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Steuer-Glossar

Dauerfristverlängerung

Stand: 20.09.2026

Mit der Dauerfristverlängerung verschiebt das Finanzamt die Frist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und -zahlung dauerhaft um einen Monat (§§ 46–48 UStDV). Monatszahler müssen dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Summe ihrer Vorauszahlungen des Vorjahres leisten (§ 47 UStDV); diese wird mit der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnet. Für Vierteljahreszahler entfällt die Sondervorauszahlung.

Mehr dazu: Ist- oder Soll-Versteuerung? Was für die Liquidität zählt

Kurz erklärt am Beispiel

Mit Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für Januar erst am 10. März fällig statt am 10. Februar.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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