Allgemeine Information der Redaktion Team CAPSIVERA – keine Steuerberatung im Einzelfall, ohne Gewähr.
Laufend vorbereitet sein
- Bewahren Sie Buchungsbelege 8 Jahre, Bücher, Abschlüsse und Kassen-Einzeldaten 10 Jahre auf (§ 147 AO).
- Halten Sie eine aktuelle Verfahrensdokumentation zu Belegerfassung, Buchung und Archivierung bereit.
- Halten Sie Altdaten nach einem Softwarewechsel bis Fristende lesbar und maschinell auswertbar.
- Legen Sie Subunternehmerverträge, Freistellungsbescheinigungen und Fahrtenbücher geordnet ab.
- Klären Sie bekannte Fehler vorher: Ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist eine Selbstanzeige für deren Umfang gesperrt (§ 371 Abs. 2 AO).
Kasse
- Melden Sie jede elektronische Kasse binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme über Mein ELSTER (§ 146a Abs. 4 AO).
- Prüfen Sie das Ablaufdatum des TSE-Zertifikats; eine Kasse ohne gültige TSE kann bis 25.000 € Bußgeld kosten (§ 379 AO).
- Stellen Sie für jeden Vorgang einen Beleg aus (§ 146a Abs. 2 AO).
- Führen Sie bei offener Ladenkasse täglich einen Kassenbericht mit Zählprotokoll; ein negativer Kassenbestand darf nicht entstehen.
- Halten Sie Bedienungsanleitung und Programmierprotokolle bereit und dokumentieren Sie Gründe für Stornos.
- Rechnen Sie mit einer unangekündigten Kassen-Nachschau während der Geschäftszeiten (§ 146b AO).
Nach Eingang der Prüfungsanordnung
- Notieren Sie Prüfungszeitraum, Steuerarten, Beginn und Prüfer aus der Anordnung.
- Tragen Sie jede Frist aus der Anordnung sofort in den Kalender ein.
- Beantragen Sie bei wichtigen Gründen, etwa Krankheit oder Hochsaison, eine Verlegung des Beginns (§ 197 Abs. 2 AO).
- Bereiten Sie den Export von Buchhaltungs-, Lohn- und Kassendaten in maschinell auswertbarer Form vor (§ 197 Abs. 3 AO).
- Vervollständigen Sie Belege: Rechnungen, Verträge, Freistellungsbescheinigungen, Fahrtenbücher und Kassenberichte.
- Bereiten Sie Erklärungen für Auffälligkeiten vor, etwa schwankende Rohgewinne, hohe Privatentnahmen oder Bareinlagen.
- Bestimmen Sie eine Auskunftsperson und stellen Sie einen geeigneten Arbeitsplatz unentgeltlich bereit (§ 200 AO).
Während der Prüfung
- Beantworten Sie Fragen schriftlich und vollständig statt spontan, gerade zu Bargeld, Privatentnahmen und Subunternehmern.
- Ermöglichen Sie den Datenzugriff; bei Verweigerung droht ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € (§ 146 Abs. 2c AO).
- Erfüllen Sie ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen binnen eines Monats; sonst 75 € je Tag, höchstens 150 Tage (§ 200a AO).
- Benennen Sie fehlende Unterlagen offen und mit Begründung; unerklärte Lücken führen zu Schätzungen.
Nach der Prüfung
- Fordern Sie den Prüfungsbericht vor der Auswertung an und nehmen Sie Stellung (§ 202 Abs. 2 AO).
- Prüfen Sie die Änderungsbescheide und legen Sie bei Fehlern binnen eines Monats Einspruch ein (§ 355 AO).
- Planen Sie Nachzahlungszinsen von 0,15 % je vollem Monat ein, Zinslauf ab 15 Monaten nach Jahresende (§§ 233a, 238 AO).
- Beheben Sie festgestellte Mängel bei Kasse und Buchführung sofort, damit sie sich in der nächsten Prüfung nicht wiederholen.
Wichtige Werte 2026
| Wert | 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mitwirkungsverzögerungsgeld | 75 € je Tag, höchstens 150 Tage | § 200a Abs. 2 AO |
| Frist qualifiziertes Mitwirkungsverlangen | 1 Monat | § 200a Abs. 1 AO |
| Verzögerungsgeld Datenzugriff | 2.500 € bis 250.000 € | § 146 Abs. 2c AO |
| Nachzahlungszinsen | 0,15 % je Monat | § 238 Abs. 1a AO |
| Meldung elektronischer Kassen | 1 Monat nach Anschaffung/Außerbetriebnahme | § 146a Abs. 4 AO |
| Bußgeld Kasse ohne TSE | bis 25.000 € | § 379 AO |
| Einspruchsfrist | 1 Monat nach Bekanntgabe | § 355 AO |
| Aufbewahrung Belege / Bücher | 8 / 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
Ausführlich erklärt
Quellen
Hinweis:Verfasst von der Redaktion Team CAPSIVERA. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 28.10.2026 wieder. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.