Was die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist
Über die Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet der Betrieb dem Finanzamt unterjährig die vereinnahmte Umsatzsteuer abzüglich der abziehbaren Vorsteuer und führt die Zahllast ab. Rechtsgrundlage ist § 18 UStG. Die Voranmeldung ist elektronisch und authentifiziert über ELSTER zu übermitteln; die Zahlung erfolgt zeitgleich.
Voranmeldungszeitraum: monatlich, vierteljährlich oder jährlich
Ob Sie monatlich oder vierteljährlich abgeben, richtet sich nach der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Grenzen (§ 18 Abs. 2 UStG):
Monatlich: Vorjahressteuer mehr als 9.000 Euro
Vierteljährlich: Vorjahressteuer zwischen 2.000 Euro und 9.000 Euro
Befreiung von der Voranmeldung (nur Jahreserklärung): Vorjahressteuer nicht mehr als 2.000 Euro – das Finanzamt kann den Betrieb dann von der Abgabe der Voranmeldungen befreien
Bis einschließlich 2024 lagen diese Grenzen niedriger (7.500 Euro für die monatliche Abgabe, 1.000 Euro für die Befreiung). Ergibt sich für das Vorjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 9.000 Euro, kann der Betrieb freiwillig zur monatlichen Abgabe optieren, um Erstattungen schneller zu erhalten.
Existenzgründer
Die früher zwingende monatliche Abgabe in den ersten beiden Jahren nach Gründung ist bis einschließlich 2026 ausgesetzt. In dieser Zeit richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Jahres.
Die 10-Tage-Regel: Abgabe- und Zahlungsfrist
Voranmeldung und Zahlung sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Bei monatlicher Abgabe ist das der 10. des Folgemonats, bei vierteljährlicher Abgabe der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Die Zahlung muss dem Finanzamt fristgerecht zufließen; bei Lastschrifteinzug (SEPA-Mandat) genügt die rechtzeitige Abgabe.
Dauerfristverlängerung (§§ 46–48 UStDV)
Mit der Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist für Abgabe und Zahlung dauerhaft um einen Monat nach hinten. Aus dem 10. des Folgemonats wird so beispielsweise der 10. des übernächsten Monats. Der Antrag wird elektronisch über ELSTER gestellt und gilt fort, bis er widerrufen wird.
Sondervorauszahlung bei Monatszahlern
Monatszahler müssen für die Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten. Sie beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 UStDV). Antrag und Anmeldung der Sondervorauszahlung sind bis zum 10. Februar des Jahres einzureichen, für das die Fristverlängerung erstmals gelten soll. Die Sondervorauszahlung wird bei der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres (in der Regel Dezember) angerechnet.
Vierteljahreszahler
Vierteljahreszahler erhalten die Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung. Der Antrag ist bis zum 10. April zu stellen (also bis zu dem Tag, an dem die erste betroffene Voranmeldung abzugeben wäre).
Was bei verspäteter Abgabe oder Zahlung droht
Wird die Voranmeldung verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Bei verspäteter Zahlung entsteht ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat (§ 240 AO). Wer gar nicht abgibt, muss mit einer Schätzung rechnen. Auch in Monaten ohne Umsatz ist eine Voranmeldung („Nullmeldung“) abzugeben.
Häufige Fragen
Wann muss ich monatlich, wann vierteljährlich abgeben?
Maßgeblich ist die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres. Seit 2025 gilt: über 9.000 Euro monatlich, zwischen 2.000 und 9.000 Euro vierteljährlich, bis 2.000 Euro kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien (dann nur Jahreserklärung).
Was bringt die Dauerfristverlängerung?
Sie verschiebt Abgabe und Zahlung dauerhaft um einen Monat. Das verschafft mehr Zeit für die Buchhaltung und einen Liquiditätsvorteil, weil die Zahllast später fällig wird. Beantragt wird sie elektronisch über ELSTER.
Wie hoch ist die Sondervorauszahlung?
Ein Elftel der Summe aller Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV). Sie betrifft nur Monatszahler und ist bis zum 10. Februar anzumelden und zu zahlen. Am Jahresende wird sie mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet.
Was bedeutet die 10-Tage-Regel?
Voranmeldung und Zahlung sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig – bei Monatszahlern also am 10. des Folgemonats. Fällt der Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Muss ich auch ohne Umsatz eine Voranmeldung abgeben?
Ja. Solange ein Voranmeldungszeitraum besteht, ist auch bei 0 Euro eine Voranmeldung (Nullmeldung) fristgerecht zu übermitteln. Das Auslassen kann Verspätungszuschläge und eine Schätzung nach sich ziehen.
Verwandte Themen
Ist- oder Soll-Versteuerung? Was für die Liquidität zählt
Müssen Sie die Umsatzsteuer schon abführen, sobald Sie die Rechnung schreiben – oder erst, wenn der Kunde zahlt? Genau das ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung. Für Handwerksbetriebe mit langen Zahlungszielen ist die Wahl bares Liquiditätsgeld.
Weiterlesen →RatgeberVolle Auftragsbücher, leeres Konto
Warum Liquidität im Handwerk an der Vorfinanzierung hängt – und mit welchen Hebeln Sie gegensteuern, bevor es eng wird. Im Handwerk entsteht das Liquiditätsproblem nicht am Ende eines Auftrags, sondern am Anfang: Sie kaufen Material, zahlen Löhne und stellen Gerät — Wochen, bevor die Schlussrechnung überhaupt geschrieben ist.
Weiterlesen →Ratgeber§ 13b UStG bei Bauleistungen: Reverse-Charge im Handwerk
Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG.
Weiterlesen →Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.