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Ratgeber · Handwerk

EÜR oder Bilanz? Buchführungspflicht für Handwerksbetriebe

Wer im Handwerk mit der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) auskommt und wer bilanzieren muss: Buchführungsgrenzen nach § 141 AO, der Unterschied zum Betriebsvermögensvergleich und was beim Wechsel der Gewinnermittlung passiert.

Stand: 20.09.20262 Min. LesezeitGeprüft von CAPSIVERA

Zwei Wege, den Gewinn zu ermitteln

Handwerksbetriebe ermitteln ihren steuerlichen Gewinn entweder durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG. Welcher Weg zulässig oder verpflichtend ist, hängt von Rechtsform, Umsatz und Gewinn ab.

Wer muss bilanzieren? Die Buchführungspflicht

Abgeleitete Buchführungspflicht (§ 140 AO)

Wer bereits nach anderen Gesetzen Bücher führen muss, ist auch steuerlich buchführungspflichtig. Das betrifft vor allem Kaufleute im Sinne des HGB und alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Eine GmbH oder UG muss daher immer bilanzieren – unabhängig von Umsatz und Gewinn. Ein Einzelunternehmer oder eine GbR im Handwerk ist dagegen häufig nicht im Handelsregister eingetragen und fällt zunächst nicht unter § 140 AO.

Originäre steuerliche Buchführungspflicht (§ 141 AO)

Gewerbliche Unternehmer – dazu zählen die meisten Handwerksbetriebe – werden buchführungspflichtig, sobald sie eine der beiden Grenzen überschreiten:

  • Umsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder

  • Gewinn von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr

Diese Grenzen gelten seit dem Wirtschaftsjahr 2024 (Wachstumschancengesetz); zuvor lagen sie bei 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn. Wichtig: Die Buchführungspflicht beginnt nicht automatisch mit dem Überschreiten der Grenze. Das Finanzamt muss den Betrieb dazu auffordern; die Pflicht gilt dann erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Freiberufler

Freiberufler (z. B. Ingenieure, Architekten) sind nie buchführungspflichtig und dürfen ihren Gewinn unabhängig von der Höhe durch EÜR ermitteln. Im Handwerk ist das die Ausnahme, für die Abgrenzung aber wichtig.

Die EÜR: einfach und liquiditätsnah (§ 4 Abs. 3 EStG)

Bei der EÜR wird der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG: Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugeordnet, in dem das Geld tatsächlich fließt. Eine doppelte Buchführung, eine Inventur oder der Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten sind nicht nötig. Die Anlage EÜR ist grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Bilanz: periodengerecht und aussagekräftig

Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn als Unterschied des Betriebsvermögens am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres ermittelt. Das verlangt doppelte Buchführung, eine Inventur sowie eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung. Es gilt das Realisationsprinzip (wirtschaftliche Zugehörigkeit): Eine im Dezember erbrachte, aber erst im Januar bezahlte Leistung ist bereits im Leistungsjahr gewinnwirksam. Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen (z. B. Gewährleistung) und Rechnungsabgrenzungen werden abgebildet – der Aufwand ist höher, die Aussagekraft aber ebenfalls.

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart

Beim Wechsel zwischen EÜR und Bilanz dürfen Geschäftsvorfälle weder doppelt erfasst noch ausgelassen werden. Deshalb werden im Übergangsjahr Zu- und Abrechnungen vorgenommen (z. B. für offene Forderungen und den Warenbestand). Der Saldo ist der Übergangsgewinn oder -verlust. Ein Übergangsgewinn kann auf Antrag gleichmäßig auf das Übergangsjahr und die beiden folgenden Jahre verteilt werden; ein Übergangsverlust wird sofort im Übergangsjahr berücksichtigt. Wird der Betrieb wegen § 141 AO buchführungspflichtig, beginnt die Bilanzierung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nach der Aufforderung durch das Finanzamt.

Häufige Fragen

Ab wann muss ein Handwerksbetrieb bilanzieren?

Ein Einzelunternehmer oder eine GbR wird nach § 141 AO buchführungspflichtig, wenn der Umsatz 800.000 Euro im Kalenderjahr oder der Gewinn 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt (Werte seit 2024). Kapitalgesellschaften wie die GmbH müssen dagegen immer bilanzieren.

Was ist einfacher und günstiger – EÜR oder Bilanz?

Die EÜR ist deutlich einfacher: keine doppelte Buchführung, keine Inventur, geringerer Beratungsaufwand. Solange keine Buchführungspflicht besteht, ist sie für die meisten kleineren Handwerksbetriebe die praktischere Wahl. Die Bilanz liefert dafür ein genaueres Bild und ist bei Bankgesprächen oft von Vorteil.

Beginnt die Buchführungspflicht sofort, wenn ich die Grenze überschreite?

Nein. Das Finanzamt muss zunächst auf den Beginn der Buchführungspflicht hinweisen. Die Pflicht gilt dann erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr – Sie haben also Vorlauf, um umzustellen.

Was ist ein Übergangsgewinn?

Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanz werden Geschäftsvorfälle durch Zu- und Abrechnungen korrigiert, damit nichts doppelt oder gar nicht erfasst wird. Der Saldo ist der Übergangsgewinn. Er kann auf Antrag gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden; ein Übergangsverlust wird sofort berücksichtigt.

Muss eine GmbH immer bilanzieren?

Ja. Als Handelsgesellschaft ist die GmbH nach § 140 AO in Verbindung mit dem HGB unabhängig von Umsatz und Gewinn zur doppelten Buchführung und zur Bilanzierung verpflichtet. Die EÜR ist für sie nicht zulässig.

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Quellen

  1. § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  2. § 140 AO – Buchführungspflicht aus anderen Gesetzen
  3. § 4 EStG – Gewinnbegriff, Einnahmenüberschussrechnung (Abs. 3)
  4. § 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten (Betriebsvermögensvergleich)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

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