Frost, Dauerregen, leere Auftragslücken im Winter: Für Betriebe des Baugewerbes bedeutet die kalte Jahreszeit oft Arbeitsausfall. Damit deshalb niemand entlassen werden muss, gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) und ergänzende Winterbau-Leistungen. Finanziert werden sie zu einem Teil aus der Winterbeschäftigungsumlage, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam tragen. Für 2026 gibt es eine wichtige Neuerung: Die Umlage im Bauhauptgewerbe sinkt von 2,0 auf 1,0 Prozent. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln, die Beträge und den Ablauf (Stand: 2026-09-21). Rechtsgrundlagen sind die §§ 101 und 102 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie die Winterbeschäftigungs-Verordnung.
Die Schlechtwetterzeit: 1. Dezember bis 31. März
Die gesetzliche Schlechtwetterzeit läuft jedes Jahr vom 1. Dezember bis zum 31. März. In diesem Zeitraum wird Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt, wenn die Arbeit aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausfällt. Anders als beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld wird das Saison-Kug bereits ab der ersten Ausfallstunde geleistet – es gibt keine betriebliche Mindestausfallschwelle. Erfasst sind die Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbauerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus.
Das Wintergeld: Zuschuss und Mehraufwand
Zum Saison-Kurzarbeitergeld treten zwei ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III hinzu, die aus der Umlage finanziert und erstattet werden:
Zuschuss-Wintergeld: 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde. Es wird gezahlt, wenn zur Vermeidung des Arbeitsausfalls angespartes Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird – statt sofort Saison-Kug in Anspruch zu nehmen.
Mehraufwands-Wintergeld: 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ende des Monats Februar. Es gilt für höchstens 90 Stunden im Dezember, 180 Stunden im Januar und 180 Stunden im Februar und gleicht den Mehraufwand des Arbeitens bei Kälte aus.
Beide Leistungen kommen unmittelbar den Beschäftigten zugute und werden dem Betrieb erstattet. So bleibt die Stammbelegschaft über den Winter im Betrieb, statt entlassen und im Frühjahr wieder gesucht zu werden.
Winterbeschäftigungsumlage 2026: 1,0 Prozent im Bauhauptgewerbe
Finanziert werden die ergänzenden Leistungen über die Winterbeschäftigungsumlage auf die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Zum 1. Januar 2026 wurde der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet abgesenkt (§ 3a Winterbeschäftigungs-Verordnung):
Bauhauptgewerbe ab 2026: 1,0 Prozent insgesamt – davon 0,6 Prozent Arbeitgeber und 0,4 Prozent Arbeitnehmer.
Bauhauptgewerbe bis 31. Dezember 2025 (zum Vergleich): 2,0 Prozent insgesamt – 1,2 Prozent Arbeitgeber und 0,8 Prozent Arbeitnehmer.
Die übrigen Zweige haben eigene, gesondert festgelegte Umlagesätze, die von den Werten des Bauhauptgewerbes abweichen; im Dachdeckerhandwerk, im Gerüstbauerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau gelten jeweils eigene Sätze. Den für Ihren Betrieb maßgeblichen Satz bestätigen die zuständige Sozialkasse (SOKA-BAU) und die Bundesagentur für Arbeit – bitte prüfen Sie ihn vor der nächsten Abrechnung.
So läuft der Antrag
Der Ablauf ist eingespielt, aber fristgebunden:
Arbeitsausfall anzeigen: Der Betrieb zeigt den witterungs- oder wirtschaftsbedingten Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an.
Leistungen berechnen und auszahlen: Der Arbeitgeber berechnet Saison-Kug sowie Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld und zahlt sie mit der Entgeltabrechnung aus.
Erstattung beantragen: Innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beantragt der Betrieb die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.
Nachweise führen: Ausfallstunden, Arbeitszeitkonten und die ausgezahlten Beträge sind sauber zu dokumentieren – das erleichtert die Abrechnung und spätere Prüfungen.
Fehler bei der Anzeige, den Ausfallstunden oder der Frist kosten bares Geld. Wenn Sie die Winterabrechnung sauber aufsetzen möchten, unterstützen wir Sie dabei – ein kostenloses Erstgespräch bei CAPSIVERA klärt, was für Ihren Betrieb zu tun ist.
Kurz zusammengefasst
In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März sichern Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld (2,50 Euro je Ausfallstunde) und Mehraufwands-Wintergeld (1,00 Euro je geleisteter Stunde) die Beschäftigung am Bau. Finanziert wird das über die Winterbeschäftigungsumlage, die im Bauhauptgewerbe 2026 von 2,0 auf 1,0 Prozent gesunken ist (0,6 Prozent Arbeitgeber, 0,4 Prozent Arbeitnehmer). Wichtig ist die fristgerechte Anzeige und Erstattung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum angegebenen Stand-Datum wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.
Häufige Fragen
Wann wird Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt?
In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März, wenn die Arbeit aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausfällt. Das Saison-Kug wird bereits ab der ersten Ausfallstunde geleistet und betrifft Bauhauptgewerbe, Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk sowie den Garten- und Landschaftsbau.
Wie hoch ist das Wintergeld 2026?
Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde, wenn Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird. Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde vom 15. Dezember bis Ende Februar – für höchstens 90 Stunden im Dezember sowie je 180 Stunden im Januar und Februar.
Wie hoch ist die Winterbeschäftigungsumlage 2026?
Im Bauhauptgewerbe wurde die Umlage zum 1. Januar 2026 von 2,0 auf 1,0 Prozent der Bruttolohnsumme abgesenkt – davon tragen Arbeitgeber 0,6 Prozent und Arbeitnehmer 0,4 Prozent. Für Dachdecker, Gerüstbauer und den Garten- und Landschaftsbau gelten eigene Sätze.
Bis wann muss die Erstattung beantragt werden?
Die Erstattung von Saison-Kug und Wintergeld ist innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Wird die Frist versäumt, entfällt der Anspruch.
Was ist der Unterschied zum normalen Kurzarbeitergeld?
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld setzt eine betriebliche Mindestausfallschwelle voraus und ist zeitlich begrenzt. Das Saison-Kurzarbeitergeld gilt speziell in der winterlichen Schlechtwetterzeit am Bau, wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt und durch Wintergeld sowie die Winterbeschäftigungsumlage ergänzt.
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Weiterlesen →Quellen
- § 101 SGB III – Ergänzende Leistungen / Saison-Kurzarbeitergeld (gesetze-im-internet.de)
- § 102 SGB III – Ergänzende Leistungen (Wintergeld) (gesetze-im-internet.de)
- Winterbeschäftigungs-Verordnung (gesetze-im-internet.de)
- Bundesagentur für Arbeit – Saison-Kurzarbeitergeld
- Bundesagentur für Arbeit – Winterbeschäftigungsumlage
- SOKA-BAU – Winterbeschäftigungsumlage
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 21.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.