Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine gesonderte Meldung, mit der Unternehmer ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln (§ 18a UStG). Angegeben werden die USt-IdNr. der EU-Geschäftspartner und die jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Sie ist zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben und ermöglicht den EU-weiten Abgleich steuerfreier Geschäfte.
Mehr dazu: Umsatzsteuer & Reverse-Charge für Content Creator
Kurz erklärt am Beispiel
Wer steuerfrei an EU-Unternehmer liefert, meldet deren USt-IdNr. und die Umsätze über die Zusammenfassende Meldung an das BZSt.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.