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Influencer in Dubai: Wirklich steuerfrei? (2026)

Dubai gilt als steuerfrei. Für deutsche Creator stimmt das nur, wenn Wohnsitz, GmbH-Anteile und deutsche Einkünfte vorher geklärt sind – denn ein DBA mit den VAE gibt es seit 2022 nicht mehr.

Stand: 27.10.20268 Min. LesezeitRedaktion Team CAPSIVERA

Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.

Nein, nicht automatisch. In Deutschland steuerfrei werden Sie nur, wenn Sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hier vollständig aufgeben (§ 1 Abs. 1 EStG, §§ 8, 9 AO); weil das Doppelbesteuerungsabkommen mit den VAE zum 31.12.2021 ausgelaufen ist, besteuert Deutschland bei einer behaltenen Wohnung weiter Ihr gesamtes Welteinkommen. Zusätzlich können die Wegzugsbesteuerung auf GmbH-Anteile ab 1 % (§ 6 AStG) und für zehn Jahre die erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) greifen, und in den VAE gilt für Geschäftseinkünfte über 375.000 AED eine Corporate Tax von 9 %.

Wann Ihre Steuerpflicht in Deutschland endet

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 EStG). Unbeschränkt heißt: Deutschland besteuert Ihr Welteinkommen, also auch Einnahmen aus Dubai.

  • Wohnsitz (§ 8 AO): Sie haben einen Wohnsitz, wo Sie eine Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass Sie sie beibehalten und benutzen werden. Eine Mindestzahl von Tagen gibt es nicht. Auch eine Wohnung, die Sie nur gelegentlich nutzen, kann genügen.

  • Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Wer sich mehr als sechs Monate zusammenhängend in Deutschland aufhält, hat hier stets seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Kurze Unterbrechungen zählen nicht.

Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist ein Indiz, mehr nicht. Entscheidend ist, ob Ihnen in Deutschland noch eine Wohnung zur Verfügung steht. Die oft zitierte 183-Tage-Regel stammt aus Doppelbesteuerungsabkommen und betrifft vor allem Arbeitnehmer. Für die Frage, ob Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, spielt sie keine Rolle. Die Grundzüge des Auswanderns für Creator stehen unter Wegzug für Content Creator; wie Plattform- und Kooperationseinnahmen bis zum Wegzug versteuert werden, zeigt Influencer-Steuern 2026.

Nach dem Wegzug sind Sie nur noch beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Deutschland besteuert dann nur inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG, zum Beispiel aus einer Betriebsstätte in Deutschland, aus Vermietung einer deutschen Immobilie oder aus Rechten, die in Deutschland verwertet werden.

Steuerregeln Deutschland und VAE 2026

Regel

Inhalt

Grundlage

Unbeschränkte Steuerpflicht

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Welteinkommen

§ 1 Abs. 1 EStG

Beschränkte Steuerpflicht

nur inländische Einkünfte

§ 1 Abs. 4, § 49 EStG

Erweitert beschränkte Steuerpflicht

bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug, Freigrenze 16.500 €

§ 2 AStG

Wegzugsbesteuerung

Anteile ab 1 %, fiktiver Verkauf zum gemeinen Wert

§ 6 AStG, § 17 EStG

DBA Deutschland–VAE

Abkommen vom 01.07.2010 zum 31.12.2021 ausgelaufen, seitdem kein DBA

BMF-Mitteilung 2021

Corporate Tax VAE

0 % bis 375.000 AED, 9 % darüber

seit Geschäftsjahren ab 01.06.2023

Natürliche Personen VAE

Geschäftseinkünfte steuerpflichtig, wenn der Umsatz 1 Mio. AED im Kalenderjahr übersteigt; Gehälter ausgenommen

Cabinet Decision No. 49 of 2023

Small Business Relief VAE

Umsatz bis 3 Mio. AED, für Steuerzeiträume, die spätestens am 31.12.2026 enden

Ministerial Decision No. 73 of 2023

Zum DBA: Deutschland hat den VAE am 14.06.2021 mitgeteilt, das Abkommen nicht zu verlängern. Seit dem 01.01.2022 gibt es keines. Ein neues Abkommen war zum Stand dieses Artikels (Oktober 2026) nicht in Kraft. Ein DBA würde unter anderem regeln, welcher Staat Sie bei zwei Wohnsitzen als ansässig behandelt. Ohne Abkommen gibt es diese Entscheidungsregel nicht: Wer eine Wohnung in Deutschland behält, bleibt hier voll steuerpflichtig, gleich wie viele Tage er in Dubai verbringt.

Erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG

§ 2 AStG soll verhindern, dass Deutsche in ein Niedrigsteuerland ziehen und ihre wirtschaftlichen Verbindungen nach Deutschland unverändert lassen. Die Regel gilt für zehn Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Voraussetzungen:

  1. Sie sind deutscher Staatsangehöriger und waren in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.

  2. Sie sind in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung ansässig. Das ist der Fall, wenn die dortige Steuer auf ein Einkommen von 77.000 € um mehr als ein Drittel unter der deutschen liegt. Die VAE erheben keine Einkommensteuer auf Gehälter und erfassen Geschäftseinkünfte natürlicher Personen erst ab 1 Mio. AED Umsatz.

  3. Sie haben wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, etwa als Inhaber eines deutschen Gewerbebetriebs, mit einer Beteiligung nach § 17 EStG an einer deutschen Kapitalgesellschaft, mit inländischen Einkünften von mehr als 30 % der Gesamteinkünfte oder über 62.000 € oder mit inländischem Vermögen von mehr als 30 % oder über 154.000 €.

Dann besteuert Deutschland alle Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34d EStG sind, zum Steuersatz, der sich für Ihr gesamtes Welteinkommen ergibt. Die Regel greift nur, wenn diese Einkünfte im Jahr mehr als 16.500 € betragen.

Für Creator wichtig: Einkünfte, die keiner ausländischen Betriebsstätte zugeordnet werden können, gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG als in Deutschland erzielt. Wer ohne festen Geschäftssitz von wechselnden Orten aus arbeitet, riskiert, dass Deutschland auch Plattform- und Kooperationseinnahmen erfasst.

Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG)

Halten Sie mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), etwa an Ihrer Creator-GmbH, gilt der Wegzug als Verkauf der Anteile zum gemeinen Wert. Sie zahlen Einkommensteuer auf einen Gewinn, den Sie nie erhalten haben. Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Mehr zum Begriff unter Wegzugsbesteuerung.

  • Ratenzahlung: Auf Antrag zahlen Sie die Steuer in sieben gleichen, unverzinsten Jahresraten, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Verkaufen Sie die Anteile, wird der Rest sofort fällig.

  • Rückkehr: Werden Sie innerhalb von sieben Jahren wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch unter weiteren Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Frist kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Rechenbeispiel

Beispiel: Ein lediger Creator mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt seit 15 Jahren in Köln und hält 100 % an seiner GmbH. Die Anschaffungskosten der Anteile betragen 25.000 €, der gemeine Wert beim Wegzug 2026 beträgt 525.000 €. Er hat im Wegzugsjahr keine weiteren Einkünfte und zahlt keine Kirchensteuer.

Position

Betrag

Gemeiner Wert der Anteile

525.000,00 €

abzüglich Anschaffungskosten

25.000,00 €

fiktiver Veräußerungsgewinn

500.000,00 €

davon steuerpflichtig 60 % (Teileinkünfteverfahren)

300.000,00 €

Einkommensteuer 2026 (§ 32a EStG: 45 % × 300.000 € − 19.470,38 €)

115.529,00 €

Solidaritätszuschlag 5,5 %

6.354,09 €

Steuer insgesamt

121.883,09 €

bei Ratenzahlung: sieben Jahresraten von rund

17.411,87 €

Zum Vergleich der Wohnsitzfrage: Behält derselbe Creator nach dem Umzug eine Wohnung in Köln und erzielt 200.000 € Gewinn (gleich zu versteuerndes Einkommen), zahlt er darauf in Deutschland 72.864 € Einkommensteuer und 4.007,52 € Solidaritätszuschlag, zusammen 76.871,52 € – ohne Anrechnung, weil die VAE keine vergleichbare Steuer erheben und kein DBA besteht. Gewerbesteuer ist dabei nicht eingerechnet.

Welche Länder bieten Steuervorteile für Creator?

Häufig genannt werden die VAE, Zypern, Malta oder Monaco. Dieser Abschnitt ist keine Empfehlung, Steuern zu vermeiden. Er zeigt, worauf es aus deutscher Sicht ankommt, gleich welches Zielland:

  • Wohnsitz: Ohne vollständige Aufgabe von Wohnung und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland hilft kein Zielland.

  • Niedrige Besteuerung: Liegt die Steuer im Zielland bei 77.000 € Einkommen um mehr als ein Drittel unter der deutschen, droht § 2 AStG.

  • DBA: Ob ein Abkommen besteht, zeigt die jährliche Übersicht des Bundesfinanzministeriums. Ein DBA schützt bei Doppelwohnsitz, ersetzt aber nicht die Prüfung der deutschen Regeln.

  • Beteiligungen: § 6 AStG gilt bei jedem Wegzug, unabhängig vom Zielland.

  • Steuern vor Ort: Auch Niedrigsteuerländer haben Steuern. Die VAE erheben seit 2023 eine Corporate Tax und seit 2018 eine Mehrwertsteuer von 5 %.

Checkliste vor dem Umzug

  1. Wohnung in Deutschland kündigen oder dauerhaft an Dritte vermieten, nicht für eigene Besuche bereithalten.

  2. Aufenthalte in Deutschland nach dem Wegzug zählen und dokumentieren.

  3. Beteiligungen ab 1 % erfassen und den gemeinen Wert vor dem Wegzug ermitteln.

  4. Deutsche Einkünfte nach dem Wegzug auflisten: Vermietung, Kapitalerträge, Kooperationen mit deutschen Marken.

  5. Gewerbe in Deutschland abmelden und Vorauszahlungen anpassen lassen.

  6. Ort der Geschäftsleitung Ihrer GmbH klären, bevor Sie sie aus Dubai führen.

  7. Umsatzsteuerliche Pflichten für das letzte Jahr in Deutschland erfüllen.

  8. Lizenz und Steuerregistrierung in den VAE mit einer Beratung vor Ort klären.

Sonderfälle

  • GmbH bleibt in Deutschland: Führen Sie die GmbH von Dubai aus, kann sich der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ins Ausland verlagern. Das kann eigene Steuerfolgen auf Ebene der GmbH auslösen.

  • Einzelunternehmen: Verlegen Sie Ihren Betrieb ins Ausland und verliert Deutschland das Besteuerungsrecht, steht das einer Betriebsaufgabe gleich (§ 16 Abs. 3a EStG). Stille Reserven, etwa in Technik, werden dann versteuert. Wie ein selbst aufgebauter Kanal dabei zu bewerten ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

  • Kooperationen mit deutschen Marken: Räumen Sie einer deutschen Marke Nutzungsrechte an Ihren Inhalten ein, kann die Marke verpflichtet sein, nach § 50a EStG Steuer von in der Regel 15 % einzubehalten. Die reine Produktion von Inhalten ist davon nicht erfasst.

  • Familie bleibt in Deutschland: Bleiben Partner oder Kinder in der gemeinsamen Wohnung, spricht viel dafür, dass Ihr Wohnsitz in Deutschland fortbesteht.

Typische Fehler in der Praxis

  • Wohnung behalten: Ohne DBA führt jede selbst nutzbare Wohnung in Deutschland zur vollen Steuerpflicht.

  • Nur abmelden: Die Abmeldung beendet keine Steuerpflicht.

  • Auf 183 Tage zählen: Für den Wohnsitz gibt es keine Tagesgrenze.

  • GmbH-Anteile vergessen: Die Wegzugsteuer entsteht mit dem Wegzug, nicht erst beim Verkauf.

  • § 2 AStG übersehen: Zehn Jahre lang können deutsche Einkünfte höher besteuert werden als bei anderen Nichtansässigen.

  • Steuer in Dubai ausblenden: Ab 1 Mio. AED Umsatz unterliegen auch Einzelpersonen der Corporate Tax von 9 % auf den Gewinn über 375.000 AED.

  • Zu spät planen: Bewertung, Ratenzahlung und Sicherheitsleistung lassen sich nach dem Wegzug kaum noch gestalten.

CAPSIVERA ordnet die deutsche Seite eines Wegzugs für Creator ein; das Steuerrecht der VAE gehört in die Hand einer Beratung vor Ort.

Häufige Fragen

Ist Dubai für Influencer wirklich steuerfrei?

Nur unter Voraussetzungen. Deutschland besteuert Sie weiter, solange Sie hier eine Wohnung behalten oder sich mehr als sechs Monate aufhalten (§ 1 EStG, §§ 8, 9 AO). In den VAE selbst gilt für Geschäftseinkünfte natürlicher Personen ab 1 Mio. AED Umsatz eine Corporate Tax von 9 % auf den Gewinn über 375.000 AED.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE?

Nein. Das Abkommen vom 01.07.2010 ist zum 31.12.2021 ausgelaufen, weil Deutschland es nicht verlängert hat. Zum Stand Oktober 2026 war kein neues Abkommen in Kraft. Wer eine Wohnung in Deutschland behält, bleibt deshalb ohne Entlastung voll steuerpflichtig.

Reicht es, mich in Deutschland abzumelden?

Nein. Die Abmeldung ist nur ein Indiz. Entscheidend ist, ob Sie in Deutschland noch eine Wohnung innehaben, die Sie beibehalten und nutzen können (§ 8 AO). Eine Mindestzahl an Tagen gibt es dafür nicht.

Was passiert mit meiner GmbH, wenn ich nach Dubai ziehe?

Halten Sie mindestens 1 % der Anteile und waren Sie in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, gilt der Wegzug als Verkauf zum gemeinen Wert (§ 6 AStG). Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Führen Sie die GmbH von Dubai aus, kann sich zudem ihr Ort der Geschäftsleitung verlagern.

Was ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht?

Sie betrifft deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuerland ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten (§ 2 AStG). Zehn Jahre lang besteuert Deutschland dann alle nicht ausländischen Einkünfte zum Steuersatz des Welteinkommens, sofern sie 16.500 € im Jahr übersteigen.

Welche Länder bieten Steuervorteile für Creator?

Häufig genannt werden die VAE, Zypern, Malta oder Monaco. Aus deutscher Sicht entscheiden aber die Aufgabe des Wohnsitzes, die Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen, § 2 AStG bei Niedrigsteuerländern und das Bestehen eines DBA. Diese Punkte gelten unabhängig vom Zielland.

Verwandte Themen

Quellen

  1. § 1 EStG – Steuerpflicht (gesetze-im-internet.de)
  2. § 8 AO – Wohnsitz (gesetze-im-internet.de)
  3. § 2 AStG – erweitert beschränkte Steuerpflicht (gesetze-im-internet.de)
  4. § 6 AStG – Wegzugsbesteuerung (gesetze-im-internet.de)
  5. § 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
  6. EY – DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten endet zum 31.12.2021 (nach BMF-Mitteilung)
  7. GTAI – Recht kompakt VAE: Steuerrecht (Corporate Tax 9 %, Mehrwertsteuer 5 %, DBA)
  8. UAE Ministry of Finance – Cabinet Decision No. 49 of 2023 (natürliche Personen, 1 Mio. AED)

Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 27.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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