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Steuer-Glossar

Abschreibung (AfA)

Stand: 20.09.2026

Abschreibung – steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA) – verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 EStG). Statt die Kosten sofort abzuziehen, wird jährlich nur ein Teil als Betriebsausgabe erfasst. Die Nutzungsdauer richtet sich regelmäßig nach den amtlichen AfA-Tabellen.

Mehr dazu: Degressive Abschreibung: Der Investitions-Booster

Kurz erklärt am Beispiel

Eine Maschine für 50.000 € mit zehn Jahren Nutzungsdauer wird linear mit 5.000 € pro Jahr abgeschrieben.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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