Estrich ist Materialschlacht mit knapper Marge: Zement, Sand, Dämmung und Maschinenzeit müssen exakt kalkuliert sein. Steuerlich zählt Ihr Gewerk zum Baugewerbe – mit Reverse-Charge und SOKA-Bau-Pflicht.
Wir sorgen für saubere §-13b-Abrechnung, korrekte SOKA-Meldungen und eine Kostenrechnung, die Ihre Materialintensität abbildet.
Womit wir Ihren Betrieb unterstützen
Laufende Finanzbuchhaltung und digitale Belegverarbeitung
Lohnabrechnung inkl. SOKA-Bau-Meldungen
Korrekte §-13b-Rechnungen und Nachunternehmer-Prüfung
Material- und Deckungsbeitragsrechnung für Ihre Kalkulation
Jahresabschluss und betriebliche Steuererklärungen
Steuerliche Besonderheiten im Estrichlegerhandwerk
Hohe Materialquote, viel Maschineneinsatz, enge Preise: Für Estrichleger entscheidet die Kalkulation über den Gewinn – und das Baurecht über die Abrechnung.
§ 13b UStG: Reverse-Charge
Das Einbringen von Estrich ist eine Bauleistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Gegenüber bauleistenden Auftraggebern rechnen Sie netto ab, der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Die Rechnung trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Bauabzugsteuer nach § 48 EStG
Ohne Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG behalten Auftraggeber 15 % Ihrer Rechnung ein. Der Abzug entfällt erst unterhalb der Freigrenzen von 5.000 € bzw. 15.000 €. Wir beantragen die Bescheinigung und halten sie gültig.
SOKA-Bau
Estrichlegerbetriebe zählen zum Baugewerbe und sind beitragspflichtig. Ab 01.07.2026 beträgt der Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Tarifgebiet West 19,8 % der Bruttolohnsumme (Urlaub 14,7 %, Berufsbildung 1,9 %, Zusatzversorgung 3,2 %), im Osten 18,3 %.
Materialintensität und Kalkulation
Bei Materialquoten von oft über 40 % entscheidet die richtige Nachkalkulation über Ihre Marge. Wir bauen eine Deckungsbeitragsrechnung auf, die Materialpreise, Maschinenstunden und Lohn realistisch abbildet – Grundlage für einen tragfähigen Stundenverrechnungssatz. Für Estrichpumpen und Fahrzeuge nutzen wir Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG), GWG-Sofortabschreibung bis 800 € netto und die degressive AfA (bis 30 % für Anschaffungen ab 01.07.2025).
Häufige Fragen
Rechne ich Estricharbeiten mit oder ohne Umsatzsteuer ab?
Gegenüber Auftraggebern, die selbst Bauleistungen erbringen, netto nach § 13b UStG – der Kunde schuldet die Umsatzsteuer. Beim privaten Endkunden weisen Sie die Umsatzsteuer regulär aus.
Wie behalte ich bei hoher Materialquote meine Marge im Blick?
Mit einer laufenden Nachkalkulation. Wir richten eine Deckungsbeitragsrechnung ein, die Material, Maschinenzeit und Lohn je Auftrag gegenüberstellt, und leiten daraus Ihren Stundenverrechnungssatz ab.
Bin ich SOKA-Bau-pflichtig?
Estrichleger gehören zum Baugewerbe und sind grundsätzlich beitragspflichtig. Wir prüfen Ihren Betrieb und übernehmen die monatlichen Meldungen.
Wie setze ich eine neue Estrichpumpe ab?
Über den Investitionsabzugsbetrag (bis 50 % vorab), die degressive AfA (bis 30 % für Anschaffungen ab 01.07.2025) und – bei geringwertigen Geräten bis 800 € netto – die Sofortabschreibung.
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Weiterlesen →Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 20.09.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.