So rechnen wir
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Es gibt drei getrennte Töpfe: Minijobs im Haushalt (20 %, höchstens 510 €), haushaltsnahe Dienstleistungen (20 %, höchstens 4.000 €) und Handwerkerleistungen (20 %, höchstens 1.200 €, also bis 6.000 € Arbeitskosten). Dieselbe Leistung zählt nur in einem Topf.
Die Ermäßigung kann nicht höher sein als die Einkommensteuer des Kunden. Wer keine oder wenig Steuer zahlt, profitiert entsprechend weniger; ein Erstattungsbetrag entsteht nicht. Leistungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (z. B. KfW-Zuschuss), sind ausgeschlossen. Für 2027 rechnet der Rechner mit der geplanten Kürzung des Handwerkerbonus auf 15 % und 900 €.
Mehr dazu: Handwerkerbonus nach § 35a EStG.
Häufige Fragen
Welche Kosten zählen für den Handwerkerbonus?
Nur Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten zählen nicht. Deshalb sollten Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
Kann ich bar bezahlen?
Nein. Die Ermäßigung setzt eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistenden voraus (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Bei Barzahlung entfällt sie vollständig.
Gilt der Höchstbetrag pro Person oder pro Haushalt?
Pro Haushalt. Auch zusammen veranlagte Ehepaare oder zwei Alleinstehende in einem gemeinsamen Haushalt erhalten den Höchstbetrag nur einmal.
Was passiert 2027?
Die Bundesregierung plant, den Handwerkerbonus ab 2027 auf 15 % und höchstens 900 € zu kürzen. Zum Stand 28.10.2026 ist das noch nicht beschlossen. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Leistung.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Der Rechner liefert eine vereinfachte Orientierung auf Basis der Rechengrößen mit Stand 25.10.2026. Er ersetzt keine individuelle Berechnung und keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert oder übertragen.