Fenster einbauen oder Glas nur liefern – für Glaser und Fensterbauer entscheidet die Montage über die Umsatzsteuer. Und Ihr Privatkunde profitiert beim Einbau vom Handwerkerbonus nach § 35a EStG.
Wir grenzen Werklieferung und reine Lieferung sauber ab, stellen §-13b-Rechnungen korrekt aus und zeigen, welchen Rechnungsanteil Ihr Kunde absetzen kann.
Womit wir Ihren Betrieb unterstützen
Laufende Finanzbuchhaltung und digitale Belegverarbeitung
Abgrenzung Einbau (Werklieferung) vs. reine Lieferung
Korrekte §-13b-Rechnungen und getrennter Ausweis von Lohn- und Materialanteil
Lohnabrechnung für Monteure und Gesellen
Jahresabschluss und betriebliche Steuererklärungen
Steuerliche Besonderheiten im Glaser- und Fensterbauhandwerk
Kein anderes Detail entscheidet bei Ihnen so oft über die Steuer wie die Frage: Wird eingebaut oder nur geliefert?
§ 13b UStG: Einbau vs. reine Lieferung
Der feste Einbau von Fenstern, Türen oder Glasfassaden in ein Gebäude ist eine Werklieferung und damit Bauleistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Gegenüber bauleistenden Auftraggebern rechnen Sie netto ab. Die reine Lieferung von Glas oder Fenstern ohne Montage ist dagegen eine normale Lieferung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Handwerkerbonus § 35a EStG beim Kunden
Bauen Sie für einen privaten Haushalt ein, kann Ihr Kunde 20 % der Lohnkosten – höchstens 1.200 € pro Jahr – direkt von der Steuer abziehen (§ 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung: Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Lohnanteil und unbare Zahlung. Wir richten Ihre Rechnungen so ein, dass der Bonus für Ihre Kunden nutzbar ist – ein echtes Verkaufsargument.
Bauabzugsteuer nach § 48 EStG
Bei Einbauten gegenüber Unternehmern gelten die Bauabzugsregeln: 15 % Einbehalt ohne Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, Freigrenzen 5.000 € bzw. 15.000 €.
Werkstatt und Fuhrpark absetzen
Zuschneidetische, Schleif- und Kantenmaschinen sowie Montagefahrzeuge lassen sich über den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG, bis 50 %), die GWG-Sofortabschreibung bis 800 € netto (§ 6 Abs. 2 EStG) und – für Anschaffungen ab 01.07.2025 bis Ende 2027 – die degressive AfA mit bis zu 30 % steuerlich nutzen.
Häufige Fragen
Muss ich bei Fenster-Einbau die Umsatzsteuer ausweisen?
Nur beim privaten Kunden. Der feste Einbau ist eine Bauleistung; gegenüber Auftraggebern, die selbst Bauleistungen erbringen, rechnen Sie nach § 13b UStG netto ab. Die reine Lieferung ohne Montage bleibt normale Lieferung mit Umsatzsteuer.
Wie hilft der Handwerkerbonus meinen Privatkunden?
Ihr Kunde kann 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € im Jahr, von der Steuer abziehen (§ 35a EStG). Dafür muss der Lohnanteil auf der Rechnung getrennt ausgewiesen und unbar bezahlt sein. Wir stellen das sicher.
Warum sollte ich Lohn- und Materialanteil trennen?
Weil nur der Lohnanteil beim Kunden nach § 35a EStG begünstigt ist. Ein sauber getrennter Ausweis macht Ihr Angebot für Privatkunden attraktiver und erfüllt zugleich die Nachweispflichten.
Kann ich neue Werkstattmaschinen schnell absetzen?
Ja. Über den Investitionsabzugsbetrag ziehen Sie bis zu 50 % vorab ab; für Anschaffungen ab 01.07.2025 bringt die degressive AfA mit bis zu 30 % zusätzliche Liquidität im ersten Jahr.
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Weiterlesen →Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.