Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG). Sie werden bei den Überschusseinkünften abgezogen, etwa bei Arbeitnehmern (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung) oder bei Vermietung und Kapitalerträgen. Für Arbeitnehmer berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG); höhere Kosten wirken sich nur mit Einzelnachweis aus.
Kurz erklärt am Beispiel
Eine Angestellte hat 1.800 € berufliche Ausgaben. Weil das über dem Pauschbetrag von 1.230 € liegt, senkt der Einzelnachweis ihre Steuer zusätzlich.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.