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Reverse Charge Gebäudereinigung: § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Wann schuldet bei Gebäudereinigung der Kunde die Umsatzsteuer? Voraussetzungen, Bescheinigung USt 1 TG, erfasste Leistungen, Rechnungsangaben und Fehlerfolgen.

Stand: 27.10.20266 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Reinigt ein Gebäudereiniger für einen Kunden, der selbst nachhaltig Gebäudereinigung anbietet, schuldet der Kunde die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5 Satz 5 UStG). Nachgewiesen wird das mit der Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts, die höchstens drei Jahre gilt. Der Auftragnehmer stellt eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus (§ 14a Abs. 5 UStG).

Was Reverse Charge bei Gebäudereinigung bedeutet

Normalerweise schuldet der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. Beim Reverse-Charge-Verfahren, auf Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ist es umgekehrt: Der Kunde meldet die Steuer an und zahlt sie an sein Finanzamt. Im selben Schritt kann er sie in der Regel als Vorsteuer abziehen. Unterm Strich fließt kein Geld, das Finanzamt ist aber vor Ausfällen geschützt. Eine Kurzerklärung finden Sie im Glossar unter Reverse Charge.

In der Gebäudereinigung betrifft das vor allem Ketten von Reinigungsfirmen: Ein Generalunternehmer vergibt Teile eines Auftrags, zum Beispiel die Glasreinigung, an einen Subunternehmer.

Wann der Kunde die Umsatzsteuer schuldet

Die Steuerschuld geht über, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ein im Inland ansässiger Unternehmer erbringt eine Gebäudereinigungsleistung im Inland.

  2. Der Kunde ist Unternehmer.

  3. Der Kunde erbringt selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen. Davon geht die Finanzverwaltung aus, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes damit erzielt.

Wofür der Kunde die Leistung verwendet, spielt keine Rolle. Auch wenn eine Reinigungsfirma nur ihr eigenes Büro reinigen lässt, schuldet sie die Steuer (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG).

Nicht betroffen sind Kunden, die keine Gebäudereinigung anbieten, etwa Bürobetriebe, Hausverwaltungen ohne eigene Reinigungsumsätze, Arztpraxen oder Privatleute. Hier stellt der Gebäudereiniger wie gewohnt eine Rechnung mit Umsatzsteuer.

Nachweis: die Bescheinigung USt 1 TG

Ob der Kunde nachhaltig Gebäudereinigung erbringt, kann der Auftragnehmer kaum selbst prüfen. Deshalb gibt es die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG. Sie wird vom zuständigen Finanzamt des Kunden ausgestellt. Für sie gilt (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG):

  • Sie muss zum Zeitpunkt der Leistung gültig sein.

  • Sie ist auf höchstens drei Jahre befristet.

  • Das Finanzamt kann sie nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurücknehmen.

  • Neu gegründete Betriebe erhalten sie, wenn sie erkennbar mit der Tätigkeit begonnen haben und voraussichtlich mehr als 10 % ihres Weltumsatzes mit Gebäudereinigung erzielen werden.

Wichtig: Der Kunde schuldet die Steuer auch dann, wenn er die Bescheinigung dem Auftragnehmer nicht vorlegt. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Lassen Sie sich als Auftragnehmer trotzdem immer eine Kopie geben und legen Sie sie zur Rechnung ab.

Welche Leistungen erfasst sind (Abschn. 13b.5 UStAE)

Das Gesetz spricht kurz vom „Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen“. Abschnitt 13b.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) konkretisiert das.

Gebäude sind Bauwerke, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. Gebäudeteile sind vor allem Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Nur vorübergehend aufgestellte Bauten wie Container, Baubuden, Kioske oder Tribünen gehören nicht dazu.

Erfasst (Abs. 2)

Nicht erfasst (Abs. 3)

Reinigung sowie pflegende und schützende Nachbehandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen, innen und außen

Schornsteinreinigung

Hausfassadenreinigung einschließlich Graffitientfernung (soweit keine Bauleistung)

Schädlingsbekämpfung

Fensterreinigung

Winterdienst als eigenständige Leistung

Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren

Reinigung von Inventar als eigenständige Leistung, z. B. Möbel, Teppiche, Matratzen, Gardinen, Geschirr, Jalousien

Bauendreinigung

Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die Überlassenen Gebäude reinigen

Reinigung haustechnischer Anlagen, soweit keine Wartung

–

Hausmeisterdienste und Objektbetreuung, wenn sie Reinigungsleistungen umfassen

–

Fassadenarbeiten, die bereits Bauleistungen sind, fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Was dort gilt, erklärt der Beitrag § 13b UStG bei Bauleistungen.

Was in die Rechnung gehört

Der Auftragnehmer muss eine Rechnung ausstellen, die den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält (§ 14a Abs. 5 UStG). Umsatzsteuer weist er nicht aus. Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 UStG bleiben, etwa Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungszeitraum und Nettobetrag. Eine Übersicht bietet der Beitrag Rechnung: Pflichtangaben nach § 14 UStG.

Beim Kunden entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die Leistung folgt (§ 13b Abs. 2 UStG). Er meldet sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für diesen Zeitraum an und zieht sie dort, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gleich wieder als Vorsteuer ab.

Rechenbeispiel

Beispiel: Die Reinigungs-GmbH A hat eine gültige Bescheinigung USt 1 TG. Sie beauftragt den Glasreiniger B mit der Fensterreinigung eines Bürogebäudes. B führt die Arbeiten im März 2026 aus und stellt am 10. April 2026 seine Rechnung über 4.000 € netto.

Position

Glasreiniger B (leistet)

Reinigungs-GmbH A (Kunde)

Rechnungsbetrag

4.000,00 € ohne Umsatzsteuer

zahlt 4.000,00 € an B

Umsatzsteuer 19 %

schuldet 0,00 €

schuldet 760,00 € (Voranmeldung April 2026)

Vorsteuer

–

760,00 € (gleiche Voranmeldung)

Saldo mit dem Finanzamt

0,00 €

0,00 €

Die Steuer entsteht bei A im April 2026, weil die Rechnung im April ausgestellt wurde. Ohne Rechnung wäre sie spätestens mit Ablauf des April entstanden, dem Monat nach der Leistung.

Fehlerfolgen

Fall 1: B weist trotzdem Umsatzsteuer aus. Stellt B 4.000 € plus 760 € Umsatzsteuer in Rechnung, schuldet er die 760 € wegen unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 UStG), bis er die Rechnung berichtigt. A schuldet die Steuer trotzdem nach § 13b. Die in Bs Rechnung ausgewiesenen 760 € darf A nicht als Vorsteuer abziehen. Hat A sie an B gezahlt, muss A sie von B zurückfordern.

Fall 2: B rechnet netto, obwohl A gar nicht nachhaltig reinigt. Dann schuldet B selbst die Umsatzsteuer. Kann er sie nicht nachberechnen, wird sie aus dem gezahlten Betrag herausgerechnet: In 4.000 € stecken 638,66 € Umsatzsteuer, B bleiben nur 3.361,34 €.

Vertrauensschutz: Sind beide Seiten in einem Zweifelsfall übereinstimmend von § 13b ausgegangen und entsteht dem Finanzamt kein Steuerausfall, bleibt es dabei, dass der Kunde die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG). Wurde eine Bescheinigung widerrufen und wusste der Auftragnehmer davon oder hätte er es wissen müssen, schuldet er die Steuer selbst.

Typische Fehler in der Praxis

  • Reverse Charge gegenüber Kunden ohne Reinigungsumsätze. Facility-Manager oder Hausverwaltungen sind nur betroffen, wenn sie selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringen.

  • Abgelaufene Bescheinigung. USt 1 TG gilt höchstens drei Jahre. Prüfen Sie das Datum bei jedem Auftrag.

  • Eigenständige Nebenleistungen falsch eingeordnet. Eigenständiger Winterdienst oder Teppichreinigung fällt nicht unter § 13b. Mischen Sie diese Positionen nicht ohne Prüfung in eine Reverse-Charge-Rechnung.

  • Hinweis vergessen. Eine Nettorechnung ohne den Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist unvollständig.

  • Eigene Büroreinigung übersehen. Auch dann gilt § 13b, wenn der Kunde eine Reinigungsfirma ist.

  • Arbeitnehmerüberlassung als Reinigung abgerechnet. Wer Personal verleiht, rechnet mit Umsatzsteuer ab.

Sonderfälle

  • Kleinunternehmer als Auftragnehmer: Wendet der leistende Gebäudereiniger die Kleinunternehmerregelung an, gibt es kein Reverse Charge.

  • Kleinunternehmer als Kunde: Ist der Kunde nachhaltig Gebäudereiniger, schuldet er die Steuer auch dann, wenn seine eigenen Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei sind (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG).

  • Wohnungseigentümergemeinschaften: Eine WEG wird nicht Steuerschuldner, wenn sie die Leistungen steuerfrei nach § 4 Nr. 13 UStG an die Eigentümer weitergibt.

  • Ausländische Reinigungsfirmen: Für sie gilt § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Dann schuldet jeder Kunde die Steuer, der Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG), unabhängig davon, ob er selbst reinigt.

  • Öffentliche Hand: Juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden die Steuer nicht, wenn sie die Reinigung für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen (§ 13b Abs. 5 Satz 11 UStG).

Wer gerade eine Reinigungsfirma gründet, sollte die Bescheinigung USt 1 TG früh beantragen, wenn er als Subunternehmer für andere Reinigungsfirmen arbeiten oder selbst Aufträge vergeben will. Weitere Branchenthemen bündelt die Seite Gebäudedienstleistung.

Reverse Charge ändert nichts an Löhnen und Mindestlöhnen der Beschäftigten. Dazu lesen Sie die Beiträge Lohngruppen in der Gebäudereinigung, Minijob als Reinigungskraft und Stundenverrechnungssatz in der Gebäudereinigung. CAPSIVERA betreut Reinigungsbetriebe bei Umsatzsteuer und Rechnungsstellung.

Kurz erklärt im Video

13b bei Reinigung: nur mit USt 1 TGReverse Charge bei Gebäudereinigung greift nur mit der Bescheinigung USt 1 TG.

Häufige Fragen

Muss ich als Gebäudereiniger auf Rechnungen an andere Reinigungsfirmen Umsatzsteuer ausweisen?

Nein, wenn der Kunde selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringt. Dann schuldet er die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. Sie stellen eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus und lassen sich die Bescheinigung USt 1 TG vorlegen.

Was ist die Bescheinigung USt 1 TG und wie lange gilt sie?

USt 1 TG ist eine Bescheinigung des Finanzamts, dass ein Unternehmer nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Sie gilt höchstens drei Jahre und muss zum Zeitpunkt der Leistung gültig sein. Ein Widerruf wirkt nur für die Zukunft.

Gilt Reverse Charge auch, wenn eine Reinigungsfirma nur ihr eigenes Büro reinigen lässt?

Ja. Bei Gebäudereinigung kommt es nicht darauf an, wofür der Kunde die Leistung verwendet. Erbringt er selbst nachhaltig Gebäudereinigung, schuldet er die Umsatzsteuer auch für die Reinigung seiner eigenen Räume.

Fällt Winterdienst unter § 13b UStG?

Nein, nicht als eigenständige Leistung. Abschnitt 13b.5 Abs. 3 UStAE nimmt den eigenständigen Winterdienst ausdrücklich aus, ebenso Schornsteinreinigung, Schädlingsbekämpfung und eigenständige Reinigung von Inventar. Hausmeisterdienste mit Reinigungsanteil sind dagegen erfasst.

Was passiert, wenn ich trotz Reverse Charge Umsatzsteuer berechnet habe?

Dann schulden Sie die ausgewiesene Steuer wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c UStG, bis Sie die Rechnung berichtigen. Ihr Kunde schuldet die Steuer trotzdem nach § 13b und darf die in Ihrer Rechnung ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Berichtigen Sie die Rechnung deshalb zügig.

Gilt § 13b UStG bei Reinigungsaufträgen von Hausverwaltungen?

Nur wenn die Hausverwaltung selbst nachhaltig Gebäudereinigung erbringt, also mindestens 10 % ihres Weltumsatzes damit erzielt. Sonst rechnen Sie mit Umsatzsteuer ab. Gibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Leistung steuerfrei an die Eigentümer weiter, wird sie nicht Steuerschuldner.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 13b UStG – gesetze-im-internet.de
  2. § 14a UStG – gesetze-im-internet.de
  3. § 14c UStG – gesetze-im-internet.de
  4. Abschn. 13b.5 UStAE – Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (Haufe)
  5. IHK Region Stuttgart: Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
  6. IHK Ulm: Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 27.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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