten |
C | 30.000 € | 1.200.000 € | 2,50 % | ja, 24.500 € überschritten |
Abfärbung durch Beteiligungen
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst auch den Fall, dass eine freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist und von dort gewerbliche Einkünfte bezieht. Der BFH hat dazu am 06.06.2019 (IV R 30/16) entschieden: Einkommensteuerlich werden die Einkünfte ohne Bagatellgrenze umqualifiziert, der Gewerbesteuer unterliegen die so umqualifizierten Einkünfte aber nicht.
Abfärbung vermeiden
Der BFH hat anerkannt, dass sich die Abfärbung durch Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit auf eine zweite, personenidentische Gesellschaft vermeiden lässt (Urteil vom 13.11.1997, IV R 67/96). Im entschiedenen Fall scheiterte das allerdings, weil die Verträge auf die freiberufliche Gesellschaft lauteten und die Einnahmen dort gebucht waren. Die zweite Gesellschaft muss deshalb auch tatsächlich nach außen auftreten: eigene Verträge, eigene Rechnungen, eigene Buchführung.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb berechnen
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind der Gewinn (§ 2 Abs. 2 EStG). Kleine Betriebe ermitteln ihn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bilanzierende Betriebe durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Gewerbesteuer wird der Gewinn anschließend um Hinzurechnungen und Kürzungen zum Gewerbeertrag korrigiert. Die wichtigste Hinzurechnung betrifft Finanzierungsanteile in Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Sie greift nur, soweit deren Summe den Freibetrag von 200.000 € übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG), bei kleineren Betrieben also meist nicht.
Beispiel: Ein Elektromeister aus Köln führt ein Einzelunternehmen. 2026 hat er Betriebseinnahmen von 280.000 € netto und Betriebsausgaben von 210.000 € netto, darunter 30.000 € Werkstattmiete, 8.000 € Zinsen und 6.000 € Leasingraten für Maschinen.
Schritt | Betrag |
|---|---|
Betriebseinnahmen (netto) | 280.000,00 € |
Betriebsausgaben (netto) | −210.000,00 € |
Gewinn = Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 70.000,00 € |
Hinzurechnungsbeträge vor Freibetrag (15.000 € Miete, 8.000 € Zinsen, 1.200 € Leasing) | 24.200,00 € |
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (unter 200.000 € Freibetrag) | 0,00 € |
Gewerbeertrag | 70.000,00 € |
Freibetrag | −24.500,00 € |
Verbleibender Gewerbeertrag | 45.500,00 € |
Steuermessbetrag (3,5 %) | 1.592,50 € |
Gewerbesteuer Köln (Hebesatz 475 %) | 7.564,38 € |
Anrechnung auf die Einkommensteuer (4 × 1.592,50 €) | −6.370,00 € |
Verbleibende Mehrbelastung durch Gewerbesteuer | 1.194,38 € |
Ein Freiberufler mit demselben Gewinn zahlt keine Gewerbesteuer, die Einkommensteuer ist gleich. Der Unterschied beträgt in Köln also 1.194,38 €, vorausgesetzt die Einkommensteuer reicht für die volle Anrechnung. Ihre eigenen Werte können Sie im Gewerbesteuer-Rechner prüfen.
Für die infizierte GbR aus Beispiel B oben mit 180.000 € Gewinn sähe die Rechnung so aus: 180.000 € − 24.500 € = 155.500 €, Messbetrag 5.442,50 €, Gewerbesteuer in Köln 25.851,88 €. Angerechnet werden bei den Gesellschaftern insgesamt 21.770 €, es bleiben 4.081,88 € Mehrbelastung – ausgelöst durch 12.000 € Merchandise-Umsatz.
Sonderfälle
Kapitalgesellschaften: Eine GmbH ist immer gewerblich (§ 2 Abs. 2 GewStG), auch wenn ihre Gesellschafter Freiberufler sind. Ob eine GmbH für Sie infrage kommt, zeigt der Rechtsform-Rechner.
Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Eine GmbH & Co. KG, bei der nur die GmbH persönlich haftet und geschäftsführt, ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG stets gewerblich, auch ohne gewerbliche Tätigkeit.
Angestellte ohne eigene Leitung: Der BFH hat im Fall VIII R 6/12 Umsätze als gewerblich eingestuft, die ein angestellter Rechtsanwalt ohne leitende Mitwirkung der Gesellschafter erzielte. Eine Abfärbung verneinte er nur, weil die Bagatellgrenze eingehalten war.
Gemischte Tätigkeit als Einzelunternehmer: Lassen sich die Tätigkeiten nicht trennen, wird die gesamte Tätigkeit nach ihrem Schwerpunkt eingeordnet.
Kleinunternehmer und Liebhaberei: Die Einordnung als Gewerbe hängt nicht von der Höhe des Umsatzes ab. Auch kleine Tätigkeiten sind gewerblich, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
Typische Fehler in der Praxis
Freiberuflichkeit einfach unterstellen: Wer als Creator kein Gewerbe anmeldet, riskiert Nachforderungen von Gewerbesteuer für mehrere Jahre.
Merchandise und Produktverkauf übersehen: Schon kleine Warenverkäufe können eine freiberufliche GbR vollständig gewerblich machen.
Nur eine Grenze prüfen: Die Bagatellgrenze verlangt 3 % und 24.500 €. Wer nur den Anteil betrachtet, übersieht große Gesellschaften.
Gewinn statt Umsatz vergleichen: Die Bagatellgrenze bezieht sich auf Nettoumsätze.
Zweitgesellschaft nur auf dem Papier: Ohne eigene Verträge, Rechnungen und Buchführung erkennt das Finanzamt die Ausgliederung nicht an.
Verluste für unschädlich halten: Auch eine gewerbliche Tätigkeit mit Verlust löst die Abfärbung aus.
Gewerbesteuer im Handwerk nicht einplanen: Im ersten Jahr mit Gewinn über dem Freibetrag kommen Nachzahlung und Vorauszahlungen zusammen.
CAPSIVERA betreut Handwerksbetriebe und Creator und prüft dabei regelmäßig die Einordnung ihrer Einkünfte.
Kurz erklärt im Video
Häufige Fragen
Sind Influencer freiberuflich oder gewerblich?
In der Regel gewerblich. Einnahmen aus Werbung, Produktplatzierungen, Affiliate-Links und Plattformauszahlungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Freiberuflich ist nur eine klar künstlerische, schriftstellerische, journalistische oder unterrichtende Tätigkeit ohne prägenden Werbeanteil.
Was ist die Abfärbetheorie?
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn sie auch gewerblich tätig ist. Eine freiberufliche GbR wird so durch eine gewerbliche Nebentätigkeit vollständig gewerblich und gewerbesteuerpflichtig. Für Einzelunternehmer gilt die Abfärbung nicht.
Gibt es eine Bagatellgrenze bei der Abfärbung?
Ja. Nach den BFH-Urteilen vom 27.08.2014 (u. a. VIII R 6/12) tritt keine Abfärbung ein, wenn die gewerblichen Nettoumsätze höchstens 3 % der Gesamtnettoumsätze und zugleich höchstens 24.500 € im Jahr betragen. Wird eine der beiden Grenzen überschritten, sind alle Einkünfte gewerblich.
Wie berechne ich Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind der Gewinn: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder der Betriebsvermögensvergleich bei der Bilanz. Für die Gewerbesteuer wird der Gewinn um Hinzurechnungen und Kürzungen zum Gewerbeertrag korrigiert und um den Freibetrag von 24.500 € gemindert.
Kann ein Handwerker Freiberufler sein?
Nein. Handwerksberufe gehören nicht zu den freien Berufen nach § 18 EStG und sind keinem Katalogberuf ähnlich. Ein Handwerksbetrieb ist deshalb immer ein Gewerbebetrieb, unabhängig von Meistertitel oder Qualifikation.
Zahle ich als Freiberufler weniger Steuern als ein Gewerbetreibender?
Die Einkommensteuer ist bei gleichem Gewinn gleich hoch. Unterschiede entstehen durch die Gewerbesteuer, die nur Gewerbetreibende zahlen. Weil sie mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet wird, bleibt in Köln (Hebesatz 475 %) nur ein Teil als Mehrbelastung.
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Weiterlesen →Quellen
- § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Abfärbung Abs. 3 Nr. 1 – gesetze-im-internet.de
- § 18 EStG – Selbständige Arbeit – gesetze-im-internet.de
- BFH – Pressemitteilung 11/15: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung (VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11)
- BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16 – Abfärbung durch Beteiligungseinkünfte
- BFH, Urteil vom 13.11.1997, IV R 67/96 – Ausgliederung auf personenidentische Gesellschaft (haufe.de)
- RSM Ebner Stolz – Ertragsteuerliche Behandlung von Influencern (FinMin Schleswig-Holstein vom 02.07.2024)
- § 8 GewStG – Hinzurechnungen – gesetze-im-internet.de
- § 141 AO – Buchführungspflicht – gesetze-im-internet.de
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 29.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.