Als Liebhaberei bezeichnet das Steuerrecht eine Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Fehlt die Absicht, über die gesamte Dauer einen Totalgewinn zu erzielen, erkennt das Finanzamt die Verluste steuerlich nicht an – sie mindern also nicht die Einkommensteuer. Umgekehrt bleiben Gewinne aus einer als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit dann aber ebenfalls steuerfrei. Maßgeblich ist eine Prognose über die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit.
Kurz erklärt am Beispiel
Wer über Jahre nur Verluste mit einem nebenberuflichen Betrieb schreibt und keine Aussicht auf Gewinn hat, dem streicht das Finanzamt den Verlustabzug – die Tätigkeit gilt als Liebhaberei.
Weitere Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.